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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Ihren Antrag unbedingt annehme? Wo bliebe dann die Unab hängigkeit der Justiz? Denn nach dem Competenzgesetze, meine Herren, hat Niemand darüber zu entscheiden, als das Justiz ministerium allein, als Justizministerium, nicht als Staats ministerium. Wie sähe es dann mit der Unabhängigkeit der Justiz aus, wenn von Ihnen in dieser Kammer die Anträge auf criminelle Untersuchung ausgehen sollten? Ich kann nicht glauben, daß Sie sich hier zu einem Justizhof constituiren kön nen. Sie haben sich einzig die Frage zu beantworten: „Hat die Regierung gefehlt, hat die Regierung das Gesetz verletzt?" — und ist dies, dann haben Sie eine Beschwerde gegen die Regie rung zu richten oder vielmehr über das Ministerium bei Sr. Majestät dem Könige Beschwerde zu führen. Dies ist das ein zige Mittel, was Sie haben, und finden Sie, daß das Ministe rium gegen ein Gesetz gefehlt hat, so weisen Sie mir dies Gesetz nach, dann werde ich der Erste sein, der den Antrag auf eine Beschwerde unterschreibt, aber nie werde ich einem Anträge bei stimmen, welcher auf die Einleitung irgend einer Untersuchung gerichtet ist. Hat, meine Herren, das Justizministerium in die Wirksamkeit der Gerichte eingegriffen, hat das Justizministe rium irgend eine Untersuchung gehemmt? Man beantworte mir diese Frage. Es ist nicht geschehen. Wenn im Gegentheile die Regierung erklärt hat, die Gerechtigkeit solle ungehin dert ihren Lauf haben, so ist von ihrer Seite nichts ge schehen, was die Kammer irgend berechtigte, eine Beschwerde über das Ministerium zu führen. Meine Herren! Es ist eine sehr gefährliche Sache, mit diesen Anträgen zu spielen; denn wenn Sie erwarten müssen, daß das Justizministerium unbedingt Ihren Antrag zurückweisen muß, wenn dasselbe Ministerium bereits erklärt hat, daß es einen solchen Antrag im Wege des Gesetzes nicht aussprechen kann, so frage ich Sie, was soll denn geschehen? Wo bleibt denn die Autorität der Kammer, wenn sie gegen das bestehende Gesetz etwas ver langt, was die oberste Justizbehörde nicht zugestehen darf und nicht zugestehen kann? Meiner Überzeugung nach würde die Annahme Ihres Antrags eine Cabinetsjustiz im schlimmsten Sinne des Worts bezwecken, wenn vollends die Kammer sich dazu hergäbe, einen speciellen Antrag auf Untersuchung in einem speciellen Falle zu stellen. Weit, allerdings, können wir dann auf diesem Wege gehen, wenn wir selbst noch die Veranlassung sein wollen, daß wir zu Criminaluntersuchun- gen bevollmächtigen, wo die oberstenJustizbehörden eine Unter suchung anzustellen, keine Ursache finden. Hier ist die triss xallties in ihrer wahrhaft scheußlichsten Gestalt, denn die ein zige Zuflucht gegen eine Ungerechtigkeit des Ministeriums ist unbedingt die Kammer. Wenn nun hier, meine Herren, Klagen über das Ministerium erscheinen wegen Überschreiten seiner Macht, wo bleibt dann von Ihrer Seite die Autorität, Beschwerde zu führen über die Ministerien, wenn Sie selbst die Hände dazu bieten, eine Untersuchung zu beantragen, zu welcher die kompetenten Justizbehörden keinen Grund finden? Ich weiß recht wohl, meine Herren, daß die Minorität sagt: „Gott bewahre! wir beantragen keine Untersuchung, wir wollen nur eine Erörterung des objectiven Thafbestandes." Allein, meine Herren, täuschen wir uns nicht! Emer Erör terung des objectiven Thatbestan'oes bedarf es nicht, dieser steht fest, sie ist vor den kompetenten Justizbehörden geführt. Die Erörterung, welche die Minorität beantragt, kann nur geschehen durch Criminaluntersuchung gegen das Militair, denn gegen das Civil ist die Untersuchung bereits beendet, also ist der Antrag der Minorität auf Criminaluntersuchung direkt gegen bestimmte Personen, und zwar ausschließlich gegen das Militair gerichtet. Die Tödtung und Verwundung mehrerer Personen ist allein vom Militair ausgegangen; also gegen Civilpersonen kann eine solche Untersuchung nicht gemeint sein. Wozu sollte auch eine solche Erörterung des subjektiven Thatbestandes noch dienen, und was wollen Sie mehr erfah ren, als Sie schon wissen? Sie werden und können nie et was mehr erfahren, denn es liegt klar vor, daß das Militair geschossen hat; — daß mit Steinen geworfen worden ist, ist anerkannt; daß ein thätlicher Angriff geschehen ist, braucht nicht erwiesen zu werden. Und, meine Herren, wozu haben Sie denn das Militair? Ihre erste Pflicht ist, Ruhe und Ord nung aufrecht zu halten, die'Sicherheit der Personen und des Eigenthums zu schützen und nicht beizutragen, daß es dahin kommt, daß nicht ein einziger Communalgardist, oder nicht ein einziger Soldat seine Schuldigkeit mehr zu thun vermöge. Denn, ich frage Sie, welcher Commandant der Communal- garde wird die Communalgarde nach gegen tumultuirende Bürger anführen, wenn er hinter sich eine Criminalunter suchung sieht? Wenn die bewaffnete Macht requirirt wird, sei es Militair oder Communalgarde, so steht sie unter dem Schutze der Gesetze, und es streitet die Präsumtion für sie, daß sie gesetzmäßig verfahren habe, und man kann unmöglich von ihr einen Beweis ihres richtigen Verfahrens fordern, eine Unter suchung gegen dasselbe beantragen, ohne daß man den Staat der Ordnungs- und Gesetzlosigkeit preisgieht. Die Erör terung des objectiven Thatbestandes ist geschehen. Wie das Militair in jenem Augenblicke hätte verfahren sollen, darüber zu entscheiden, werden Sie weder kompetent, noch im Stande fein. Darum glaube ich, meine Herren, die Annahme des Minoritätsgutachtens ist eine sehr gefährliche Sache. Ich halte dafür, daß allein durch die Annahme des Gutachtens der Majorität wirklich der Wahrheit und Gerechtigkeit Genüge geschehen kann. Ich habe Ihnen vollständig zu überlassen, meine Herren, wie Sie entscheiden werden; aber dieser Ueber- zeugung bin ich, daß, wenn Sie das Gutachten der Minorität annehmen, die Zeit kommen wird, wo das Land bereuen wird, daß Sie es gethan haben. Staatsminister v.Nostitz-WallwitzrJch glaube, noch namentlich bescheinigen zu müssen, daß allerdings bei Tumul ten das Schießen jedenfalls, so sonderbar es auch klingen dürste, ein milderes Mittel ist, als das Bajonnet. Beim Schießen hat der Commandirende immer feine Truppe in der Gewalt. Er kann sofort dem Schießen Einhalt thun. Bek II. L42. I
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