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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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falls entsprechend abgeändert werden. Mithin würde ich dar aufantragen, daß bei der Abstimmung auf die Worte: „an den Stadtrath zuLeipzig" eine besondere Frage gerichtet würde, da ich gegen diese Worte stimmen würde. Nach meinem Amendement solides heißen: „im Vereine mit der ersten. Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen, daß mittelst zu erlaffenderVer- ordnungen die Ressortverhältniffe zwischen dem Kreisdirector, dem Stadtkommandanten und denstädtischenBehördenhinsicht- lich der bei entstehendem Tumulte zu dessen Unterdrückung zu treffenden Maaßregeln, den bestehenden Gesetzen gemäß, genau rr. s. w." Mein Amendement besteht also darin, daß dis Worte: „an den Stadtrath zu Leipzig" ausfallen, dagegen das Wort: „Stadtkommandant"noch eingeschoben werden soll; denn es hat Zeinen Nutzen, wenn die Instruction desselben nicht ebenfalls ent sprechend abgeändert wird. Ich habe noch die Worte: „den bestehenden Gesetzen gemäß" eingeschoben, um anzudeuten, daß über die Instruction verschiedene Zweifel obwalten und die Beschwerde der Stadtverordneten keineswegs unbegründet ist. Nach der Erklärung der Staatsregierung hat die eben ange deutete Absicht untergelegen, aber es istnöthig, eine solche Wort fassung zu wählen, daß keine Zweifel entstehen. Nur mit we nigen Worten komme ich noch auf einige gestern gegen die Mino rität gefallene Aeußerungen. Es haben sich einige Sprecher, die das Majoritätsgutachten vertheidigt haben, über den Aus druck: „Pöbelhaufen" geäußert.. Meine Herren! Sie müssen nicht die wohlgemeinte Absicht des Berichterstatters verkennen. Ich habe mich gewundert, daß gerade von denen, welche die Majorität vertheidigt haben, auf dieses Wort so großer Werth gelegt wird. Es ist von dem Abgeordneten Klien gesagt worden, die Minorität möge sich doch in die Lage Bollborn's setzen. Gewiß, in eine solche Lage haben wir uns versetzt, ich frage aber den Abgeordneten Klien, ob er sich in die Lage der Hinterlassenen derer, welche an jenem Abende geblieben, ob er sich in die Lage der Verwundeten, ob er sich in die Lage, in die Stimmung des Landes versetzt hat? Wir wünschen keine Harte, wir wünschen Vollziehung der Gesetze, wir wünschen aber keine unzulässigen Präsumtionen. Nach den Erklärungen des Ab geordneten v. v. Mayer, wie sie die Anwendung derWaffenge- walt' aus unfern Gesetzen rechtfertigen sollen, würden wir offenbar zu einem Standrecht gelangen. Denn wenn das Militair ohne weiteres, ohne Admonition an die Menge, von dem äußersten Grad der Waffengewalt Gebrauch machen kann, dann giebt es keine bürgerliche Freiheit mehr, dann leben wir in dem Zustande des Standrechts. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Ich muß Sie daran erinnern, daß das Kumultmandat von 1791 zu einer Zeit erlassen wurde, wo man namentlich auf dem platten Lande gegen die Obrigkeit sich auflehnte. Sie können schon daraus entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht gewollt hat, daß die Steuer- undFrohnpslich- tigen sogleich niedergeschossen würden. Der Staat brauchte sie zu Steuern, und die Rittergutsbesitzer brauchten sie zu Froh nen. Wenn sonst keine Rücksicht genommen worden wäre, diese wäre genommen worden. Es wurde geäußert, .es wäre gerade mit dieser Beschwerde so viel Aufsehens gemacht wor den; es wären ähnliche Vorfälle da gewesen, 1830 wäre Aehn° liches geschehen, und es wäre Niemandem eingefallen, so viel Aufsehen zu machen. Meine Herren! Die Zeit 1830 und die jetzige sind sehr verschieden, die Umstände, welche 1830 Vorla gen und die 1845 in Leipzig obwalteten, sind sehr verschieden. Uebrigens ist es nach der Werfassungsurkunde Pflicht der Ständeversammlung, die Beschwerden der Staatsbürger ge nau zu prüfen, und, meine Herren, ein Ereigniß, welches nicht blos in Sachsen, nicht blos in ganz Deutschland, sondern wel ches in ganz Europa Aufsehen gemacht hat, ein solches Ereig niß erheischt es wohl, die genaueste und sorgfältigste Prüfung darüber anzustellen, und deshalb hat die Minorität geglaubt, weil sie die Prüfung der Majorität nicht für hinreichend hält, ein Sondergutachten abgeben zu müssen, und dieses schließtmit dem Worte: „Gerechtigkeit!" Staatsminister v. Nostitz - Wallwitz: Das Kriegs ministerium kann dem geehrten Sprecher nur wünschen, daß, wenn er sich je in der Lage befände, als Commandant oder Sol dat längere Zeit geschimpft oder mit Steinen geworfen zu wer den, es ihm dann gelingen möge, diejenigen Schuldigen bei nächtlichem Dunkel herauszusinden, die ihn vorzugsweise mit diesen Ehrenbezeigungen bedienen. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Redner hat das Gutachten der Minorität der Deputation dahin erläutert, daß es dahin gehen sollte, nicht nur das Verfahren der Mili- tairbehörde, sondern auch das der Civilbehörden einer gericht lichen Untersuchung zu unterwerfen. Es ist dem Ministerium angenehm, Aufklärung darüber zu erhalten, denn der Bericht gab nicht das geringste Anhalten. Was hat die Minorität als Anlaß zu diesem ihrem Gutachten genommen? Den zwei ten Th eil der Biedermann'schen Beschwerde, der dahin geht, gegen das Militair und gegen den, der zum Schießen comman- dirt hat, mit der Untersuchung zu verfahren. Was hat sie sich zur Aufgabe gemacht? Durchaus nicht, das Verfahren der Civilbehörden zu prüfen, sondern nur, ob dasSchießen zu rechtfer tigen gewesen sei? Wohin geht der Antrag? Auf eine gerichtliche UntersuchungderTödtungen undVerwundungen. Nun, meineHerren! hieraus kann wohlNiemand abnehmen, daß dieAb- sicht gewesen sei, auch gegen die Civilbehörden mit einer Unter suchung zu verfahren. Ist das die Absicht gewesen, so wird man zu erwarten haben, ob die Minorität ihr Gutachten ab ändert, und es nicht auf das Schießen, sondern überhaupt auf das Benehmen derBehörden stellt. Ob das die Absicht gewesen ist, weiß ich nicht; aus dem Berichte hat man es nicht entneh men können. Allein hier mache ich Sie noch auf eine andere Schwierigkeit aufmerksam: Gegen die Civilbehörden ist schon verfahren. Sie können die Civilbehörden doch nicht in Unter suchung ziehen wegen Tödtung und Verwundung, — diese haben sie nicht verübt; — sondern höchstens wegen Ver nachlässigung ihrer Amtspflicht. — Diese Untersuchung
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