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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Aach, Johann Christian Gottlob Wollmann, Ferdinand Ludwig Mehnert, Johann Adolf! Müller, Karl Friedrich Damm und Johann August Friedrich Hempel. Nach den Entscheidungs gründen des Appellationsgerichts zuLeipzig ist in volle rechtliche Gewißheit gesetzt: a. daß eine Zerstörung der Fenster und Spiegel im Hotel durch Steinwürfe stattgefunden habe, und Steine selbst bis hinten in den Hof geflogen sind, daß b. davon mehrere Menschen im Hotel getroffen; und o. mehrere Solda ten durch Steinwürfe verletzt worden sind; ä. daß die Masse der Tumultuanten durch das EinschreitenZdes Mr'litairs, durch Vorrücken und vorzüglich durch den Gebrauch der Waf fen, wodurch Einige getödtet, Mehrere^verwun- det^worden, zerstreut worden sind. In den Entscheidungs gründen des Dberappellationsgerichts aber findet sich noch fol gende Stelle: „Einer starken Zusammenhaufung von Men schen folgte sehr bald ein mit persönlich ehrverletzenden Äuße rungen verbundener Angriff durch Steinwürfe gegen das Hotel, worin ein Prinz des König!. Hauses sein Quartier ge nommen hatte, und nachdem bei der Abwehr jenes An griffs, die durch herbeigezogenes Militair erfolgte, Feuer gegeben und eine Anzahl von^Personen theils geüödtet, theils verwundet worden war, ent stand eine weit um sich greifende Erbitterung u. s. w." Hieraus wenigstens werden Sie sich 'überzeugen, meine Herren, daß die Hauptmomente, welche in Mer vorliegen den Sache vorhanden sind und auf die Beurteilung der selben überhaupt von Einfluß sein können, theils durch kommissarische Erörterung, theils durch die nachfolgenden doppelten kriegsgerichtlichen oder Disciplinaruntersuchungen und resp. Erörterungen, theils endlich durch die gegen einige der Tumultuanten selbst vollführten Untersuchungen in das klarste Licht gesetzt worden sind, daß es also dazu weiter keine Erörte rung bedarf. Hieraus und namentlich aus diesen Untersu chungsacten gegen Kleinschmidt und Consorten geht hervor, daß die Präsumtion, als müsse ein Verbrechen untersucht wer den, welches man annehmen müsse, bis das Gegentheil be wiesen sei, bereits vollständig widerlegt ist. Bereits das Appellationsgericht zu Leipzig und das höchste Tribunal des Landes haben darüber entschieden, daß Tod und Verwundung in dem Haufen erst auf erfolgte Requisition des Militairs und zur Stillung des Tumults erfolgt ist. Ich will zugeben, daß dies nicht gerade ganz unbedingt maaßgebend für eine neue Untersuchung sein müsse, wenn eine solche über haupt stattfinden könnte; ich will zugeben, daß zum Behuf ei ner anderweiten Untersuchung gegen die Militärbehörden eine zweite Abhörung derselben Zeugen, welche in jener Cri- minaluntersuchung gegen Kleinschnstdt und Cons. abgehört worden sind, stattfinden werde; aber glaubt man denn wirk lich, damit auf ein anderes Resultat kommen zu können? Denn etwas Gemeinschaftliches bleibt doch in diesen Unter suchungen stets, namentlich was den objektiven Thatbestand ausmacht, wovon das Minoritätsgutachten spricht. So viel ist gewiß, daß das, was eigentlich den objektiven Thatbestand bildet, nämlich die Verwundungen und Tödtungen, wodurch und auf welche Weise sie erfolgt sind, bereits ermittelt ist und einer anderweiten Ermittelung nicht weiter bedarf. Endlich bemerke ich noch, daß zufolge Zeitungsnachrichten auch in einer civilrechtlichen Klagsache in Leipzig auf die Klage eines An gehörigen eines Getödteten, und worin wegen angeblichen Mordes auf Entschädigung geklagt worden war, dasselbe von dem Richter angenommen und gesagt ist, es liege kein Ver brechen, kein Mord oder Todtschlag vor, sondern nur die zu fällige Tödtung durch den Gebrauch der Waffengewalt bei Gelegenheit des Tumults, weshalb dieKlage abgewiesen wor den ist. Meine Herren! Ungeachtet ich nicht verkennen will, daß der Minoritätsantrag gewiß wohlgemeint und aus dem Streben hervorgegangen sein mag, etwaige Aufregung zu beschwichtigen, und die widerstrebenden Meinungen, welche sich noch hin und wieder geltend zu machen suchen, zur Ruhe zu bringen, ungeachtet dessen vermag ich diesem Anträge doch nicht beizupflichten. Ich halte ihn einmal für un ausführ bar in derMaaße,wie er gestellt worden ist, wenn nicht zugleich auf eine Untersuchung gegen die Offiziere angetragen werden soll. Denn die Juristen unter Ihnen werden mir zugeben, dgß der eigentliche objektive Thatbestand nicht mehr ermittelt werden kann, und in Bezug auf die Anschuldigung der Offi ziere, wenn eine solche in Frage wäre, gar nicht anders zu er mitteln ist, als durch eine Erörterung des subjektiven That- bestandes, d. h. also durch Untersuchung gegen die Personen, daß also der Antrag immer nichts weiter heißt, als: man will, daß gegen die Offiziere mit Untersuchung verfahren werde. Denn der objectiveThatbestand hangt hier mit dem subjektiven dermaaßen unzertrennlich zusammen, daß er ohneUntersüchung gegen die Personen gar nicht erörtert werden kann. Da die Minorität aber nur den objektiven Thatbestand vor Augen zu haben behauptet, so muß ich glauben, daß ihr Antrag unaus führbar ist. Ich halte ihn aber auch zweitens nicht ge rechtfertigt durch das Gesetz. Es ist kein Gesetz da, in Folge dessen eine solche Erörterung eintreten könnte; es ist na mentlich nicht nachzuweisen, daß die commandirenden Offiziere in irgend einem Punkte gegen die Vorschrift des Gesetzes ge fehlt, oder etwas Unerlaubtes gethan haben. Ist das aber nicht, so fehlt es am gesetzlichen Grunde und es kann eine wei tere Untersuchung nicht stattfinden. Ich halte aber auch den Antrag drittens für überflüssig, darum, weil ich in mir die lebendige Ueberzeugung habe, daß etwas Anderes, als bis jetzt das Resultat der Untersuchung gewesen ist, durch eine noch malige Erörterung nicht zu Tage gefördert werden kann, weil ich insbesondere überzeugt bin, daß die bereits ausgesprochene rechtliche Ansicht des Leipziger Appellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts über den objektiven Thatbestand auf jede neue Untersuchung, sei es, gegen wen sie wolle, von Ein fluß sein wird. Meine Herren! Ich stehe auf diesem Platze seit 14 Jahren, meine landständische Wirksamkeit liegt offen vor aller Welt da; ich habe mich nie einer Partei gebeugt, nie einer Macht geschmeichelt, bin immer unabhängig meiner
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