Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. 143. Dresden, den 27. Mai 1846. Einhundert und vier und vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 15. Mai 1846. (Abendsitzung.) Inhalt: Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der! außer ordentlichen Deputation in Betreff der am Abend des 12. August 1845 in Leipzig stattgefundenen Ereignisse. — Schlußabstimmung und dabei vor kommende Gleichheit der Stimmen. Die Sitzung beginnt kurz nach 8 Uhr in Anwesenheit der Staatsminister v.Könneritz, v. Zeschau, v. Wieters heim, v. Nostitz-Wallwitz und v. Falkenstein, so wie von zwei und siebzig Kammermitgliedern. Präsident B raun: Die Reihe der Sprecher eröffnet heute Abend der Abgeordnete Todt. Ich gebe ihm hiermit das Wort. Abg. Todt: Gern, meine Herren, würde ich in Berück sichtigung meines leidenden Zustandes diesmal auf das Wort Verzichtet oder gar nicht darum gebeten haben, wenn nicht der Gegenstand, welcher uns zur Berathung vorliegt, so ernster Natur und so wichtig wäre, und ich nicht zugleich der Bericht erstattenden Deputation und zwar derjenigen Abtheilung der selben angehörte, welche ein abweichendes Gutachten gegeben hat. Nachdem übrigens dieses Minoritätsgutachten von so Vielen Seiten Bertheidigung und die Einwendungen, welche man von verschiedenen andern Seiten dagegen aufgestellt hat, in gleicher Weise, namentlich in der heutigen Bormittagssitzung genügende Widerlegungsgefunden haben, werde ich mich jetzt in der Hauptsache nur noch auf eine Ergänzung dessen, was ent weder noch gar nicht angeführt worden, oder was noch nicht in der Weise, wie ich es mir gedacht habe, zur Sprache gekommen ist, also auf eine Nachlese beschränken. Das Wichtigste, wenig stens wie mir geschienen hat, wurde gegen das Minoritätsgut- achtcn gestern, und zwar von dem Abgeordneten v.v.Mayerjauf- gestellt. Es haben nun zwar in der heutigen Bormittagssitzung schon mehrere Abgeordnete auf die v. Mayer'sche Rede Bezie hung genommen. Da dies jedoch meiner Ansicht nach noch nicht ausreichend geschehen ist, so gestatte ich mir, auf diesen Gegenstand noch einmal zurückzukommen. Der Abgeordnete I). V. Mayer hat seine Beweisführung hauptsächlich auf Wei Sätze L ISA. gestützt, welche den ganzen Grund und Boden seiner Schluß folgerungen ausmachen. Werden diese, was am Ende nicht so schwer sein wird, hinweggezogen, so wird das ganze Gebäude dieser Beweisführung über den Haufen stürzen, und man wird dann nicht nöthig haben, auf das Einzelne noch besonders ein zugehen. Der Abgeordnete!), v. Mayer stellte den Satz auf, das Militair sei in seinem Rechte gewesen. Um dies zu beweisen, beantwortete er die beiden Fragen: hat ein Tumult stattgefun den,und ist das Militair requirirt worden? Diese beiden Fragen wurden von ihm bejaht und darauf hin nun behauptet, daß unter diesen Boraussetzungen das Militair schon allein berech tigt gewesen wäre, von der Waffengewalt Gebrauch zu machen. Der Abgeordnete v. v. Mayer sagte dabei, im Tumultmandate sei wohl allerdings verordnet, daß, bevor die Gewalt der Waffen in Fällen der hier vorliegenden Art angewendet werden dürfe, erst eine Anermahnung an das Bolk vorausgehen müsse, diese Anermahnung aber habe nur die Civilobrigkeit ergehen zu las sen ; nun stehe zwar in der Ordonnanz von 1828 auch etwas der Art, was auf das Militair zu beziehen sei, allein diese Borschrift der Ordonnanz habe das Militair nur zu beobachten, wenn es freiwillig, also nicht auf Requisition der Obrigkeit einschreite. Hierauf also, auf den Satz, daß bei einem Tumulte nicht das Militair dasBolk zum Auseinandergehen aufzufordern brauche, gründet derAbgeordnete 0. v. Mayer zunächst seine Beweisfüh rung. Gestatten Sie mir nun, daß ich ihm bei dieser Beweis führung folge und zu dem Ende die einschlagenden Bestimmun gen der Gesetze selbst mit zur Hand nehme. Es ist allerdings gegründet, daß das Lumultmandat die Borschrift, daß eine Anermahnung erfolgen solle, lediglich an die Civilbehörden rich tet. Das ist also ein Punkt, über den unter uns kein Zweifel obwaltet. Nun aber, meine Herren, nehmen Sie dazu den be treffenden §. 7 der Ordonnanz von 1828. Dort sind zwei Fälle aufgestellt, der eine ist der, wo die Ortsobrigkei' das Militair requirirt, der andere ist der, wo das Militair sel.'stständig ein schreitet, namentlich, wenn Gefahr im Verzüge ist. Im ersten Falle also— es heißt nämlich im Paragraphen: „Die Orts polizeibehörden sind befugt, in den Fällen, wo die ihnen zu Ge bote stehenden Mittel zu Aufrechthaltung derSicherheitspotizei nicht ausreichen, die Militairbehörde als Beistand zu requiriren, und hat alsdann die letztere, in Folge dieser Requisition, in Uebereinstimmung mit derCivilbehörde zu verfahren;" ich sage, im ersten Falle solldieMilitairbehörde inUebereinstimmung mitderCivilbshärds verfahren. Im zweiten Falle, wenn L
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder