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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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in seinem Werke über deutsches Strafverfahren I.THeil. §. 11: „Der Zweck des einzelnen Strafverfahrens ist der, die Mate rialien, welche zur sichern und gerechten Urtheilsfällung über die Schuld oder Schuldlosigkeit des Angeschuldigten nothwen- dig sind, vollständig auszumitteln und actenmäßig zu machen. Nicht die Herstellung der Schuld, oder, nach der Ansicht Ande rer, die Ausmittelung der Unschuld des Angeschuldigten ist Zweck des Protestes; nur die Herstellung derWahrheit be stimmt die Thätigkeit des Inquirenten, welche eben so gewissen haft jeden entschuldigenden Umstand aufsucht und benutzt, als sie sorgfältig alle Thatsachen verfolgt, welche die Beurtheilung der Schuld des Jnculpaten betreffen." MeineHerren! Aus dieser Stelle werden Sie deutlich die Absicht der Minorität ersehen können. Gestatten Sie mir, nur eine einzige Stelle aus dem selben Werke Mittermaier's, aus dem 2. Theile über dieGeneral- Antersuchung mitzutheilen, wo er §. 112 sagt: „Die General- rmtersuchung (auchVoruntersuchung, vorbereitende oft genannt) ist der Inbegriff der processualischen Handlungen zur Prüfung der Veranlassung der Untersuchung, zur Ausmittelung des That- bestands eines Verbrechens, zur Entdeckung von Verdachtsgrün den, welche eine bestimmte Person als wahrscheinlichen Thäter darstellen, und überhaupt zur Sammlung aller Materialien, welche die künftige Beweisführung der Hauptuntersuchung vor bereiten, und dazu dienen, um darüber urtheilen zu können, ob gegen eine des Verbrechens verdächtige Person die Specialunter suchung eingeleitet werden darf." Ganz in diesem Sinne hat die Minorität gesagt, es sei von dem Untersuchungsgerichte das Sachverhältniß aufzuklären, mithin vorerst die sogenannte Ge neraluntersuchung zu führen. Ob diese sogenannte General- nntersuchung eine Specialuntersuchung ergeben werde, muß da hingestellt bleiben, das konnte nicht die Minorität, das muß der Richter ermessen. Ich war der Minorität schuldig, um Mißverständnisse zu beseitigen, dies zu erklären. Es ist zwar von dem geehrten Abgeordneten v. v. Mayer erklärt worden, es sei bereits der Thatbestand erörtert worden, und er hat sich auf die gegen Kleinschmidt und Gen. ergangenen Erkenntnisse bezogen. Hiergegen muß ich bemerken, daß dies ganz verschiedene Unter suchungen sind, und wenn der Abgeordnete 0. v. Mayer auf diese Untersuchung, als enthalte sie gleichsam die Ermittelung des Thatbestands, sich bezieht, so will ich aufeineStelle desUrthels desLeipzigerAppellationsgerichts Hinweisen. Sieist aus Hitzig's Annalen Neue Folge IV. Bd. 1. Heft entlehnt, und dort heißt es in den Entscheidungsgründen des einen Urthels: „Zufolge der Mehrfach öffentlich erschienenen amtlichen Bekanntmachungen ist als notorisch zu betrachten, daß am 12. August in Leipzig ein Volksauflauf ftattgefunden rc." Also dort beziehen sich die Entscheidungsgründe wieder auf die öffentlichen Bekanntma chungen," und es möchte doch sehr bedenklich sein, wenn man be haupten will, daß in jenen Untersuchungen der Thatbestand, so weit er zur Beurtheilung des Militairs und der Civilbehörden erforderlich ist, hergestellt sei, da die Entscheidungsgründe aus den formell und materiell unzulänglichen Erkundigungen der Regierung Notorietäten ableiten. Uebrigens muß ich erwäh nen, daß, wenn gestern gesagt worden ist, es seien erst polizeiliche Erörterungen vorzunehmen, man nicht glauben darf, als ob die Polizeibehörden sie zu führen hätten. Es ist das ein juristischer Ausdruck, der durch den Gerichtsbrauch herbeigeführt worden ist. Man nennt die Voruntersuchung häufig polizeiliche Erör terungen, namentlich, wenn sich ergiebt, daß keine Specialunter suchung einzuleiten ist; man hatdabei nicht an die Polizeibehörde zu denken, was ich gegen den Abgeordneten Sachße bemerklich mache. Ich glaube mithin, wenn auch nur in kurzen Umrissen, da das Materielle so umfassend ist, daß man sich nur auf die Hauptsache beschränken muß, unfern Antrag und unser Gut achten gerechtfertigt zu haben. Der geehrte Abgeordnete 0. v. Mayer behauptete zwar ferner, unser Gutachten entspräche nicht dem Biedermann'schen Gesuche. Allerdings die Petition sagt in ihrem Gesuche: „Die Kammer möge über das Verfah ren des Ministeriums des Innern in dieser Angelegenheit als ein den Anforderungen der Gerechtigkeit und Gleichheit Aller vor dem Gesetze nicht entsprechendes beiSr.MajestätdemKönigBe- schwerde führen." Ich will dahingestellt sein lassen, welche Gründe zur Beschwerdeführung etwa vorliegen könnten; allein so viel leuchtete der Minorität ein, daß man hier das Ministerium des Innern kaum allein verantwortlich machen könnte. Die Minorität mußte also schon aus diesem Grunde von diesem Pe titum absehen, zumal da der Zweck der Beschwerde vollständig durch unfern Antrag erreicht wird. Sagt die Wicdermann'sche Petition im 2. Punkte: „Die Kammer möge die nöthigen Schritte thun, damit das Verfahren der sämmtlichm Offiziere, welche bei dem Commando zum Feuern am Abende des 12. Au gust betheiligt gewesen sind, einer gerichtlichen Untersuchung durch die kompetenten Behörden unterzogen werde", so mußte die Minorität sich sagen, daß dies gegen ihr letztes Wort des Gut achtens verstoßen würde, wenn man ausdrücklich sagen wollte, die Offiziere hätten gesetzwidrig gehandelt, wenn man ausdrück lich die Civilbehörden ausnehmen wollte. Es konnte daher eben falls nicht die Absicht der Minorität sein, sich streng an das Pe titum zu halten. Sie sehen daraus, daß sehr viele Gründe vor handen sind, welche die Minorität bestimmten, ihr Gesuch, und nur dieses, der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen. Es ist endlich von dem geehrten Abgeordneten v. v. Mayer einge wendet worden, unser Antrag sei unausführbar, wenn er nicht zugleich eine Untersuchung gegen die Offiziere veranlasse. Ich habe schon erklärt, daß dies in unserm Anträge nicht bestimmt gesagt wird, weil nach den von uns aufgestellten Grundsätzen wir es nicht apodiktisch sagen konnten. Allein es ist darunter begriffen, die Generaluntersuchung muß den nöthigen Ausschluß geben. Es ist zweitens gesagt worden, es sei unser Antrag nicht durch die Gesetze gerechtfertigt, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Offiziere nicht nach dem Gesetze ge handelt hätten. Hier kommen wir auf unfern Satz zurück: Alle in dem Criminalgesetzbuche verpönten Handlungen sind in der Regel als Verbrechen zu betrachten. Dagegen sagen die Vertheidiger der Regierung und der Abgeordnete v. v. Mayer, dies sei nicht der Fall, man könne nicht eine als Verbrechen
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