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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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worden ist. Wo aber eine Schuld ist, da ist auch eine Veran lassung zu einer Untersuchung, und es ist deshalb in dem vorlie genden Falle außer Zweifel, daß gegründete Veranlassung und hinreichender Thatbestand zur Anstellung einer Untersuchung vorhanden ist. Man sagt weiter, um einen ständischen Beschluß in dieser Angelegenheit zu verhindern: Die Stände könnten sich kein größeres Recht anmaaßen, als die Regierung habe. Man will mit andern Worten sagen, die Stände dürften sich gar nicht in diese Angelegenheit mischen. Ich kann mit dieser Mei nung nicht übereinstimmen. Wir haben in unsererCriminalrechts- pflege allerdings zur Zeit einen öffentlichen Ankläger noch nicht, der den Richter ims Namen des öffentlichen Wohles und des Staates aufforderte, die Gerechtigkeit zu executiren. Deshalb hat zur Zeit noch jeder Einzelne das volle Recht, den Richter zur Erörterung, Untersuchung und Bestrafung von Handlungen anzurufen, die sich mehr oder weniger zweifellos als Vergehun gen darstellen. Wenn aber feststeht, daß jeder Einzelne aus dem Wolke dieses Recht hat, so kann darüber, daß der Stände versammlung und der zweiten Kammer dieses Recht zustehen müsse, ein Zweifel nicht obwalten. Im Uebrigem hat es diese Untersuchung nicht mit der höchsten Instanz, mit der Re gierung zu thun, sondern nur mit ihren Commis, mit ihren Sub alternen , die eben so verantwortlich sind für ihre Handlungen und Unterlassungen, als die höchsten Regierungsbeamten, die Minister. Man hat ferner gesagt, wir könnten das Gericht nicht zwingen, wenn es nicht aus eigenem und freiem Antriebe eine Untersuchung anstelle, was es zur Zeit noch nicht gethan habe, und die Ständeversammlung könnte sich in die Angele genheit nicht mischen, ohne die Freiheit der richterlichen Ueber- zeugung zu gefährden und eine Cabinetsjustiz zu üben. Ich theile diese Ueberzeügung nicht; denn es ist durchaus nicht er laubt, daß der Richter, wenn eine gegründete Veranlassung zur Untersuchung da ist, und daß diese da sei, glaube ich nachgewie sen zu haben, der Nothwendigkeit ihrer Veranstaltung so ohne weiteres sich entziehe. Dafür sind auch in unserer Verfas sungsurkunde Rechtsmittel vorgeschrieben. Es würde nichts weiter nöthig sein, als daß wir die oberste Verwaltungsbehörde anriefen, und zwar dies um so mehr, da sie selbst erklärt hat, daß sie einer Untersuchung nichts in denWeg legen werde. Man hat gesagt: Eine Untersuchung sei nicht anzurathen, weil esun- politischsei undeine fortdauernde Aufregung unterhalten werde. Auch gegendieseAnsicht muß ich mich auf's bestimmteste erklären. Ich sage vielmehr, die Aufregung wird nicht eher aufhören, als bis der Gerechtigkeit volle Genüge geschieht. Es ist ferner ge sagt worden, es komme bei Beurtheilung der Handlungsweise der Offiziere auf das Dienstreglement an, und es sei durch disci- -linarische Erörterungen vollkommen dargethan, daß Vollborn nd Süßmilch reglementsmäßig gehandelt hätten. Ich habe chts dagegen, daß die Offiziere reglementsmäßig gehandelt h>en, allein ich erkenne das Reglement als kein Gesetz an, wo- nh sich außer dem Militair noch Jemand anders oderdie Stände Mchten hätten. Das Dienstreglement ist eine Instruction, we e ohne Vorwissen der Stände gegeben, die nicht in der Ge- I r. 142. setzsammlung publicirt worden ist, und also können auch dis Stände nicht daran gebunden fein. Zur Gültigkeit des Ge setzes gehört, daß es im Gesetz- und Verordnungsblatts ausge nommen sei; dies ist mit dem Dienstreglement nicht geschehen, mithin kann auch die Bezugnahme auf dieses Reglement durch aus nicht ftattsinden. Man hat behauptet, das Gutachten der Minorität sei unausführbar. Ich bin der Nothwendigkeit, diese Behauptung zu widerlegen, überhoben, und zwar aus dem Grunde, weil der Beweis davon nicht geführt worden ist. Es ist ferner gesagt worden, die Ständekammer sei kein Rechtscolle gium, und von der Regierungsbank ist hinzugefügt worden, es wütde ihr schwer werden, Recht zu finden. Ich muß bekennen, meine Herren, daß ich zu unserer Rechtskenntniß, zu unsernr Rechtsgefühle ein höheres Vertrauen hege, als die Regierung in diesem Falle zu hegen scheint. Wir brauchen kein Rechtscolle gium zu sein, um zu entscheiden, ob eine Untersuchung stattstn- den oder cessiren soll. Ueberhaupt gehört ja gar nicht so große Gelehrsamkeit dazu, Recht zu finden. Wie würde denn der Staat überhaupt bestehen können, wenn nur die Rechtsgelehr- ten, die Advocaten und Richter das Rechtfinden könnten? Denn wenn dies der Fall wäre, so müßte der Staat aufhören. Der Staat besteht in etwas Anderm nicht, als in dem gesunden Rechtsgefühle der Nation, welche instinctartig auffindet, was Rechtens ist, und die Gelehrsamkeit thut weiter nichts, als daß sie dasjenige, was der Jnstinct auffindet, gewissermaaßen erläutert und in logisch geordneten Deduktionen und Sätzen ausspricht. Es ist auch wohl nur, um darauf aufmerksam zu machen, daß die Lage des Militairs eine höchst kritische gewesen, gesagt wor den, eine solche Sache, wie die vorliegende, ließe sich leichter in der Stube beurtheilen, als an Ort und Stelle. Meine Herren, auch diese Ansicht kann ich nicht theilen; es liegt darin ein Bor wurf für einen ehrenhaften Soldaten. Es soll damit gesagt werden, daß das Militair von den Umständen überrascht wor den sei, daß diese in vorliegendem Falle so beschaffen gewesen, daß man es den Offizieren zu Gute halten müsse, wenn sie den Kopf verloren haben. Nun frage ich Sie, meine Herren, wozu ist das Militair überhaupt da, ist es zu etwas Anderm da, als zu außerordentlichen Vorfällen:? Wir haben seit 1815 keinen Krieg gehabt, und wenn wir seit dieser Zeit Millionen für unser Heer ausgegeben haben, so ist es in der Absicht geschehen, daßdieSol- daten, wenn endlich einmal eine Verlegenheit vorkommt, sich mit guter Manier zu helfen wissen. Nun frage ich Sie, wiehat man sich denn geholfen? Man sagt, weil 30,40,50, und nach Befinden noch mehr Gassenjungen mit Steinen nach den Sol daten geworfen haben, so haben sie — ein wohlbewaffnetes, or- ganisirtes und disciplinirtes Bataillon einer Truppengattung, die sonst hochgeachtet ist— sich in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, auf Alle, die versammelt gewesen sind, ohne Unterschied ioszuschießen. Nun dieses Bekenntniß von Leuten, welche wohl exercirt, in der Militairacademie gebildet, die in Schlachten ge wesen sind, ist mir unbegreiflich. Vergleiche ich damit, wie ein ruhiger, gewöhnlicher Staatsbürger sich benehmen würde, wenn er mit Steinen geworfen wird, so muß ich bekennen, daß 3 *
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