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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Untersuchung auch der sübjective Lhatbestand eines Verbre chens gewiß sein, sondern das Verbrechen soll erst zur Zeit des Endurthels gewiß sein. Wenn übrigens bereits vor der Untersuchung eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit eines Ver brechens, auch des subjectiven Lhatbestandes vorhanden sein muß, so könnte das Justizministerium selten, oder gar nicht seine Pflicht erfüllen, darauf zu sehen, daß kein „Verbrechen" un untersucht bleibt. Denn dann müßte hierzu schon vorher, vor der Untersuchung, das Verbrechen gewiß sein, mam brauchte dann gar keineUntersuchung mehr, das Verbrechen wäre bereits „untersucht". Uebrigens — einmal abgesehen von diesen straf- proceßrechtlichen Grundsätzen, kann darüber, ob die Strafbar keit einer Lhat, die an sich und objectiv ein Verbrechen ist, aus im Gesetze bestimmten Rechtsgründen hinterher wieder aufgehoben oder gar nicht eingetreten sei, oder ob überhaupt die Lhat in dem Augenblicke, wo sie geschehen ist, ein Verbrechen war oder nicht, nur der Richter entscheiden; und ob ein Recht dazu, ob culpa oder äolus dabei vorhanden war, darüber kann ebenfalls nur der Strafrichter urtheilen, und Niemand wei ter. Die Strafgesetzemnd deren Auslegung und Anwendung gehören einzig und allein vor den Strafrichter. Die Straf rechtspflege ist einzig und allein nur Sache der Criminalge- richtsbarkeit; aber weder das Justizministerium, noch die Kam mern, noch sonst Jemand, noch namentlich die Majorität der Deputation, noch eine Commission hat die Criminalgerichts- barkeit in dem Sinne, daß sie Untersuchungen verhängen und strafrechtlich entscheiden kann. Von der im Expose erwähnten Präsumtion, die für dieBehörden streitet, will ich ganz absehen, sieistin demMknoritätsgutachten bereits hinlänglich widerlegt. Es giebt eine solche Präsumtion nicht. Man zeige mir ein Ge setz, worin eine solche Präsumtion ausgesprochen worden ist. Am wenigsten spricht sie für die Militairbehörden. Endlich, meine Herren, will ich Sie nun selbst einmal so fragen, daß Sie selbst im Stande sind, mir zu antworten, ob der objective Lhatbestand, wie ihn das Criminalgesetzbuch verlangt, so weit erörtert ist, daß man gegen die Civil- und Militairbehörden eine Untersuchung einleiten könnte. Der Artikel 121 des Cri- minalgesetzbuchs lautet so: „Wer die von ihm verursachte Löd- tung in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten Entschlusses oder mitUeberlegung ausgeführt hat, ist als Mörder zu bestra fen." Hier steht nicht, wie die Staatsregierung jetzt will: „Wer die von ihm verursachte Lödtung u. s. w. „ohne Recht", „widerrechtlich" ausgeführt hat", sondern es steht hier im Allgemeinen: „Wer die von ihm verursachte Löd- tung in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten Entschlusses oder mit Ueberlegung ausgeführt hat." Wollen wir das erst im Jahre 1838 publicirte Criminalgesetzbuch und besonders jenen Artikel 121 zu Gunsten des Militairs jetzt für unanwendbar, für so lückenhaft erklären, daß wir jetzt in ihm nicht stehende Beschränkungen und Bedingungen hineinlegen wollen ? „Wer die von ihm verursachte Lödtung in Folge eines mit Vorbe dacht gefaßten Entschlusses oder mit Ueberlegung ausgeführt hat", — nur so heißt es in jenem Artikel — „der ist als M ö r- der zu bestrafen." Ist nichtallcs dieshierderFall? Sind nicht alle diese thatsächlichen Erfordernisse oder Beftand- theile des Verbrechens des Mords — der Lhatbestand desselben, der ganze objective Lhatbestand vorhanden und hinreichend gewiß, mithin Grund zu einer Criminaluntersuchung? So viel ist gewiß, daß diese Verwundungen und Ködtungen mit Vorbedacht geschehen sind, denn natürlich hat das Militair wissentlich und absichtlich auf Menschen geschossen, u m sie zu tödten. Es kommt also nur darauf an, ob die Lhatumstände so waren, daß nach Artikel 121 eine Bestrafung nicht ein treten kann;abereineUntersuchungmuß eintreten. Hören Sie weiter, meine Herren. Der Artikel 127 des Criminalgesetz- buchs lautet so: „Lödtung aus Fahrlässigkeit." Wer durch eine ausNachlässigkeitrc. sich zu Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Lod eines Menschen verursacht, ist zu bestrafen. WenndaherkeinedoloseLödtunganzunehmen wäre, so bleibt mindestens das wenigstens zweifelhaft, ob nicht eine und mehrere Ködtungen aus Fahrlässigkeit verschuldet sind. Es hatte wahrscheinlich ein und das andere Menschenleben ge rettet werden können, wenn die Behörden nicht so fahrlässig ge wesen wären. Auch wegen bloßer Lödtung aus Fahrlässigkeit hat nicht die vorgesetzte Dienstbehörde zu untersuchen, sondern das Gerich t. Die Bestimmungen über dieDisciplinarunter- suchung können daher gegen diese meine Ausführung nicht an gezogen werden. Selbst wenn übrigens die Generalunter suchung von einer speciellcn gegen bestimmte Individuen nicht zu trennen, oder ohne diese unmöglich oder schwer wäre, so kann dies jene und den Lauf der Gerechtigkeit, wie bei vielen an dern Verbrechen nicht hindern. Uebrigens ist und bleibt immer noch der Unterschied, daß in der Generaluntersuchung es einen Angeschuldigten noch nicht giebt, sondern dieser dort noch Zeuge ist. — Wenn das Majoritätsgutachten, dieser psrims septemmestris, Seite 331 sagt, daß die Commission Alle, von denen man erwarten konnte, daß sie eine Wissenschaft von der Sache haben könnten, befragt habe, so möchte ich wissen, woher die Majorität der Deputation diese kübne Behauptung hat und beweisen will. Ist je von der Commission eine öffent- licheAufforderung erlassen worden, daß alle diejenigen, welche etwas von der Sache wüßten, sich meldensollten? Keine. Es iftnur bekanntgemachtgeworden,daßdasPublicumdieResul- tate der Erörterung erwarte »solle. Also sind nichtalle Augen zeugen abgehört, ja nicht einmal alle die, welche sich ausdrück lich zum Zeugniß Lei der Commission gemeldet haben. Es ist ferner, wenn wirklich eine solche Aufforderung erlassen wor den wäre, sie doch nicht an alle, am wenigsten an alle diejenigen gelangt, die darüber Wissenschaft hatten und haben konnten. Alle Fragen nun, welche das Majoritätsgutachten S. 231,233, 237 flg. erörtert, gehören nicht vor die Kammer; denn sie ent scheiden schon über das Materielle der Frage. Nur etwas, weil der Abgeordnete v. v. Mayer auf diese Frage eingegangen ist, will ich mir noch über die erste Frage, über die Zulässig keit der Herbeirufung des Militairs und über die Zuständig keit der Civilbehörden zu ihr zu bemerken erlauben, weil dies
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