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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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noch Niemand auch nur angedeutet hat. In §. 6 der Ordon nanz vom Jahre 1828 heißt es ausdrücklich: „Die Garnison- commandanten haben sich, mit Ausnahme der in den folgenden Paragraphen ausdrücklich bestimmten Fälle, aller polizei lichen Anordnungen zu enthalten." Das ist also Re gel. Von dieser Regel werden die etwaigen Ausnahmen ganz bestimmt nachzuweisen und möglichst eng auszulegen sein. In §- 7 der Ordonnanz (vergl. S. 279 des Minoritätsgutach tens) heißt es: „Die Ortspolizeibehörden sind befugt, in den Fällen, wo die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu Aufrechthaltung der Sicherheitspolizei nicht mehr ausreichen, die Militairbehvrde als Beistand zu requiriren." Und in 8 heißt es am Schluffe: „Das Militair soll erst dann requirirt werden, wenn die eignen Mittel der Civilbehörden nicht ausreichen." Also das Gesetz fordert ausdrücklich, daß die Ort s Polizeibehörde das Militair requirire. Meine Herren, die Kreisdirection ist die Ortspolizeibehörde in Leipzig gewiß nicht. Nicht in allen Städten ist eine Kreisdirection, folglich kann unter Ortspolizeibehörde nicht die Kreisdircction verstanden sein, weil sonst die meisten Städte gar keine Orts polizeibehörde hatten. Also die Ortsbehörden, nicht die Kreisdirectionen sind befugt, das Militair zu requiriren. Auch im Lumultmandate ist in Z. 9 unter dem Worte: „Obrigkeit" die Orts obrigkeit zu verstehen, wie bereits schon vom Abge ordneten Oberländer erwähnt worden ist. Um die entgegen stehenden Bestimmungen der hierüber für die Stadt Leip zig von der Regierung einseitig erlassenen Instruction und Verordnung brauchen wir uns gar nicht zu kümmern. Denn sic können nimmermehr allgemeine Landesgesetze aufheben; auf sie kann sich daher auch der Regierungsrath Ackermann nicht berufen, da er nur die Gesetze, nicht aber mit diesen in Widerspruch stehende Instructionen zu befolgen hat. Nach jenen aber hatte nicht er das Recht, das Militair zu requiriren, sondern nur dieOrtspolizei behvrde. Diese hat es aber nicht requirirt. Mithin ward das Militair nur von einer dazu gesetzlich nicht berechtigten Person, mithin so gut wie nicht requirirt, und daher so wenig, als der Negierungsrath Ackermann, bei den Ködtungen in seinem Rechte. Ferner darf nach Z. 7 und 8 der Ordonnanz erst dann, wenn die eignen Mittel der Ortsobrigkeit nicht ausreichen, die Re- quisitiön des Militairs erfolgen. Zu diesen eignen Mitteln der Ortsbehörden gehört jedenfalls die Communalgarde; denn das ist ein bürgerliches Institut, welches den Ortsobrigkeiten zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit bei gegeben ist. Wenn daher die Majorität der Deputation sagt, es gäbe kein Gesetz, nach welchem zuvörderst die Cvmmunal- garde requirirt werden müsse, so behaupte ich, es giebt ein sol ches Gesetz, und das ist §. 7 und 8 der Ordonnanz, nach wel chen das Militair erst dann requirirt werden darf, wenn die eignen Mittel der Ortspolizeibehörde, mithin auch die Commu nalgarde, nicht ausreichen. Mithin ist die Requisition des Militairs am 12. August in Leipzig unzeitig, wenigstens vor zeitig, auf eine nicht zu rechtfertigende nichtige Weise gesche- !1.142. hen. Es läßt sich da freilich der Einwand machen, wenn es nicht geschehen wäre, was hätte da werden sollen? Das haben wir, abgesehen davon, daß hierdann jedenfalls nicht so Schlim mes erfolgt, von derCommunalgardeeingeschrittsn worden wäre, nicht im mindesten zu berücksichtigen. Wir haben nurzu berück sichtigen, was das Gesetz sagt, nichts weiter. Was dann ge schehen wäre, hat der Gesetzgeber zu verantworten. Es dürfen sich nimmermehr die Behörden von dem Gesetze losbinden, weil sie etwas befürchten. Wenn der Herr Kriegsminister meinte, man habe die Communalgarde aus Schonung für sie nicht re quirirt, so bin ich zwar für diese außerordentliche Zärtlichkeit für die Communalgarde sehr dankbar. Aber am allerwenigsten kann eine solche Zärtlichkeit ein Grund sein, von dem Gesetze ab zuweichen. Ferner hat er gesagt, daß die Communalgarde nicht km Stande gewesen wäre, den Tumult zu stillen. Es wird aber nicht leicht bewiesen werden können, daß die eignen Mittel der Drtspolizeibehörde nicht ausgereicht hätten, am allerwenigsten, daß die Communalgarde nicht im Stande gewesen wäre, die -Tumultuanten zu zerstreuen und zur Ruhe zu bringen. Folg lich war die Requisition des Militairs auch deshalb vorzeitig. Wenn nun vollends der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß, sobald eine Unterbehörde nicht einschreite, nach der Ansicht der o bern ihre Pflicht nicht erfülle, die Oberbehörde sich die Geschäfte der Unterbehörde anmaaßen könne, so leugne ich dies. Wenn das überall so geschähe, was würde da für eine Confusion daraus werden? Die Oberbehörde hat nur erst dann das Recht, sich die Geschäfte der Unterbehörde anzumaaßen, wenndas Ge setz ihr dieses Recht giebt. Es mögL mir Jemand einmal dieses Gesetz zeigen, wo es geschrieben steht, daß, wenn eine Unterbe hörde ihre Pflicht nicht erfüllt, d. h. nach der Ansicht derOberbe- hörde l nicht erfüllt, denn die Unterbehörde ist vielleicht vollkom men und mit mehr Grund davon überzeugt, daß sie ihre Pflicht erfüllt, — daß also, wenn die Oberbehörde glaubt, daß die Un- terbehördeihre Pflicht nicht erfüllt, sie sofort in die Geschäfte der Unterbehörde eingreifen dürfte. Wenn mir Jemand das Ge setz zeigt, dann will ich es glauben, eher aber nicht. Das bloße Oberaufsichtsrecht giebt der Oberbehörde nicht das Recht dazu, denn dann könnte z. B. das Justizministerium ohne wei teres sich in die Geschafte der Untergerichte einmischen. Wer anders soll die bessere Ueberzeugung gehabt haben, als die Orts polizeibehörde in Leipzig, welche das bewaffnete Einschrei ten noch nicht für nothwendig und dringend hielt? Das ist eine Frage, die wahrhaftig der Erörterung werth ist. Die Polizei behörde in Leipzig und namentlich der so vorsichtige Drtspoli- zeidircctor in Leipzig wird seine Leipziger gewiß kennen, und wird gewußt haben, ob die außerordentlichen Befürchtungen, die Andere hatten, auch wirklich eintrcten würden. Ich komme nun auf einen Punkt, den ich sehr gern selbst noch ausgcführt hätte, den ich aber bei der schon so weit vorgerückten späten Nachmittagszeit andern Rednern nach mir überlassen muß, näm lich die bereits von denAbgeordnetenOberländerundHensel an gedeutete Widerlegung dessen, was der geehrte Abgeordnete v. Mayer in Bezug auf die merkwürdige Auslegung derDrdon- 4-!-
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