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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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meine Herren, was ist denn, und kann blos sein, der Zweck der Herbeirufung des Militairs? Doch wohl nichts Anderes, als die Stillung des ausgebrochenen Tumults. Zur Exemtion einer Noch nicht ausgesprochenen Strafe wird das Militair nicht requirirt. Nun ist aber nachgewiesen, daß, als das Militair von den Schußwaffen Gebrauch machte, der Raum, wo das Verbrechen begangen wurde, wo der Tumult stattfand, wenig stens ziemlich geleert war. Der Raum vor dem Hötel dePruffe, der Schauplatz desWerbrechens, war da nicht mehr von denTu- multuanten eingenommen. Es haben auch alle Tödtungen weit davon stattgefunden. Wo ist also da die unumgängliche Nothwendigkeit des Feuerns auf von dem Orte des Verbre chens entfernt stehende Menschen?! Dabei muß ich nochmals wiederholen, daß gleichzeitig und sogar, wie selbst aus den Be kanntmachungen der Regierung hervorgeht, vor dem Feuern auch das aus 40 Mann bestehende Commando der Communal- garde auf dem Roßplatze eingetroffen war. Wer möchte wohl behaupten, daß es diesem Commando der Communalgarde nicht gelungen sein würde, den nur noch in der Ferne stattfindenden Tumult und Auflauf zu dampfen?! Dieses Communalgarden- commando war durch die aufgeregte Menge selbst hindurchge gangen und hatte Insulten nicht erfahren. Die erste Gefahr wenigstens war bereits vorüber, als das Militair feuerte.—Un ter einer gewissen Voraussetzung ist jedoch der Abgeordnete V.v. Mayer geneigt, geschehen zu lassen und sein Einverständniß damit zu erklären, daß noch eine Untersuchung gegen das Mili tair, und wem sonst eine Schuld bei der Sache beizumeffen, ein geleitet werde; in dem Falle nämlich, wenn Allerhöchsten Orts freiwillig die Untersuchung eingeleitet und beschlossen würde. Nun, meine Herren, wenn der Abgeordnete v. v. Mayer so bestimmt davon überzeugt ist, daß keine Verbrechen begangen worden sind, daß die Handelnden in ihrem Rechte gewesen, so kann er wohl kaum glauben, daß HöchstemOrts eine Untersu chung werde angeordnet werden, und dann müßte er sich doch wohl auf das bestimmteste gegen die Untersuchung erklären, weil er annimmt, es sind keine Verbrechen begangen worden, weil wegen eingebildeter Verbrechen eine Untersuchung doch wohl nicht wird verhängt werden sollen. Nein, wem Alles so klar und unzweifelhaft ist, der würde der Gerechtigkeit einen schlechten Dienst erweisen und sich der Gewalt beugen, wenn er gegen unzweifelhaft Unschuldige eine Untersuchung zugeben wollte. Oder, meint der Abgeordnete v. v. Mayer, „wenn die Offiziere selbst eine Untersuchung beantragen sollten". Das übergehe ich mit Scillschweigen. Ein anderer Sprecher gegen das Minoritätsgutachten, der Abgeordnete v. Gablenz,hat„auf die peinliche Lage des Soldaten hingewiesen, in der er sich be fände, wenn er bei dergleichen schwierigen Gelegenheiten zu Hülfe gerufen werde mit einem Herzen voll Treue für König und Vaterland." Nun, meine Herren, so sehr ich auch sonst die Verdienste, die Treue und Redlichkeit unserer im Militair be findlichen Mitbürger anerkenne, so mag ich doch di e Verdienste nicht mit ihnen theilen, welche sie sich gerade beidieser Gele genheit um Fürst und Vaterland erworben haben. Was sie sonst geleistet, ihre übrigen Verdienste, auf welche heute wieder ein andererAbgeordneter so viel Werth gelegt hat, das kann ihnen hier nicht in Rechnung gebracht werden. Der Herr Minister v. Könnerktz hat zuletzt über die Formulirung des Antrags Eini ges vorgebracht und dabei bemerkt, daß gegen die Civilbehörden bereits dieGebühr Rechtens verfügt worden sei. Ich will das nicht ganz inAbrede stellen; allein wennbeiderbloßenFormulirungdes Antrags hier und da etwas nicht ganz passen sollte, so bestimmt mich das für meine Person durchaus noch nicht, gegen den An trag selbst zu stimmen. Nach meinen obigen Bemerkungen wegen der Requisition des Militairs und der gesetzlich nothwendigen Uebereinstimmung im Verfahren des Militairs mit der Civil- obrigkeit läßt sich übrigens durchaus jetzt nicht übersehen, ob nicht auch den Civilbehörden noch eine Schuld beizumessen ist. Das kann lediglich die gerichtliche Untersuchung ergeben. In Summa ist beantragt, es sollen die factischen Verhältnisse überall genau legal, d. h. von Gerichtswegen, erörtert werden, um vorerst zu ermessen: liegen Verbrechen vor; wer hat nach dem diesfallsigen Sach- und Rechtsverhältnisse nahe oder ent fernt irgend welchen Antheil daran? und daß, wenn die erste Frage bejaht wird, dann wirklich eineUntersuchungstattzusinden habe. Was dabei die subtilen Unterscheidungen des Abgeord neten!), v. Mayer wegen der Erörterung des objektiven und sub jektiven Thatbestandes anlangt, so muß ich bemerken, daß diese auf mein, in dieser Beziehung ziemlich unjuristisches Gewissen gar keinen Eindruck gemacht haben. Mein Gewissen ist durch die Juristerei durchaus kein anderes geworden, als das anderer unjuristischer Bürger. Können die Erörterungen des objekti ven Thatbestandes nicht anders geschehen, als daß man die sub jektiven Erörterungen hineinzieht, so mag es in Gottes Namen geschehen. Es wird das kein Unglück sein. Zwar hat der Ab geordnete Jani gewünscht, daß auch schon das Uebel der Unter suchung von denen, welche hier der Verdacht eines began genen Verbrechens treffen könnte, abgewendet werden möchte. Auch dieses kleine Uebel ist ihm schon zu groß. Allein, meine Herren, hier, wo vielen . unserer Mitbür ger weit größere Uebel zugefügt worden sind, wo es sich um die Gerechtigkeit und nur um diese handelt, da mögen jene das, kleinere Uebel wohl gern verschmerzen, vorzüglich da her Zweck der Untersuchung eben so die Darstellung ihrer Un schuld, als ihrer Schuld zum Zwecke haben muß, wie ja gerade den Herren Juristen auf das beste bekannt sein muß. Ueber- haupt, meine Herren, kann ich es nicht bergen, daß meine An sichten und Begriffe von der den Gerichten des Landes über tragenen Gerechtigkeitspflege und deren Uyifang und Selbst ständigkeit ganz andere sind, als die derjenigen Redner, deren- Aeußerungen ich jetzt zu widerlegen gesucht habe. Jeder Ein griff der Regierungsgewalt in die Justizverwaltung galt von jeher in Deutschland als der größte Vorwurf für eine Regie rung, er galt als Beweis eines rechtlosen, despotischen Zu-> standes, als eine Verfassungsverletzung, gegen welche nament lich die vormaligen Reichsgerichte kräftig und jeifrig einzugrei fen pflegten. Nun glaube ich aber doch nicht, daß die Bür-
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