Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gegen Water und 'Sohn die reine Wahrheit aussagen, aussagen wollen und aussagen können, und wahrzunehmen fähig waren. Wenn hier und überall solche Zeugenaussagen volle Beweis kraft haben, wenn schon der Zweck durch das bloße Borlegen von Fragen vollkommen erreicht wird, die Zeugen nicht zu ver eidigen sind, so brauchen alle Gerichte die Zeugen nicht mehr zu vereidigen. Das ist aber ja gegen die allerbestimmtesten und klarsten gesetzlichen Vorschriften. Ferner ist nach Seite 245 des Deputationsgutachtens auch die absolut gebotene Anermahnung zur Aussage der Wahrheit , an die meisten Zeugen nicht gerichtet worden. Endlich können die Pro tokolle keine Glaubwürdigkeit mehr haben, in denen die unerklärlichsten Widersprüche vorkommen, Zeugenaussagen, die ebenso für, als gegen die Sache sprechen. Es ist bei solchen Widersprüchen zu einem bestimmten Resultate nicht zu gelan gen. Also durch diese commissarischen Erörterungen ist nichts gewonnen, am wenigsten etwas in strafproceßrechtlicher Form be wiesen. Wohl aber ist bewiesen, weil dazu blos äußere sinn liche Wahrnehmungen erfordert werden, wohl ist bewiesen, daß Verwundungen und Ködtungen an jenem Abende des 12. August verursacht und vorgekommen sind. Zwar wollte das der Abgeordnete Klien gestern auch bestreiten, es sei noch nicht juristisch bewiesen, weil keine gerichtsärztliche Obduction statt gefunden habe. Ich glaube, hierüber geben schon die Zeugnisse der Leichenschauärzte einen hinlänglichen Beweis; diese werden auch juristisch gelten. Sodann muß ich noch zur Beruhigung des Abgeordneten Scheibner bemerken, daß zwar förmliche ge richtsärztliche Sektionen nicht stattgefunden, aber wenigstens eine gerichtsärztliche Besichtigung an einem der Gefallenen vor genommen worden ist. Nämlich ein Anwalt stellte an das Cri- minalamt den Antrag, den Leichnam des Privatlehrers Nord mann förmlich zu seciren und zu obduciren. Es wurde ihm dies anfangs merkwürdigerweise abgeschlagen, aber endlich zuge standen. Als aber das Gericht in die Behausung kam, so war der Leichnam bereits fortgeschafft. So viel aber ist gewiß, daß von dem Gerichtsarzte der Leichnam annoch besehen worden ist. Also darüber und über den Mangel einer förmlichen Obduction und Sektion würde wohl noch wegzukommen sein, wenn ich auch gern zugebe, daß wegen desselben nicht auf Kodesstrafe erkannt werden darf. So viel ist gewiß, daß die Verwundun gen und Ködtungen durch das Militair verursacht worden sind und feststehen; die die Strafbarkeit derselben aufhebenden Be dingungen stehen aber noch nichtfest. Selbst wenn dieNothwen- digkeit und Zeitigkeit der Requisition feststünde, so steht doch noch vieles Andere noch nicht fest, und namentlich die Art und Werse der Aufforderung und Anermahnung, welche nach dem Kurpultmandate förmlich und gesetzlich erfolgt sein muß; denn was darüber und über noch viele andere, zur Straflosigkeit der fraglichen Ködtungen und Verwundungen erforderliche Khat- sacheninden gegen die Tumultuanten ergangenen Cri- minalacten und Erkenntnissen des Appellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts enthalten ist, kann aus einer andern Untersuchung und andern Acten nicht hier etwas beweisen, nicht für erwiesen angenommen werden, weil viele derartige Zeugen hier Angeschuldigte sein würden und weil jene Zeugen aussagen,Acten und Erkenntnisse nicht aufden hier erheblichen Gegenstand, wenigstens nicht hauptsächlich, sondern nur neben bei gerichtet sind, z. B. darauf, ob eine Aufforderung nach dem Kumultmandate wirklich erfolgt sei oder nicht. W?nn der Ab geordnete v. Mayer wiederholt behauptete, es sei etwas „acten- mäßig", und damit zu sagen schien, es sei auch juristisch straf- proceßrechtlich bewiesen, so mußichihrneinengroßenUnterschied zwischen Actenmäßigkeitund Beweis einhalten. Privatacten z. B. haben keine Beweiskraft. Es ist aber auch das, was darin steht, actenmäßig. Mas in Acten von Civilgerichten, ist auch actenmäßig; wenn aber etwas darin steht, was vor das Criminalgericht gehört, so steht es noch nicht cri^minalrecht- lich fest, und vollends steht etwas criminalproceßrechtlich nicht fest, wenn die Acten der Commission gemeint sind; dann steht es erst recht criminalproceßrechtlich nicht fest, wenn auch noch so bestimmt in jenen Acten. Wenn der Abgeordnete v. Mayer mirgutem Grundegestem sagte, die Kammer dürfe nur nach Gesetz undRecht entscheiden, so gebe ich ihm darin vollkom men Recht. Die Kammer darf aber nur das als bewiesen an nehmen, was in gesetzlicher Form bewiesen ist, und auch das Gesetz und Recht für bewiesen annimmt. Dieses will nicht nur persönliche Ueberzeugung, zumal eines Abgeordneten, sondern richterliche Ueberzeugung des Strafrichters; es will nicht, wie der geehrte Abgeordnete will, nur moralische Ueber- zeugung, nein, es will in im Strafproceffe vorgeschriebener, gesetz licher Form erlangte, strafproceßrechtlicheWahrheitund Ueber zeugung. Darauf kommt Alles an. Mögen wir zehnmal moralisch überzeugt sein, wenn wir es nicht zugleich criminal- rechtlich sind, so dürfen wir auf diese Ueberzeugung nichts ge ben. Uebrigens glaubt der Eine etwas oder Alles leichter, als der Andere; mag daher Einer persönlich überzeugt sein, so ist er doch nicht criminalrechtlich überzeugt; dazugehörtim Crimiyal- processe auch eine criminalproceßrechtliche Form der Wahrheit. Ich schließe nun schon hier mit dieser Erörterung nur weniger Punkte und übergehe die von mir beabsichtigte gleiche Behand lung aller übrigen, so wie eine ausführliche Critik und Wider legung des Gutachtens der Majorität und aller frühem Spre cher wegen Mangels an Zeit, indem ich dies den nachfolgenden Rednern überlasse. Ich würde die Aufmerksamkeit der geehr ten Kammer noch mehr ermüden, wollte ich alle angeregte Fra gen ausführlich erörtern. Allein das muß ich noch hinzu fügen, daß ich, nach meiner gewissenhaftesten Ueberzeugung, für den Antrag der Minorität, wie ich ihn erklärt habe, stim men werde, nach meiner gewissenhaftesten Ueberzeugung, die ich auch als Richter haben würde, wenn ich überhaupt Richter wäre. Ich muß, wie dies auch schon andere Redner gethan haben, die geehrte Kammer darauf aufmerksam machen, bei der Abstimmung nur daran zu denken, daß es sich hier nicht um menschliche Entschuldigungen handelt, sondern daß es hier nur gesetzlichen Entschuldigungen gilt, daß es hier daraus ankommt, nur Gesetz undRecht walten zulasten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder