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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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tet auch. Denn was dort durch den Druck, gleichsam durch Particulargesetze schon geregelt worden sind, bestehen schon sehr Referent Abg. Todt: Ich will dem Herrn Regierungs- commissar in die Geschichte des Nachdrucks, namentlich bis zur Zeit Luthers hinauf nicht folgen, da ein Gesetz über den Nach druck nicht vorliegt, sondern ein Gesetz, welches für eine ganz besondere Classe von Schriftstellern und Künstlern und deren Werke, in so weit diese zu öffentlichen Produktionen bemrtzt werden sollen, berechnet ist. Ich will dem Herrn Regierungs- eommifsar zugeben, daß die Schriftsteller aller Zeiten das gei stige Eigenthum an ihren Werken bis auf den heutigen Tag erhalten haben; allein mit diesem geistigen Eigenthume, was allen Schriftstellern, also auch den neuern, zukommt, ist diesen in der Wirklichkeit sehr wenig" gedient und kann ihnen wenig gedient sein. Es handelt sich vielmehr darum, daß das Eigen thum auch so weit geltend gemacht werden könne, daß der Eigenthümer Vortheile davon hat. Wird ihm nicht so viel eingeräumt, so steht das-Eigenthum nur auf dem Papiere und ist kein wirkliches. Wenn der Herr Regierungscommissar be hauptet, oder, eben aus der Geschichte des Nachdrucks nach weist, daß man zu dem Verbote des Nachdrucks gekommen sei, weil hier eine Vervielfältigung von geistigen Erzeugnissen vor gelegen Habe, der man habe entgegentreten wollen oder müssen, wahrend hier, bei dem gegenwärtigen Gesetze, keine Vervielfäl tigung vorliege, nun so giebt schon der Bericht in Bezug auf diesen Punkt eine ausreichende Widerlegung. Nicht in dem Sinne allerdings, wie es bei dem Nachdrucke der Fall ist, findet eine Vervielfältigung statt, wenn Jemand ohne Erlaubniß des Eigentümers ein dramatisches oder musikalisches Werk zur Aufführung bringt, eine Vervielfältigung ist es deffenungeach- has Auge einem großen Kreise des Publikums zugeführt wird, das wird hier bei der Ausführung dramatischer und musika lischer Werke durch das Ohr in verhältnißmäßig sehr kurzer Zeit dem Publicum zugeführt. Also in gewissem Sinne ist auch hier eine Vervielfältigung vorhanden. Indessen man braucht auf dergleichen Distinktionen in der That gar nicht zu kommen, wenn man den guten Willen hat, Künstlern und Schriftstellern für ihre Bemühungen einen Vortheil zuzu wenden. Es hat der Herr Regierungscommissar gesagt, es finde zwischen den Verhältnissen bei dem Nachdrucke und den Verhältnissen in vorliegendem Falle ein doppelter Unterschied statt. Erstlich sei dort eine Nachbildung vorhanden, während es sich hier um ein wirkliches Gebrauchsrecht handle, und zwei tens sei das Gebrauchsrecht zugleich eine neue Production. Was den ersten Punkt anlangt, so mag allerdings ein solcher Unterschied stattfinden, ich weiß aber nicht, welches nachtheilige Resultat in Bezug auf den Schutz des Rechts an dramatischen und musikalischen Werken daraus hervorgehen soll. Es soll der Schriftsteller und Künstler geschützt werden, er soll von seinem Eigenthume Vortheile haben, wie jeder Eigenthümer. Wenn er also Schaden erleidet, so wird es sich gleich bleiben, ob er den Schaden durch eine wirkliche Nachbildung, durch den Nachdruck, oder durch das Gebrauchsrecht erleidet, was ein Anderer sich willkürlich anmaßt. Was die durch das Ge brauchsrecht entstehende neue Production anlangt, so kann man wohl zugeben, daß der darstellende Künstler, der Musiker, Schauspieler, Sänger aus dem Geisteswerke des musicalischen und dramatischen Schriftstellers durch die Darstellung bis weilen ein neues Werk schafft, daß er dadurch das Werk oft wenigstens erst zur Geltung bringt. Aber ein völlig neues Product wird es nicht, und wäre dies auch, so folgt daraus immer noch nicht, daß der dramatische Schriftsteller oder Com- ponist bei der Sache nichts gethan hat; denn so lange das Werk nicht existirt, kann es der Schauspieler, Sänger und Musiker nicht aufführen, also nichts thun, was als neues Pro duct erscheint. Jedenfalls muß das Stück erst da sein, und wer es dahin bringt, daß es so aufgeführt werden kann, liefert einen sehr wesentlichen Beitrag zum Ganzen, und man kann nichtbehaupten,daß er leer ausgehen, derdarstellendeKünst- ler rc. allen Gewinn allein ziehen soll. Ich muß aber auch dar auf aufmerksam machen, daß es sich um das Verhältniß zwischen dem Schriftstellerund Componisten einer-, und dem darstellenden Künstler andererseits gar nicht handelt. Der darstellende Künstler.ist im Gegentheil nur Mittel für dieZwecke des Theater unternehmers. Dieser und der Schriftsteller oder Componist stehen sich gegenüber, nicht aber die letztem und der darstellende Künstler. Wenn ferner der Herr Regierungscommissar äußerte, es müsse sich die Gesetzgebung über den vorliegenden Gegenstand nur nach und nach entwickeln, so will ich ihm wohl darin Recht geben, ich glaube aber, das „nach und nach" ist es auch nur, was Gelegenheit zu unserm Gesetze gegeben hat. Die Verhältnisse, welche übrigens teilweise durch die Bundesgesetze, so wie durch in der Veröffentlichung eines Werkes durch den Druck ein Aus geben desjenigen Vermögensrechtes, welches in nicht gedruckten Werken ausgeübt wird. Das ist nicht zu leugnen, daß, wer ein Werk drucken laßt, es zum allgemeinen macht. Ein auf dem Titel des Drucks gebrauchter Vorbehalt würde eine Art von Protestation sein, die mehr oder minder dem Faktischen -widerspräche. Auch das neuere preußische Gesetz, auf welches man, wenn ich nicht irre, auch im Berichte zurückgekommen, ist, geht hiervon aus. Wenigstens wird ein Werk im §. 32 nur so lange geschützt, als es nicht durch den Druck ver öffentlicht worden ist. Eben so das braunschweigische Gesetz! vom 10. Februar1843 §.11 und auch in einem neuern Staats-! vertragevom 22. Mail 840zwischen Oesterreich und Sardinien, - der ebenfalls in die Zeit vor dem Bundesbeschluß fällt, ist die-! ses bestimmt. Durch den Druck wird das Verbrauchsrecht freigegeben, so weit es nur in den vernünftigen Grenzen desj Gebrauchsrechts besteht,nämlich mitAusschlußdesNachdrucks.^ . Es würde durch eine solche Erweiterung des Eigentumsrechts,- durch eine solche Reservation ein noch nicht den Ideen geläusi-! ges, ungewöhnliches Rechtsverhältmß xingeführt. Das waren! die Betrachtungen, welche der Regierung vorgeschwebt haben, und von denen abzugehen, sie bis jetzt sich nicht hat entschließen können. >
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