Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
uanz vom Jahre 1828 und des Tumultmandats von 17TI und über die Ueberflüssigkeit einer Aufforderung der bei einem Tu multe Anwesenden, sich zu entfernen, vor dem Schießen gesagt hat. Ich gestehe, so große Achtung ich auch vor diesem Abge- geordneten als Rechtsgelehrten seit seiner ständischen Wirksam keit von dem ersten Landtage an gehabt, und wie gern ich auch seine ständischen Schriften und Reden immer gelesen habe, so bin ich doch förmlich erstaunt, ich sage erstaunt, wie man.gegen die so klaren Gesetzesworte behaupten kann, daß das Militair selbst ohne Requisition einschreiten und ohne vorherige Verwar nung der bei einem Tumulte Anwesenden schießen könne, wäh rend es doch ausdrücklich in jenen Gesetzen heißt, daß es nur eine Ausnahme ist, nur in dem außerordentlichen Falle eines schnell entstehenden, oder von der Ortsbehörde nicht zu dämpfenden Tumults und Aufruhrs, oder eines sonst Gefahr drohenden schnelle Abwendung erfordernden Ereignisses ge schehen dürfe. Alle diese Worte hat freilich der geehrte Abgeordnete v. Mayer nicht erwähnt. Am wenigsten sind diese Bedingungen, welche vorhanden sein müssen, wenn das Militair ohne Requisition einschreiten will, bei den Ereignissen in Leipzig am 12. August nachgewiesen. Und noch weniger ist nachgewiesen, es habe keine Aufforderung an die Anwesenden zu erfolgen, ehe geschossen werden dürfe. Ich mußdieWiderlegungsolcherBehauptungwegenMangelanZeit Andern überlassen, wiewohl sie gar nicht nothwendig ist. Wenn übrigens in dem einen Falle eine Anermahnung der bei einem Tumult Anwesenden vor dem Schießen von Seiten des Mili- tairs nicht nothwendig wäre, so würde mindestens von der Civilbehörde eine solche Aufforderung mnd Anermahnung zu erlassen gewesen sein. Der geehrte Abgeordnete v. Mayer hat aber nicht bewiesen, daß gegen die Civilbehörde wegen dieser Unterlassung der Anermahnung eine Untersuchung nicht einzu leiten sei, es hätte dann der Regierungsrath Ackermann diese Aufforderung erlassen müssen, wenn das Militair sie nicht er lassen hätte. In jedem Falle aber darf nun einmal bei einem Tumulte erst nach der Verwarnung der Anwesenden geschossen werden. Folglich hat das Militair hier immer gefehlt, wenn es schoß, ehe — von Seiten der Civilbehörde — eine solche Auf forderung der Tumultuanten erfolgt war. Auch darf, wenn das Militair requirirt wird, dasselbe nicht selbstständig, sondern nach Z. 9 des Tumultmandats und §. 7 und 8 der Ordonnanz nur als „Beist and " der Ortspolizei und nur in „Ueberei n- stimmung mit dieser", nur zu deren „Unterstützung" handeln, es darf auch dann nicht schießen, ohne Aufforderung oder wenigstens Uebereinstimmung der Civilbehörde. Es steht sogar im Dienstreglement von 1833 §. 871 und 872, daß das Feuern nur nach einer Aufforderung zum Auseinandergehen und nur aufAntrag der obrigkeitlichen Behörden erfolgen könne. Aber ich bin fest überzeugt, und es ist wenigstens das Gegentheil nicht erwiesen, daß weder der Leutnant Bollborn, noch der Oberstleutnant v. Süßmilch den Regierungsrath Ackermann ge fragt oder ihm nur vorher gemeldet haben, daß sie schießen. Ich komme nun auf einen -er wichtigsten Gesichtspunkte, nämlich, ob die Vorbedingungen des Schießens uttddesFeuerns bewiesen gewesen sind. Ich kann auf diese Bedingungen selbst wegenMan- gel an Zeit-nicht näher eingehen, andere Redner werden ssie er örtern. Um sie zu beweisen, beruft man sich auf die kommissari schen Erörterungen. Allein, meine Herren, die Commission hatte gar keine amtliche Eigenschaft, blos das Gesetz, nicht die Regierung kann Jemandem eine amtliche Eigenschaft ver leihen. Jene Erkundigungen sind reine Privat erkundigun- gen von Privatmännern, keine amtlichen. Es giebt auch kein Gesetz und Recht, nach welchem eine solche Commission einge setzt werden müßte oder sollte. Die Glaubwürdigkeit und Be weiskraft der Protokolle bezieht sich nur auf öffentliche Pro- tocolle der Gerichtsbehörden und solche öffentliche gesetz liche Behörden, denen durch das Gesetz diese Glaubwürdigkeit und Beweiskraft gegeben ist. Alles dies war bei jener Com mission nicht der Fall. Auch müßte erst dann bei dieser zur Glaubwürdigkeit ihrer Protokolle das Gefugniß nachgewiesen werden, daß die Personen, welche die Commission bildeten und das Protocoll verfaßt, die gesetzliche Eigenschaft hierzu gehabt, richterlich und zum Protocolliren befähigt und vereidet waren, da die Commission keine ordentliche gesetzliche Behörde war. Ihre Protokolle können um so weniger gelten, als Civil- und Militairpersonen, welche An geschuldigte sein würden und sollten,in ihrer eignen SachealsZeugenabgehörtwordensind. Es würde das namentlich vom Obersten v. Buttlar, vom Leut nant Vollborn und vom Oberstleutnant v. Süßmilch, so wie vom Regierungsrath Ackermann gelten. Ihre Aussagen haben durchaus keine rechtliche Beweiskraft und Glaubhaftigkeit. Die praesumtio legsiltLtis fällt bei Behörden weg, sobald gegen sie selbst untersucht werden soll. Am wenigsten gelten solche von außerordentlichen nicht durch das Gesetz legalisirten Behör den aufgenommene Protokolle zu dem Zweck der Criminal- rechtspflege. Diese Glaubwürdigkeit kommt nur den von Criminal gerichten, ja sogar nur den vom zuständigen Ge richte aufgenommenen Protocollen zu, nur diese können in Straf sachen gelten, die Protokolle anderer Behörden nicht, selbst nicht einmal die anderer Gerichte, z.B. über ohne Requisition des Un tersuchungsrichters vorgenommene Zeugenverhöre. Hiernächst ist vor jener Commission eine jede Zeugmabhörung ohne alle strafproceßrechtliche Form erfolgt. Es sind den Zeugen z. B. nicht die allgemeinen Zeugenfragen vorgelegt worden, wie das Generale von 1783 verschreibt. Ohne die Vorlegung die ser Fragen kann man die Glaubhaftigkeit der Zeugen gar nicht ermessen. Wenn die Majorität der Deputation sagt, es waren das rechtliche und unbescholtene Männer, sie werden daher die Wahrheit gesagt haben, so will ich das Erstere nicht bestreiten. Aber es ist dabei nicht der absolut gebietenden Vorschrift nach gekommen worden, daß den Zeugen die allgemeinen Zeugen fragen vorgelegt werden müssen. Nun, meineHerren, da wol len wir doch alle jene Vorschriften und Formen bei Zeugenver hören ganz als überflüssig abschaffen, wenn.stets zu präsumiren ist, daß alle Zeugen rechtliche und unbescholtene Männer sind, und stets — ohne alle Form — z. B. auch in eigener Sache,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder