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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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lange und haben sich factisch schon einen gewissen Boden errun gen, so daß es nun wohl an der Zeit ist, ihnen auch durch das Gesetz nachzuhelfen und das, was zerstreut und vereinzelt aus gestellt worden ist, zur allgemeinen gesetzlichen Geltung zu brin gen. Für zu bald halte ich das nicht. Erfahrungen sind genug gesammelt, so daß, wenn man sie benutzen will, was bei dem vorliegenden Gesetze freilich nicht der Fall gewesen ist, man sehr lercht dahin kommen kann, ein Gesetz vorzulegen, was den billi gen Anforderungen der Eigentümer, von denen hier die Rede ist, entspricht. Es ist wohl wahr, daß durch dieses Gesetz eine Beschrankungausgesprochenwerdensoll,die bei uns indem Umfange noch nicht bestanden hat, aber ganz neu ist sie darum nicht. Gehen Sie nach Frankreich, so werden Sie eine ganz ausgebildete Gesetzgebung über den vorliegenden Gegenstand finden, die sehr lange schon bestanden hat, und von der man gar nicht glaubt, daß sie eine andere sein könne. Es haben sich die Theaterunternehmer, die Schriftsteller, und das Publicum mit, daran gewöhnt, so daß man, wie gesagt, gar nicht glaubt, es könne anders stkn.^Wahr ist es, daß die Literatur bei uns schon sehr groß war, als lwir eine derartige Beschränkung noch nicht gehabt haben. MJa, es ist das wahr, es find große Geistes- producte geliefert worden. Aber fragen wir, welches Schicksal die Dichter, die Schriftsteller, die Componiften gehabt haben, die dergleichen Producte zu Tage gefördert haben,, so wird mir Niemand eine sehr befriedigende Antwort zu geben vermögen, im Gegentheil, wir wissen es ja, daß fast alle Heroen der Litera tur, fast alle große Dichter und Musiker amHungertuchezu nagen gehabt haben. Nun ich sollte glauben, wenn man dies weiß, so ist es auch an der Zeit, daß man diesem traurigen Aus nahmezustände ein Ende machte. Es hat ferner der Herr Re- gierungscommissar mitBezugnahme auf den Vorschlag der De putation, daß jedem Werke, welches nicht aufgeführt werden soll, ein Vorbehalt vorgedruckt werden soll, bemerkt, es würde das eine Protestation sein, die dem Factischen widerspräche. Auch das mag richtig sein, aber ich sehe auch nicht ein, warum nicht Jemand in Bezug auf das, was doch sein Eigenthum ist, diese Protestation aussprechenl dürfe. Wenn man sagt, so wie du das Werk dem Drucke übergiebst, so hast du damit auch erklärt, daß du es dem öffentlichen Gebrauche übergiebst, so ist das eben nur eine Annahme, der man durch eine Ptotestation wider sprechen kann. Es muß doch immer festgehalten werden, daß ein dramatisches und musicalisches Werk eine doppelte Bestim mung hat: es kann dasselbe gelesen, es kann aufgeführt werden. Zum Lesen wird es allgemein freigegeben, wenn es dem Drücke übergeben wird; allein daraus folgt durchaus noch nicht, daß es nun auch in der zweiten Weise, nämlich zur öffentlichen Auf führung beliebig benutzt werden darf. Der eine Gebrauch wird und muß allerdings dadurch erlangt werden, daß Jemand sich ein gedrucktes Exemplar ^davon kauft, nimmermehr aber wird damit auch noch ein zweites Recht erlangt. Das eine ist der ästhetische Gebrauch, den man nicht einschränken kann, das an dere ist der Gebrauch, auf den eine gewinnbringende Specula- tion gegründet wird, und diesen übertrage ich als Schriftsteller durch den Druck nimmermehr. Dies sind die Gegenbemerkun gen, zu denen mir die Rede des Herrn RegierungscoMmissars Veranlassungigegeben hat. Das Weitere wird sich zeigen, wenn wir in die specielle Debatte eingehen. Ich füge nur noch hinzu, daß ich dem Abgeordneten Brockhaus, wie schon der Deputa tionsbericht an die Hand giebt, vollständig beistimme, wenn er sagt, baß — Entweder, Oder — eintreten muß. Es werden entweder die Deputationsvorschläge angenommen werden müs sen, oder das Gesetz muß fallen. Ich wenigstens würde, wenn nicht Alles durchgeht, was die Deputation vorgeschlagctt hat, unbedingt gegen das Gesetz stimmen, weil ich es für viel nach theiliger änsehe, wenn das Gesetz so durchgeht, wie es vorgelegt Ist, als wenn gar kein Gesetz erscheint. Denn wir haben schon Beispiele, daß, wenn ein Gesetz in Bezug auf Fragen, wie sie hier verhandelt werden, bei uns gegeben wird, dies sodann als Anhalt nicht nur bei einzelnen andern Staaten, sondern selbst bei der Bundesgesetzgebung dient. Der Bericht z. B. erwähnt, daß das Gesetz, was wir am vorigen Landtage gegen den Nach druck gegeben haben, immkttelst fast seinem ganzen Inhalte nach als Bundesgesetz promulgirt worden ist. Wer steht also dafür daß nicht auch dieses Gesetz als Bundesgesetz angenommen wird? Wäre es elnZgutes, so wäre dies nur zu wünschen, aber wie es vorgelegt ist, swürde es das Eigenthum der Componisten und Dichter auf eine Reihe von Jahren vernichten, während, wenn der dermalige Zustand bleibt, wie er ist, die nachtheiligen Resultate bei weitem nicht daraus hervorgehen, mindestens nichts verschlimmert wird. Ich mache also die geehrte Kammer im voraus darauf aufmerksam, daß sie den Vorschlägen der De putation ja ihren Beifall schenken möge, und sollte das nicht dem ganzen Umfange nach sein können, so bitte ich, lieber von dem Gesetze abzusehen und ihm die Zustimmung zu versagen. Königl. Commissar v. Lang e ün: Ich will nur Einiges in Bezug auf dasjenige, was der geehrte Herr Referent so eben bemerkte, erwähnen. Zunächst ging er allerdings vom geistigen Eigenthum aus. Ich habe mich schon vorhin darüber ausge sprochen, und wenn ich vom Nachdruck sprach, so habe ich da durch nur zeigen wollen, wie die an sich verwandten Begriffe sich mehr und mehr herausgestellt haben. Daß diese Dinge zusam menhängen, ist keine Frage. Es ist ferner nicht zu leugnen, daß dasjenige, was in den Bundesbeschlüssen enthalten ist, und was die geehrte Deputation in ihrem Berichte gesagt hat, eine An wendung von Eigenthumsbegriffen aus Sachen ist, welche nur nach der Analogie stattsinden kann, und auch nur so angewendet werden kann. Daß hier die Regierung vorsichtig sein muß, daß ein Schluß in allen Beziehungen vom Eigenthum nicht sofort ge macht werden kann, dies, glaube ich, werden Sie begreiflich fin den. Sehr gern, und wer wünscht es nicht? würde man gewiß den Schriftstellern und Autoren in aller Art die größten Beloh nungen, auch materielle, für erhebende Und belehtendejSchöpfun- gen gewähren; allein die Frage ist nur, ob erstlich doch nicht das Ziel, oder vielmehr die Erwartungen, welche der geehrte Herr Referent von den gesetzlichen Bestimmungen hegt, zu brillant
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