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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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die Kammer anklagen soll, eben so wenig soll sie dulden, daß ein wirkliches Verbrechen ungeahndet bleibt. — Aller dings ist ferner die Kammer kein Rechtscollegium, allein bei Beschwerden, die ihr vorliegen, ist sie es wenigstens mehr, als eine politische Versammlung. Bei der Abstimmung über Beschwerden muß sich ein Jeder ganz an die Pflicht eines Ri ch- ters erinnern und seine politischen Grundsätze ganz und gar fahren lassen. Ein Rechtscollegium ist die Kammer in so fern nicht, als sie nicht Recht zu sprechen, aber sie ist ein Rechtscol- legium, in so fern sie bei Beschwerden nur nach Recht, nur nach den bestehenden Gesetzen zu entscheiden hat. Alles Philoso phien, alles Raisonniren und Declamiren darüber, daß es nicht hat anders gehen können, als verfahren worden ist, dies darf uns bei Beurtheilung von Beschwerden durchaus nicht bewegen. Die Verfassung hat uns und unfern Mitbürgern nun einmal das Beschwerderecht bei uns in §. 109,110, 111 und 36 ge geben, namentlich das Recht, „die Mangel und Gebrechen der Rechtspflege und in der Anwendung der Gesetze", d. h. auch in der Nichtanwendung und Nicht Vollstreckung der Gesetze auf zudecken, darüber Beschwerde zu führen, darauf aufmerksam zu machen, wo dergleichen vorkommt, oder wo Gesetze noch zu voll strecken seien, darauf zu dringen, wo die Justiz verweigert oder verzögert wird. Und das will die Minorität der Deputation, weiter will sie nichts. Das ist gewiß sehr einfach. Es handelt sich hier darum, ob die Justizpflege vom Justizministerium rich tig verwaltet worden, ob jene Bestimmung im Jnstanzgesetze B. Z. 10, nach welchem das Justizministerium darauf zu sehen hat, daß kein Verbrechen ununtersucht bleibe, ob diese Pflicht auch in dem vorliegenden Falle erfüllt sei. Man will nicht eine Spe cialuntersuchung anordnen, nicht darauf antragen, daß gegen eine bestimmte Person eine specielle Untersuchung eingeleitet werde, sondern die Minorität dringt auf weiter nichts und im mer wieder auf weiter nichts, als daß die Ministerien, besonders das der Justiz, ihre gesetzliche Pflicht erfüllen. Wir haben aber bei Beschwerden, nicht, wie die Majorität der Deputation es will, über das Materielle bereits zu entscheiden, wie ein Rechts collegium, wir haben nicht darüber zu urtheilen, ob Jemand von allem Verdachte freizusprechen sei, ob auch in subjectiver Be ziehung ein Verbrechen vorliege oder nicht, — aber darauf ha ben wir zu sehen, ob die thatsächlichen äußern mit den bloßen gesunden fünf Sinnen — ohne Urtheilskraft — wahrnehmba ren Vorbedingungen einer Untersuchung vorhanden sind und ob das den Ständen ebenfalls auch als solches verantwortliche Justizministerium seine Pflicht erfüllt. Es beantragt die Mi norität, wie bereits der geehrte Abgeordnete Hensel erwähnt hat, keine specielle Untersuchung gegen bestimmte Personen, sondern nur eine Generaluntersuchung, Begriffe, die ich vielleicht aus führlicher hier erörtern möchte, wenn mich dies nicht zu weit führen würde. -Es ist aber sehr wichtig, hier diesen Unterschied festzuhalten zwischen einer Generaluntersuchung und zwischen einer Specialuntersuchung. Auf eine Generaluntersuchung können wir allerdings antragen, dadurch wird kein Mensch ver letzt. Aber die Einleitung einer Specialinquisition soll aller dings von Niemandem beantragt und auch nicht angeordnet, sondern dem zuständigen Richter allein überlassen werden. Es ist das keine Cabinetsjustrz, wenn wir darauf halten, daß die Gesetze vollstreckt werden, wenn die oberaufsichtführende Be hörde durch uns auf etwas aufmerksam gemacht wird?A Nein, das ist keine Cabinetsjustiz. Nur dann wäre es eine solche, wenn gegen bestimmte Personen eine Inquisition anbefohlen werden sollte. Es soll das Justizministerium nach der Ansicht der Minorität aber nicht „anbefehlen", daß eine specielle Untersuchung vorgenommen werden soll wegen eines Verbre chens, das vorgekommen sei, sondern es soll nur untersuchen lassen, ob Gründe zu einer Specialuntersuchung vorliegen, diese aber und deren Einleitung, so wie alles Weitere dann den zu ständigen Gerichten überlassen. Im Uebrigen, meine Herren, bin ich gewiß der Letzte, der das Recht des Justizministeriums oder überhaupt der oberaufsichtführenden Justizbehörde billigte, die Einleitung einer Specialuntersuchung gegen bestimmte Per sonen anzuordnen. Und doch^geschieht auch dies sehr oft. Es freut mich, in dieser Beziehung die Herren Abgeordneten v.Thielau und v.Gablenz auf meiner Seite zu finden; ich hoffe, sie werden mit mir stimmen, wenn nächstens ein solcher Fall hier einmal als Beschwerde vorkommen wird. Die Absicht der Mi norität geht hauptsächlich dahin, durch ihren Antrag die vorge kommenen indirekten, bewußten oder unbewußten, beabsichtig ten oder nicht beabsichtigten moralischen Einwirkungen der Staatsregierung auf die Gerichte zur Verhinderung einer Un tersuchung gegen die Civil- und Militairbehörden zu neutrali- siren oder aufzuheben und die Gerichte von ihnen wieder frei zu machen, dahin, daß das Justizministerium wenigstens den Ge richten offen erkläre, daß es durch sein bisheriges Verhalten auf die Ueberzeugung der Gerichte nicht habe einwirken, sie von Ein leitung einer Untersuchung nicht habe abhalten wollen. Daß dazu Gründe, daß dergleichen iüdirecte Moralische Einwirkun gen vorliegen, das, glaube ich, meine Herren, läßt sich Nachwei sen. Ich muß zu diesem Behufe, so leid mir es auch thut, die sen Schmerz dem Herrn Justizminister zu bereiten, da ihn dieser Gegenstand zu kränken schien, nochmals auf die Aeußerung des Herrn Regierungscommissars v.Langenn inLeipzig am 17. Au gust zurückkommen: „DieStaatsregierung wird die von ihren Organen ergriffenen Maaßregeln vertreten." Auch ich kann die heute vom Herrn Justizminifter gegebene Auslegung dieser Worte nicht angemessen finden, auch ich habe sie früher anders verstanden und verstehe sie noch jetzt dem Wortsinne nach an ders. Sie wären, wenn sie weiter nichts bedeuten sollen, als daß die Staatsregierung wegen der von ihren Behörden ergrif fenen Maaßregeln den Ständen verantwortlich ist, eine höchst überflüssige Erklärung, denn das steht schon in der Verfassungs urkunde. Sie wäre schon in so fern nicht richtig ausgedrückt, als sie dahin lautet: „DieStaatsregierung wird dieseMaaßregeln ohne Ausnahme, ohne Bedingung und Beschränkung vertre ten." Wenn es hieße: „Die Staatsregierung h at die von ihren Behörden ergriffenenMaaßregeln zu vertreten", dann wäre es ein bloßer abstrakter Rechtssatz; aber es heißt: „Die Staats-
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