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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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dem Angriff mit dem Bajonnet, wo jedem einzelnen Manne überlassen ist, zu stoßen, ist es nicht der Fall. In dem vor liegenden Falle wäre der Gebrauch des Bajonnets um so un denkbarer gewesen, weil dem schwachen Bataillon, welches re- quirirt worden war, hauptsächlich die Pflicht oblag, diePerson des Prinzen selbst zu beschützen, und wenn auch der rechte Flü gel anscheinend leer war, so war doch auf der entgegengesetzten Flanke der Tumult desto größer, so daß der Commandant sich genöthigt sah, einen Haken zu bilden, um nur die Umgehung unmöglich zu machen. Ich habe dies nur deshalb erwähnt, um zu bestätigen, daß allerdings die Kugel in einem solchen dringenden Falle für das mildeste Mittel erklärt werden muß, den Tumult zu bekämpfen. Abg. Schumann: Wenn der Herr Kriegsminister in sei ner letzten Aeußerüng erklärte, daß die Anwendung der Kugel für eine weniger harte Maaßregel erklärt werden müsse, als das Bajonnet gewesen sein würde, so kann ich dem nicht beistimmen, und finde darin einen Widerspruch mit andern gesetzlichen Be stimmungen, in denen das Gegentheil ausdrücklich anerkannt ist. Ich beziehe mich deshalb auf die Instruction für die Forst schützen, welche die Regierung im Jahre 1836 gegeben hat. In dieser Instruction heißt es im §. 20 ausdrücklich: „Wenn der Holzdieb angriffsweise verfährt, jedoch mit Feuergewehr nicht versehen ist, so soll der Commandirte, in so fern es ohne Gefahr seines eigenenLebens geschehen kann, sich hauptsächlich nur des Bajonnets bedienen; tritt aber für sein eigenes Leben Gefahr ein, so ist er ebenfalls befugt, auf den Angreiftnden das Gewehr ZU lösen." Aus dieser Stelle geht auf's bestimmteste hervor, daß die gesetzgebende Behörde dieKugel für stärker hält, als das Bajonnet. Ich muß also der Aeußerung des Herrn Kriegs- Unm'sters auf das entschiedenste widersprechen. Uebrigens über, meine Herren, kann ich nicht bergen, daß ich nicht ohne in nere Bewegung mich erhoben habe, um meine Abstimmung in einer Angelegenheit zu rechtfertigen, welche die Ehre des sächsi schen Volkes, die Ehre der deutschen Nation, ja die Ehre der Menschheit auf's tiefste verletzt hat. Noch nie ist es mir klarer geworden, wie wichtig es ist, daß man sich bei Beurtheilung solcher Angelegenheiten, wie die vorliegende ist, an die Thatsa- chen halte, und nicht vergesse, was geschrieben sieht: Der Buch stabe ist es, welcher tödtet, und der Geisi, welcher lebendig Macht. Richten Sie, meine Herren, um ein richtiges Urtheil Zu fällen, zuvörderst Ihren Blick auf die Thatsche mit Unbefan genheit. Ein allgemein verehrter Prinz des Königl. Hauses kommt nach Leipzig, um die Communalgarde zu revidiren. Zur Ehre des Prinzen wird ein Zapfenstreich weranstaltet, und in' Folge dieser Ehrenbezeigung versammelt sich eine große Menge Volk in der Nähe des Hauses, wo der Prinz wohnt. Sie sämmtlich erscheinen ohne Waffen, sie sämmtlich lassen sich keine Ruhestörung zu Schulden kommen, mit Ausnahme einiger we- Aigen Gassenbuben. Die Zahl derer, welche sich Ruhestörun gen haben zu Schulden kommen lassen, wird in dem Berichte, welcher vom Ministerium ausgegangen ist, übereinstimmend von allen Zeugen sehr gering geschätzt. Die Veranlassung, in Folge deren die Bevölkerung, auf welche geschossen worden ist, erschien, war eine erlaubte. Es kann mithin denjenigen, welche zugegen waren, d eshalb einVorwurfnicht gemacht werden, daß sie auf einem unerlaubten Orte, zu einer unerlaubten Zeit und in unerlaubter Absicht da gewesen wären. Wenn einige unter den Anwesenden, und namentlich einige' Gassenjungen sich mit Steinen vergangen haben, wenn einige nach dem Hotel des hochverehrten Prinzen geworfen haben, so kann ein Schluß daraus gegen die ganze anwesende Menge nicht gezogen werden. Es ward nun in Folge der Steinwürfe Militair herbeigezogen. Dieses Militair, welches den Platz vor dem Hotel geräumt ge funden hat, ist von Gassenjungen mißhandelt worden. < Es hat sich, wie behauptet wird, genöthigt gesehen, zu schießen, und in Folge dieses Einschreitens sind 11 Mann getödtet worden. Die Folge dieser Tödtungen ist gewesen, daß eine große Anzahl von Leipzigs Bewohnern sich an diese Kammer wendet,mit der Bitte,' daß die Sache untersucht werde. Was sagt man nun, meine Herren, um diese Untersuchung zu Hintertreiben? Zuvör derst ist erklärt worden, das Militair dürfe keine Beleidigung ungeahndet lassen, und befinde sich also, wenn es geschossen habe, durchaus in feinem Rechte. Der Redner, welcher so eben sprach, äußerte, das Militair habe sich an den Buchstaben des Gesetzes zu halten. Ich nehme das bestens an; ich fordere aber den geehrten Abgeordneten, welcher sich auf diese Weise aus sprach, auf, mir das Gesetz zu zeigen, in welchem geschrieben steht, daß das Militair ermächtigt, wenn es ungerechterweise beleidigt worden ist, denjenigen zu erschießen, der das Mili tair gar nicht beleidigt hat. Ein solches Gesetz wird sich aber nicht aufsinden lassen. Was sagt man weiter, um die Unter suchung zu umgehen? Man sagt: es habeLandfriedensbruch statt gefunden. Ich leugne nicht, es hat Landfriedensbruch stattge funden, und es sind auch im Verfolg der wegen dieses Landfrie densbruchs angestellten Untersuchung eine Anzahl Personen be straft worden. Allein woraus folgt denn, daß alle diejenigen, welche auf dem erwähnten Platze gegenwärtig gewesen sind, ebenfalls Landsriedensbruch begangen haben? Mit welchem Rechte, frage ich, kann man sagen, daß, wenn drei, vier, fünf von den ungefähr 2000 Anwesenden mit Steinen geworfen ha ben, die übrigen 1695 auch schuldig sind? Dies ist ein Schluß, der sich auf keine Weise rechtfertigen läßt. Man sagt, es fehle an allem Thatbestande zu der Annahme, daß von denen, welche mit dem Feuergewehr eingeschritten, ein Verbrechen begangen worden sei. Ich beziehe mich, um diese Aeußerung zu'wider legen, auf nichts weiter, als auf die Aeußerung eines sehr geehrten Regierungsmitgliedes. Dieses Regierungsmitglixd sagte: Es wäre allerdings wohl natürlich, warum sich eine so große Theilnahme dem Leipziger Ereignisse zugewendet, und zwar deshalb, weil mehrere Unschuldige erschossen worden seien. Nun frage ich, meine Herren, wenn Jemand unschuldig erschos sen worden ist, so muß doch ohne Zweifel derjenige, der Unschul dige geschossen hat, Schuld haben, denn sonst würde man nicht sagen können, daß der Geschossene unschuldigerweise geschossen
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