Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aufmerksam machen, daß „wegen der am 12. August 1845 in Leipzig stattgefundenen Verwundungen und Tödtungen vom kompetenten Untcrsuchungsgerichte das diesfallsige Sach- und Rechtsverhältniß legal erörtert werde." Also „wegen der stattgefundenen Verwundungen und Tödtungen", „wegen", das heißt bekanntlich: in Bezug auf diese Verwundungen und Tödtungen, in Betreff derselben, ohne alle Beschränkung auf das Verfahren der Militärbehörden. Wenn der Herr Justiz minister einhielt, die Tödtungen könnten nur vomMilitair her rühren, nicht von der Civilbehörde, folglich könne der Antrag nur gegen das Militair gerichtet sein, so muß ich dem wider sprechen. Die Civilbehörden können intellektuelle Urheber dieser Tödtungen und Verwundungen sein, Je können durch Fahr lässigkeit diese Tödtungen herbeigeführt haben, mithin bezieht sich der Antrag auch ausdrücklich mit auf die Civilbehörden. Wenn Sie das Majoritätsgutachten annehmen, so macht Sie das und machen Sie sich zu einem Justizhofe. Nach diesem sollen Sie ein freisprechendes Urtheil fällen, nicht ein vorbereitendes, sondern ein definitives. Das darf und kann aber die Kammer nicht, weil sie kein Justizhof ist. Der Borwurf, den der Abgeordnete v. Thielau dem An träge der Minorität machte, fällt also mit ganzer Kraft auf den Antrag der Majorität zurück. Das Minoritäts gutachten, um dies zu wiederholen, bezieht sich nur auf das Verfahren, auf das Formelle, nicht, wie das Majoritäts gutachten, auch auf das Materielle der Sache, jenes will nur eine Generaluntersuchung, um den objektiven Thatbestand her zustellen, es will nicht eine Untersuchung gegen die Urheber der Verwundungen und Tödtungen. Der objektive Thatbestand be steht jederzeit in äußern durch die äußern Sinne wahrzuneh menden Khatsachen. Dazu, um zu prüfen, ob der objektive Thatbestand eines Verbrechens da sei, gehörtkein juristisch er Verstand; das ist eine ganz einfache Frage; darüber kann die Kammer urtheilen. Aber ob Jemand gesetzmäßig und in sei nem Rechte gehandelt habe oder nicht, darüber, über den subjek tiven Thatbestand eines Verbrechens, ob der objektive Thatbe stand eines Verbrechens Jemandem zum Verbrechen zugerechnet werden könne, über die Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit kann die Kammer nicht, wie die Majorität will, urtheilen. Also nur die Th atftage legt die Minorität der Kammer zur Ent scheidung vor, die Majorität aber die Rechtsfrage, das ist ein großer Unterschied. Ich komme nun zu der Widerlegung der ministeriellen Rechtfertigungsschrift, welche auf Seite 255 — 2T1 enthalten ist, eineWiderlegung, die ich mir trotz meines beschränkten Untsrthanenverstandes erlauben werde. Mit ihr widerlege ich zugleich das ganze Gutachten der Majorität der Deputation, denn dies ist ausschließlich nur auf jenes Exposä begründet. Ich widerlege mit ihr zugleich die Rede des Abge ordneten v. v. Mayer, denn sie war nur die in einer andern Form vorgetragene Ansicht des Exposü. In diesem Exposü heißt es Seite 255: „Die Anstellung einer gerichtlichen Unter suchung setzt an sich schon und in jedemFalle die Gewißheit oder MndestWs überwiegende Wahrscheinlichkeit eines vorlie genden Verbrechens — einer widerrechtlichen-durch die Strafgesetze verpönten Handlung oderUnterlassung—voraus/? Da wird das Verbrechen definirt als eine widerrechtliche, durch die Strafgesetze verpönte Handlung oder Unterlassung. Diese Definition muß ich unbedingt für falsch erklären. Wenn eine Handlung durch die Strafgesetze verpönt ist, so ist sie auch wi derrechtlich, mithin enthält die Definition jedenfalls eine große Tautologie. Es war sehr überflüssig „einer durch die Straf gesetze verpönten Handlung" noch hinzuzusetzen das Merkmal „einer widerrechtlichen". Eine durch die Strafgesetze verpönte Handlung ist eben so gut eine widerrechtlicheHandlung. Hier nächst ist aber auch der Satz falsch, daß die Anstellung einer gerichtlichen Untersuchung jedesmal ein „Verbrechen" vor aussetze. Die Anstellung einer Untersuchung — zumal einer generellen, setzt weiter nichts voraus, als die Gewißheit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des objektiven Thatbe stand es eines Verbrechens und nicht die Gewißheit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des ganzen Verbrechens, nicht die Gewißheit des subjectivenThatbestandes, nicht die der Zurechenbarkeit und Strafbarkeit, nicht die der culpa oder des tlolus. Das ist ein alter Rechtsgrundsatz, welcher von den alten italienischen Praktikern herab bis auf dieCriminalrechts- lehrer der neuern Zeit festgehalten worden ist, daß zu der An stellung einer Untersuchung die Gewißheit des subjectivenThat bestandes und der Strafbarkeit nicht nothwendig sei. Denn wenn vor der Untersuchung das ganze Verbrechen bereits be wiesen sein muß, dann ist inWahrheitkeineUntersuchungmehr nothwendig. Dies auch dann, wenn, wie die Staatsregierung sich ausdrückt, vor der Untersuchung bereits nur eine überwie gende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der objektive Thatbestand eines Verbrechens nicht Zufall, sondern als Verbrechen zure chenbar und strafbar sei, vorliegen muß. Denn in unserm Strafprocesse ist der Beweis der Gewißheit einer Thatsache nur Wahrscheinlichkeit, niemals absolute oder mathematische Gewißheit. Es würde nach dem Satze der hohen Staatsre- gierung eine Bestrafung fast stets unmöglich sein, weil vor der Untersuchung eines Verbrechens das Dasein desselben auch in subjectiverBeziehung nieüberwiegend wahrscheinlich ist. Wenn man bereits vor der Untersuchung auch den subjektiven That- beftand gewiß hatte, so müßte man auch den Lhater schon wis sen. Nun, wie viele Untersuchungen, meine Herren, gicbt es, die beginnen, ehe man den Thäter noch kennt, wo die Zurechen barkeit des Thäters noch gar nicht bemtherlt werden kann. In den römischen Rechtsquellen und namentlich im kanonischen Rechte, und noch mehr in den fast so gut wie Gesetzeskraft ha benden Schriften der alten italienischen Praktiker heißt es, daß zur Anstellung einer Untersuchung die Gewißheit oder Wahr scheinlichkeit des «ni-puK llsHeti nöthig sei. Darunter versteht man aber hierbei, bei der Frage über die Zulässigkeit einer Un tersuchung, nur den objektiven Thatbestand, nicht auch den sub jektiven. Die Worte: ^«or-pus zeigen schon an, daß nur von dem objektiven Thatbestande eines Verbrechens, von dem Körperlichen, Aeußem, sinnlich Wahrnehmbaren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder