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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abg. v. d. Planitz tragt die ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret, den Zustand des Domainenfonds in den Jahren 1842,1843 und 1844, ingleichendie in dieser Zeitstatt- gefundenen Veränderungen mit dem Staatsgute betreffend, vor. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diese stän dische Schrift nach ihrer Fassung und in ihrem Inhalt? — Sie wird einstimmig genehmigt. Präsident Braun: Wirkommennun zur Tagesord nung. Der Herr Referentwird ersucht, die Rednerbühne einzu- Nehmen. Es haben sich zum Sprechen angemeldet die Abgeord neten v. Zezschwitz, Hensel, Oberländer, v. Thielau, v. Schaff rath, Todt, Harkort, v. Globig, Cubasch, v. Abendroth. Abg. v. Zezschwitz: Bei dem fraglichen traurigen Ereig nisse, welches einen um so ernstem Character trug, da der Tu mult und Landfriedensbruch gegen einen um das Va terland hochverdienten Prinzen unsers Königlichen Hauses nnd präsumtiven Thronerben gerichtet war, ist das Militair auf ausdrückliche Requisition der obern Civilbehörde, des in Abwesenheit des Kreisdirectors dessen Stelle vertretenden ältesten Kreisdirectionsrathes, auf dem Schauplatze des Tumults er schienen. Dort im Dienste, in seiner Pflichterfüllung, rst das Militair wiederholt thätlich influltirt worden und hat darauf von seinen Waffen, in so weit es von seinen Offizie ren dazu commandirt wurde, Gebrauch gemacht. Die betref fenden Offiziere, welche das Commandv zum Feuern ertheilt haben, sind: der Oberst v. Buttlar, der Oberstleutnant v. Süßmilch und der Leutnant Vollborn. Der Garnisvns- «rommandant Oberst v. Buttlar, eben so bekannt als tapfe rer Soldat, wie als sehr humaner und menschenfreundlicher Mann, hat, auf ausdrückliche Requisition der Civilbehörde, das Militair herbeigezogen und dem das betreffende Bataillon com- rnandirenden Oberstleutnant v. Süßmilch den Auftrag ertheilt, Laß, wenn die Truppen insulrirt würden, Feuer gegeben wer den solle. Der Oberstleutnant v. Süßmilch hat, nachdem wiederholtethätlicheInsulten durch Steinwürfe gegen die Truppen verübt worden waren, und nachdem er, laut den in dem Deputativnsberichte Seite 242 ff. ausführlich dargelegten glaubwürdigen Zeugenaussagen, ehe er zum Feuern verschütt, Wiederholt an die Tumultuanten die Aufforderungerge henlassen, auseinanderzugehen, widrigenfalls scharf geschossen Werden würde. Der Oberstleutnant v. Süßmilch hat also in dieser Hinsicht Alles gethan, was nach den bestehenden Gesetzen von ihm zu erwarten war. Daß bei dem großen Lärm, mit welchem dieser Tumult begleitet war, die Worte des Oberst leutnants v. Süßmilch nicht allenthalben verstanden worden find, ist allerdings zu beklagen. Der neue Gesetzentwurf gegen Tumult, welcher unserer Berathung unterliegen wird, schreibt in gewissen Fällen ein Signal vor. Ein solches Signal war aber bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben, also hat der Oberstleut nants. Süßmi lch sich auf mündliche Ermahnung des Volkes be schränken müssen. Leutnant Bollborn war mit einer Pa ¬ trouille ausgeschickt werden, um die Polizeidiener bei Arre- turen von Tumultuanten zu unterstützen. Auch dieser Offizier und seine Mannschaften sind durch Steinwürfe th ätlich in- ultirt worden, und nach §. 14 des zweitenMheiles der Or donnanz war er, als Führer einer Patrouille, solchenfalls be rechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Oberst v. Buttlar und der Oberstleutnants. Süßmilch find Männer, welche viele Campagnen durchgemacht haben, welche in den höchst schwierigen Verhältnissen der Jahre 1814 und 1815 dem König und Vaterland mit Aufopferung treu ge blieben sind. Gewiß würden diese Männer vorgezogen haben, wie früher in den Campagnen, feindlichen Batterien gegenüber zu treten und dort sich dem Tode auf dem Felde der Ehre aus zusetzen; aber sie wurden in dem vorliegenden Falle von der Re gierungsbehörde req ui rirt, um die gestörte Ordnung und Si cherheit aufrecht zu halten, und sie mußten ihrer Pflicht auch hierin Genüge leisten. Es ist ein solcher Fall gewiß die sch werste Pflichterfüllung eines Militairs; aber der Militair muß in jedem Falle seine Pflicht erfüllen. So sehr ich beklage, daß bei diesem traurigen Ereignisse Opfer gefallen sind, und so sehr ich mich dem menschenfreundlichen Wunsche des Abgeord neten Jani anschließe, daß für deren Hinterlassene, so weit sich herausstellt, daß die Gefallenen, wie solches z. B. bei dem ge bliebenen Polizeidiener in der höchsten Wahrscheinlichkeit be ruht, unschuldig gewesen sind, aus Staatsmitteln etwas ge schehe, so kann ich, nach reiflicher Erwägung, meine Ueberzeu- gung nur dahin aussprechen, daß aus den bisher sowohl von der nach Leipzig gesendeten Commission, als auch von den kriegsgerichtlichen Behörden angestellten Erörterungen, als insbesondere auch aus der von den Justizbehörden ge gen die Tumultuanten geführten Untersuchung, bei welcher der Sachverlauf ebenfalls erörtert worden ist, sich herausstellt, daß das Militair bei dem fraglichen Ereignisse die bestehenden Ge setze nicht überschritten, sondern innerhalb seinerPflicht und der gesetzlichen Schranken gehandelt habe. Bei dieser Ansicht und Ueberzeugung kann ich nicht umhin, mich dem Gutachten derMajoritätder geehrten Deputation, wie solches Seite 247 des Berichts ersichtlich ist, vollständig anzu schließen: „daß die verehrteKammerbeschließenmöge,dahin sich auszusprechen, wie sie bei der durch die angestellten Erörterun gen erlangten Ueberzeugung, daß in demjenigen, was von den betheiligten Offizieren auf Veranlassung des Tumults, welcher zu Leipzig den 12. August 1845 stattgefunden, befohlen und ausgeführt worden, der Verdacht eines begangenen Verbrechens sich keineswegs herausgestellt habe, und sie daher sich nicht be wogen sehe, bei der hohen Staatsregierung die Einleitung einer Criminaluntersuchung gegen den Obersten v. Buttlar, den Oberstleutnant v. Süßmilch und den Leutnant Vollborn zu beantragen." Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe das Gutachten der Minorität mit unterschrieben, wie auch den Hauptbericht« Man hat sich darüber gewundert, daß diejenigen, welche zur Minorität gehören, auch den Hauptbericht unterzeichnet hätten,
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