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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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die Regierung erlassen hat, lesen Sie diese, so werden Sie fin den, daß d.ie Regierung ausdrücklich gesagt hat, es bleibe jeder Untersuchung der freie Gang, und dieRegierung hat eine Unter suchung nicht gehemmt, die Regierung hat auf keine Behörde irgend wie insluenzirt. Wehe den Justizbehörden Sachsens, wenn sic durch diese Erklärung der Staatsregierung, welche sie erlassen hat, — wehe, sage ich nochmals, wenn unsere Gerichts behörden nicht unabhängiger wären, als daß sie durch dieseBe- kanntmachung sich hätten von einerUntersuchung sollen abhal ten lassen, sich bewegen lassen, vom Wege des Gesetzes abzu weichen. Meine Ueberzeugung von den Justizbehörden Sach sens steht höher, als daß ich glauben könnte, daß sie ihre Ent scheidung von jener Erklärung hätten abhängig machen sollen. Warum hat, und gegen wen die Regierung die Acten für ge schloffen erklärt? Den Ständen gegenüber, und weil diese in dem Borfalle etwas Anderes gesucht hatten, als darin lag, nie mals den Justizbehörden gegenüber. Wahr ist es ferner, daß in dem Mandate von 1791 die Aufforderung für das Militair vorgeschrieben ist; wahr istes, daß dieseAufforderung, wie sie in dem Mandate für die Civilobrigkeit vorgeschrieben ist, an jenem AbendevonSeitendesMilitairs nicht erfolgt ist; aber falsch ist die Schlußfolgerung, die daraus gezogen wird; denn das Militair hatte eine Aufforderung in dieser Weise nicht zu erlassen, und die es zu erlassen hatte, hat es zu dreien Malen, also mehr, als gesetzlich nöthig, erlassen. Ich brauche mich nicht weitläuftig über, diesen Rechtspunkt zu verbreiten, da der Abgeordnete v. v. Mayer gestern in einer sehr gründlichen Deduktion nach gewiesen hat, was in der Ordonnanz, was in dem Dienstregle ment, was in dem Mandate von 1791 enthalten ist. Es ist ferner wahr, daß nicht erwiesen ist, daß die Ortsobrigkeit die Tumultuanten aufgefordert unter Vorstellung der zu gewarten habenden Lebens- und Leibesstrafe, auseinander zugehen; es ist ferner wahr, daß juristisch nicht bewiesen wurde, daß das Militair mit Steinen geworfen worden ist; falsch aber, meine Herren, ist es nach den Unterlagen, welche den Entschei dungen der competenten Gerichte untergelegen haben, daß die Militärbehörde keine Aufforderung habe ergehen lassen, obwohl es nicht in der Art geschehen ist, wie das Mandat es vorschreibt, auch dieses Pflicht der Ortsobrigkeit war; daß aber die Ortsbe hörde ihre Schuldigkeit nicht gethan hat, kann man dem Mili tair nicht in die Schuhe schieben. Schlimm genug, daß an diesem Tage Mitglieder des Magistrats der Stadt Leipzig bei Tafel gesessen, und nichts die Tumultuanten bei Leibes -und Lebensstrafe auseinander zu gehen ermahnt haben! Schlimm genug, daß nicht ein einziger Communrepräsentantversuchthat, die versammelteMenge anzureden und zuberuhigen! Schlimm genug, wenn Leipzig, das eine freie Stadt sein will, unter den Magistratspersonen nicht eine einzige gehabt hat, welche den Muth gehabt hätte, den Tumultuanten entgegenzutreten! Es wäre im Anfänge Zeit gewesen, meine Herren. Aber frei lich als der Tumult so groß geworden war, daß, wie in der er sten Kammer ein Mitglied, Domherr v. Günther, erklärt hat, ein Hagel von Steinen Jeden empfangen haben würde, wenn er herausgetreten wäre, da freilich mag es nicht mehr an der Zeit gewesen sein. Es mag leicht sein, Bürgermeister vonLeip- zig zu sein, und ^in Ruhe und Frieden seinen Gehalt zu ver zehren, aber schwer mag es sein, einer empörten Masse entgegen zutreten. Indessen diese Sache ist abgethan. Die Dienstbe hörde hat eine Untersuchung angestellt, und wenn sie nicht ge funden, daß dabei noch etwas zu thun fei, dann haben wir we nigstens nicht mehr darüber zu urtheilen, denn wir sind kein Justizhof. Wir haben nicht das Recht, zu sagen: es liegt hier Grund vor, ein Berbrechenzu untersuchen, wir haben nur Be schwerde zu führen, wir haben keine .Anträge auf gerichtliche Untersuchung zu stellen. Es ist falsch, meine Herren, daß der Thatbestand nicht erwiesen sei, der objective Thatbestand ist vollständig erwiesen. Die Stellung der einzelnen Personen zu diesem Thatbestande, meine Herren, kann nach verschiedenen Verhältnissen ein-ganz anderer sein, aber der objective Thatbc- stand ist und bleibt bewiesen; denn, meine Herren, die Erkennt nisse, welche vom Appellations- und Oberappellationsgericht in dieser Sache gefallt worden sind, sind auf vereidete Zeugenaus sagen gegründet, und falsch ist es daher, zu behaupten, es sei nicht erwiesen, daß das Militair mit Steinen geworfen worden oder kein thätlicher Angriff gegen dasselbe erfolgt sei. So ver halt sich das Wahre und Falsche in dem Gutachten der Mino rität, so schwimmen Schein und Wahrheit in einander. Ich glaube auch nicht, daß wir berufen, noch im Stande sind, das apodictischMahre zm finden, sondern wir haben es ruhig der Justizbehörde zu''überlassen, aber nicht zu beantragen, in wel chem Wege das geschehen solle. Wir haben der Justizbehörde keine Vorschriften zu machen, sondern uns lediglich und stritt an die Gesetze zu halten. Hält die Gerichtsbehörde es noch für nöthig,einzuschreiten, hält sie es für rathsam, wer wirdsiedaratt hindern? Weise man mir einen Befehl der Regierung nach, daß die Gerichte nicht verfahren sollen, weise man mir den nach, und ich werde der Erste sein, welcher eine Anklage gegen das Mi nisterium beantragt. Aber ein solcher Befehl existirt nicht, und ehe er nicht existirt, haben wir kein Recht, in den Gang der Justiz einzugreifen. Es mag, meine Herren, nicht Alles unzweifelhaft sein, es mag das Dunkel über verschiedene Sachen nicht aufge hellt sein. Aber, meine Herren, niemals wird man über den Hergang eines Tumults ein solches Licht verbreiten, daß Alles und Jedes klar übersehen werden könnte. Genug für Sie ist es, daß das Gericht in Leipzig Grund gehabt hat, Erkenntnisse zu fallen, auf gewisse Thatsachen hin. Grund genug, daß er wiesen ist, daß ein Landfriedensbruch stattgefunden habe; und, meine Herren, den Ausdruck, den Ausdruck, den der Abgeord nete, welcher vor mir sprach, gebraucht hat, indem er den Auf tritt zu Leipzig einem erschrecklichen Tumult, eine Verletzung der höchsten Rechte und Pflichten nannte, unterschreibe ich vollständigst. Alles das ist zur Genüge erwiesen. Und dann, meine Herren, legen Sie die Hand auf's Herz und sagen Sie, Sie zweifeln einen Augenblick daran, daß ein thatsächlicher An griff aufdasMilitairstattgefunden habe? Ich für meinenTheil glaube nicht, daß irgendein Mitglied unter uns ist, die Herren
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