Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geordnete v. Gablenz gegen das Minoritätsgutachten erhoben hat, so wie die Zweifel, welche einzelne Abgeordnete dagegen aussprachen. Majorität und Minorität sind darin einverstan den, daß das Militair requirirt worden ist. Von diesem Satze gehen beide aus, und es fragt sich nun: worin sie von einander dissentiren. Die Majorität nimmt an, daß das Militair allenthalben seine Schuldigkeit gethan habe. Dies ist, wie die Majorität und die Regierung annimmt, nach drei verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen, nach dem Tumult mandat, der Nothwehr und der Ordonnanz. Die Majori tät sagt selbst, das Militair muß, wenn es zum Tumult requi rirt werde, Ermahnungen an die versammelte Menge ergehen lassen. Dies ist jedoch gestern von dem Abgeordneten V.v. Mayer M Fragegestellt worden, indem er sich auf§. 7. der Ordonnanz be zog; allein hier muß ich ihm einhalten, daß er die Worte: „in Uebereinstimmung mit der Civilbehörde" übersehen hat,dennes istallerdings nach demangezogenen Paragraphen der Ordonnanz zu unterscheiden, daß das Militair, wenn es nicht requirirt worden ist, wenn es selbstständig einschreitet, alle Vor schriften des Tumultmandats zu befolgen hat. Ist es requi rirt, so muß es in Uebereinstimmung mit der Civilbehörde handeln. Mithin hatte die Civilbehörde zu concurriren. Dies ist nicht geschehen, also kann man die v.Mayer'sche Interpreta tion nicht anwenden, weil das Militair?ohne Zuziehung und Beirath der Civilbehörde gehandelt und gefeuert hat. Es ist dies wenigstens ein sehr bemerkbarer Zweifel. Ich will mich nicht aufSpecialitätendes Vorgangs selbst einlassen, das würde mich zu weit führen. Allein was dieNothwehr anlangt, so muß die Nothwehr nach dem Criminalgesetzbuche immer im Verhaltniß zum Angriff stehen, und es ist in den Art. 70 und 71 des Criminalgesetzbuchs bestimmt, daß die Nothwehr gegen den Angreifer selbst gerichtet sein muß. Dies ist auch so natürlich, daß es gewiß keiner weitern Auseinandersetzung bedarf. Es fragt sich nun: ob nachgewiesen ist, daß gerade solche, welche den Angriff geleitet haben, welche Steine gewor fen, von der Vollborn'schen Abtheilung niedergeschoffen wur den? Dies müßte aber geschehen sein, wenn man die Artikel des Criminalgesetzbuchs über Nothwehr in Anwendung bringen will. Es heißt ferner in der Ordonnanz, daß, wenn Wacht posten, Patrouillen und Schildwachten thatlich, also nicht wört lich, wie der Abgeordnete Klien sogar meinte, beleidigt werden, sie von ihren Waffen Gebrauch machen können. Hier wird auch vorausgesetzt, daß sie es nur gegen diejenigen thun können, welche thätliche Insulten an ihnen begangen haben. Oder wäre die Meinung des Gesetzgebers, daß ein Wachtposten, wel cher von einigen Vorübergehenden thätlich beleidigtworden, einen andern, 20 Schritte später Kommenden, niederschießen dürfe? Die Worte des Gesetzes lassen sich daher nur aufdenjenigen, wel cher Insulten verübt hat, anwenden. Ich frage Sie nun, meine Herren, ob, wenn Sie die Aussagen über den Hergang Vergleichen, und das Sachverhältniß, so weit es uns jetzt vor liegt, ob diese Bestimmung der Ordonnanz auf die Vollborn'- fcheMannschaft anwendbar sei? Ich muß es bezweifeln; denn cs wurden Leute, die nicht in ihrer Nahe gestanden haben, welche offenbar keinen Act der Gewalt an dem Militair ver übt hatten, niedergeschoffen. Daraus wird hervorgehen, daß weder dieser Paragraph der Ordonnanz, noch Art. 70 und 71 über Nothwehr Anwendung erleiden können, weil die Verwun deten und Getödteten nicht diejenigen waren, welche angriffen. Es kann also nur das Tumultmandat angewendet werden. Schreibt aber dieses vor, daß eine ernstliche Verwarnung an die Menge vorausgehen müsse, somuß auch derBeurtheiler sich fest daran halten, und der Richter hat zu ermessen, in wie weit die Umstände, unter denen Vollborn sich befand, ihn entschuldigen. Sie können auch übrigens, wenn Sie von der Nothwehr, oder dem §. 14 der Ordonnanz sprechen, die im Z. 10 des Tumult mandats enthaltene Fiction nicht anwenden. §. 10 des Tu- multmandats spricht nämlich aus, daß alle diejenigen, welche als Zuschauer oder aus Neugierde dazu gegangen, zu gewarten haben, daß, wenn sie sich nicht sofort entfernen und nach Hause begäben, als Tumultuanten mit angesehen würden. Diese Fiction läßt sich auf die Nothwehr und auf §. 14 der Ordon nanz, wo von Wachtposten, Patrouillen und Schildwachten die Rede ist, nicht ausdehnen, weil weder im Art. 70 des Cri minalgesetzbuchs, noch in der Ordonnanz davon die Rede ist. Es ist dies so klar, daß ich darüber kein Wort mehr zu verlie ren brauche. Ich sollte meinen, es seien dies sehr bedeutende Zweifel, über welche man nicht so ohne weiteres hinweggehen dürfe. Allein die Hauptsache ist immer die Form. DieMi- norität hat sich auf das Materielle weniger eingelassen, sondern hauptsächlich auf die Beurtheilung der Form beschränkt. Wir haben bei allen Proceduren Vorschriften, die gewisse Förmlich keiten in dem Verfahren vorschreiben. Sind diese Förmlich keiten nicht erfüllt, so wird das Verfahren für nichtig erklärt, oder für unzureichend, beweisunfähig erachtet. Die Minori tät hat nachgewiesen, daß die Förmlichkeiten, welche der säch sische Strafproceß vorschreibt, bei den bisher angestellten Er örterungen nicht befolgt worden sind. Meine Herren! Die Majorität ist sogar so weit gegangen, daß sie die Zeugenver eidung für unerheblich und unnöthig erklärt hat. Wenn in dem Criminalprocesse vorgeschrieben ist, daß nur vereidete Zeu gen Glaubwürdigkeit verdienen, so müssen wir uns streng an diese Bestimmung halten. Man hat darüber Zweifel erho ben, ob die Minorität wirklich eine Criminaluntersuchung ge gen das Militair eingeleitet haben wolle, und es sind daraus mancherlei Bedenken abgeleitet worden. Gestatten Sie mir, darüber nur zwei Stellen aus Mittermaier's deutschem Straf verfahren vorzulesen, damit diejenigen, welche weniger in die ser juristischen Materie bewandert sind, sich sogleich orimtiren können. Es muß davon ausgegangen werden, daß nach dem deutschen Criminalprocesse der Begriff der Criminalunter- suchung in verschiedener Weise aufgefaßt werden kann, in wei- term Sinne, worunter man die Special- und Generalunter suchung zugleich versteht, und in engerm Sinne, wonach man die Specialuntersuchung, die gegen eine bestimmte Person ver hangene Untersuchung darunter versteht. Mittermaier sagt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder