Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Rede sein könne. Ich habe andere Begriffe vom Rechte, und werde daher zu anderm Resultate gelangen. Derselbige Abgeordnete hat nun insbesondere die zuerst aufgeworfeneFrage -mit Ja beantwortet: „Hat an jenem Abende in Leipzig ein Tumult und Landfriedensbruch stattgefunden?" Ich beantworte diese Frage ebenfalls mit Ja. Es hat ein schauderhafter Tu mult und Landfriedensbruch stattgefunden, und obendrein eine erschreckliche Verletzung von Rechten und Pflichten, die tief ein gegraben sind in die Herzen der sächsischen Bürger. Es wurde in der Person eines Mitglieds unsers Regentenhauses, gleich sam an einem gebornen Repräsentanten des sächsischen Volks, das ganze Volk beleidigt. Es war eine enorme allgemeine Volksbeleidigung, was, wie der Minoritätsbericht sagt, an je nem Abende von einem rohen Pöbelhaufen verübt wurde. Wie bereits mein achtbarer Freund, der AbgeordneteHensel, bemerkte, hat der Abgeordnete Sachße an diesem Ausdruck Anstoß ge nommen. Ich an meinem Theile finde solches nicht. Denn der sogenannte vornehme Pöbel ist mir nicht minder ein sol cher. Die Pöbelhaftigkeit der Gesinnung und der Gemüthsart bleibt sich ganz gleich, ihr Inhaber mag den blauen Frack mit goldenen Knöpfen und den Palletot oder die farblose Jacke mit dem Lederschurzfell tragen. Jedenfalls ist es also ein Pöbel haufen gewesen. Die zweite Frage, die der Abgeordnete o. v. Mayer gestellt und ebenfalls mit Ja beantwortet hat, war die: „Ist. das Militair auf gesetzlichem Wege requirirt gewesen"? Diese Frage getraute ich mir schon nicht so unbedingt mit Ja zu beantworten. Denn erstens mußte die Requisition von der verfassungsmäßigen Obrigkeit der StadtLeipzig aus gehen, da durch bloße Regierungsverordnungen und Instru ctionen das, was verfassungsmäßig besteht, nicht abgeän dert werden kann. Der Kreisdirector zu Leipzig oder sein Stellvertreter gehört zu einer aufsichtführenden Regierungsbe hörde, aber er ist keine Obrigkeit in dem Sinne, wie es der Be hördenorganismus des sächsischen Staats mit sich bringt. Ich will aber einmal davon absehen, ich will die ausnahmsweise Beauftragung des Kreisdirectors zu Leipzig gelten lassen, ich will mich wenigstens damit einverstanden erklären, daß, wenn die verfassungsmäßige Obrigkeit der StadtLeipzig ihre Schul digkeit nicht thut, es dann die Pflicht des gerade anwesenden Mitgliedes der Oberbehörde war, corrigirend einzutreten und das zu thun, was diejenigen nicht thaten, die es hätten thun sollen und müssen, wenn es rechte Leute gewesen wären. Allein dann war gesetzlich die zunächst für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung in der StadtLeipzig gesetzlich bestehende Gewalt zu requiriren: die Communalgarde zu Leipzig. Ja es war, bevor die Kugeln der Scharfschützen in das ver sammelte Volk einschlugen und das entsetzliche Blutbad an richteten, bereits ein Commando der Communalgarde auf dem Platze eingetroffen. Also eine nach allen Seiten hin gesetz liche Requisition des Militairs kann nach meiner Ansicht nicht angenommen werden; am allerwenigsten kann dabei von völliger Zweifellosigkeit der gesetzlichen Requisition des Militairs gesprochen werden. Eine weitere Behauptung U. 14S. des Abgeordneten v. v. Mayer und, wie ich gestehen muß, das Exorbitanteste, was ich gehört habe, ist die, daß, nach dem das Militair requirirt war, wenn es nicht von selbst einschritt, dann der Waffengebrauch ohne weiteres, unbedingt und uneingeschränkt gerechtfertigt, daß dann eine Aufforderung zum Auseinandergehen, eine Bedrohung, was außerdem erfolgen werde, nicht nothwendig gewesen sei. Wie nun, meine Herren, wenn ein ängstlicher Gimpel von Bürger meister, odereiner, welchem eben das Recht der Kugeln das liebste ist, weil er zwar vielleicht diejuro, aber nicht das j us, das in des redlichen Menschen Brust wohnende studirt und lieb gewonnen hat, wenn ein solcher das Militair requirirte, weil er einen, zwar die Sittenpolizei, aber deshalb noch nicht Perso nen und Eigenthum, den Landfrieden verletzenden und gefähr denden Auflauf für eine Revolte hält,—und die auf eine solche Requisition herbeigekommenen Soldaten schießen nun ohne weiteres das bischen „zusammengelaufene Lumpenpack" zu sammen! Nach der Lehre des Abgeordneten 0. v. Mayer kann solches passiren, und deshalb wird es wohl erlaubt sein, daran zu zweifeln, daß durch dieselbe „die Freiheit und das Recht" der Bürger gefördert und beschützt wird. Aber Gott Lob! so weit sind wir noch nicht. Nicht Alle interpretiren die Gesetze, wie der Abgeordnetev.v. Mayer. Mein achtbarer Freund Hensel hat bereits darauf hingewiesen, daß in der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 im 2. Lheile Z. 7 ausdrücklich gesagt wird: daß, wenn von den Ortspolizeibehörden das Militair als Beistand zur Aufrechthaltung der Sicherheitspolizei requirirt worden, als dann das letztere, das Militair in Uebereinstimmung mit den Civilbehörden zu verfahren habe. War nun die Militairbehörde zu Leipzig vom Regierungsrathe Ackermann, der Civilbehörde, requirirt, so hatte nunmehr das Militaircom- mando in Uebereinstimmung mit diesem requirirenden Civil- beamten zu handeln. Ob eine solche Vernehmung nach dem Eintreffen des Militairs statrgefunden hat, weiß ich nicht, kann also auch Nichtwissen, ob der Regierungsrath Ackermann dem Commandcur des requirirten.Militairs seine Uebereinstim- m u.n g damit zu erkennen gegeben hat, daß derselbe auf das ver sammelte Volk schießen lassen solle. Man weiß also auch nicht, welcher Antheil an den stattgefundenen Lödtungen jenen Regie rungsrath trifft. Das wird hoffentlich der Abgeordnete v. v. Mayer aus den von mir referirten, wörtlich referirten Paragraphen der Ordonnanz nicht herausdisputiren. Mit dem subjectiven Ermessen des Militairs, mit seiner pflichtmäßigen Erwägung, aufwelcheder Abgeordnete!), v. Mayer Alles gestellt hat, ist es also vor der Hand noch nichts. Wenn ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, daß alsd ann, wenn der Beistand der Militärbehörde requirirt ist, die letztere in Uebereinstim mung mit der Civilbehörde zu verfahren habe, so ist es allerdings noch nicht so weit gekommen, daß Leib und Leben der Staatsbürger soldatischem Uebermuthe und den Werkzeugen der Gewalt allein preisgegeben ist. Nicht nach dem subjectiven Ermessen des Militairs ist zu verfahren, sondern in Ueberein stimmung mit der Civilbehörde. Das steht fest! — Und dann, 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder