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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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das Militair nicht gerufen ist, wenn cS also nach eigenem Er messen austritt, braucht es, wie sich am Ende ohnehin von selbst versteht, nicht gemeinschaftliche Sache mit der Drtsobrigkeit zn machen. EsheißtderSatz: „Nm in dem außerordentlichenFalle eines schnell entstehenden, oder von der Ortsbehörde nicht sofort zu dampfenden Tumults und Aufruhrs, oder eines sonst Gefahr drohenden, schnelle Abwendung erfordernden Ereignisses, hat die Militairbehörde, auch ohne erst die Requisition der Orts polizeibehörde abzuwarten, das Auseinandergehen des tumul- tuirenden Haufens nach den weiter unten festgesetzten Bestim mungen zu bewirken. Es sind hierbei jedoch°von den Militairbehörden die Vorschriften des Mandats wegen Tumult und Aufruhr genau zu befolgen; auch ist die Ortsbehörde von dem Vorfälle schleunigst in Kenntniß zu setzen." Es sind also, wie ich schon angedeutet habe, zwei Fälle in dem Gesetze angenommen; entweder die Civilobrigkeit ist da und handelt, oder sie ist nicht da und unthätig. Ist sie da und requirirt das Militair, so hat dieses in Uebereinstimmung mit der erstem zu verfahren. Ist sie nicht da, so kann allerdings das Militair auch selbst thätig auftreten, hat aber dabei die Vor schriften des Tumultmandats zu beobachten, also sich genau so zu verhalten, wie die Civilbehörde nach dem Tumultmandate zu Handeln Hat. Einer von diesen beiden Fällen muß jedenfalls auch in Leipzig stqttgefunden haben; die Civilbehörde muß entweder da gewesen sein und gehandelt haben, oder aber das Militair muß selbstständig eingeschritten sein. Nimmt man das Erstere an, daß also die Civilbehörde da gewesen ist und gehandelt hat, so hatte dann das Militair in Uebereinstimmung mit der Civil behörde zu verfahren, wie es die ausdrücklichen Worte des Ge setzes an die Hand geben. Wo aber, meine Herren, wenn Sie diesen Fall statuiren, finden Sie im vorliegenden Berichte oder sonst wo den geringsten Anhalt, daß die Civilbehörde nach der Requisition bei Stillung des Tumults irgend wie noch concur- rirt, wo finden Sie etwas davyn, daß das Militair im Ein vernehmen mit derCivilbehörde gehandelt habe? Wenn Sie aber diesen Fall nicht statuiren und den zweiten an nehmen, wenn Sie annehmen wollen, daß das Militair ganz selbstständig ausgetreten sei, so tritt eben ein, was der zweite Thxil des 7. H. anbefiehlt, es muß dann das Militair sich so ver halten, wie die Civilbehörde zu verfahren gehabt hatte, es muß eine Anermahnung an das Volk vorausschicken, wie sie das Tu multmandat vorschreibt. Beweist demnach schon diese Bestim mung, daß das Mlitair durchaus nicht von der Bestimmung sich dispensiren kann, daß es eine Anermahnung an das Volk ergehen läßt, ehe es von den Waffen Gebrauch macht, so be weist es in gleicher Maaße auch noch das Dienstreglemen^t/ welches ja ausdrücklich für das Militair gegeben ist. Es lauten die hier einschlagenden, auch im Berichte citirten Paragraphen so: „Bei entstehendem Tumulte ist die Garnison auf Alarm so fort zu versammeln, undalles zum vollständigen Gebrauche ihrer Waffen Erforderliche zu veranstalten, die wirkliche thätige An wendung derselben soll in der Regel nur auf Antrag der obrig keitlichen Behörden eintreten. In Nothfällen aber hat auch der Garnlsoncommandant nach seiner pflichtmäßigen Ueberzeu- gung unmittelbaren Befehl dazu zu geben." Sie haben also auch hier wieder die nämlichen beiden Fälle, welche schon §. 7 der Ordonnanz aufftellt. Es soll die Garnison Alles, was zum vollständigen Gebrauche der Waffen erforderlich ist, veranstal ten, die wirkliche Anwendung soll sie nur machen, entweder auf Antrag der Obrigkeit — das ist der erste Fall — oder, bei besonderer Gefahr, auch selbstständig. Und nun kommt in dem folgenden Paragraphen ausdrücklich —ich glaube, diese Be stimmung muß, ich kann mir es wenigstens nicht anders denken, von dem Abgeordneten v. v. Mayer ganz übersehen worden sein —ichsage, es kommt nun ausdrücklich die Erwähnung der Aner mahnung auch der Militairbehörde, denn es heißt in dem folgen den 872 „Wenn die Tumultuanten den nach den Vorschrif ten des Mandats wegen Tumult und Aufruhr an sie zu erlassen den Ermahnungen der obrigkeitlichen oder Mili tairbehörden keine Folge leisten, oder sich der Communal- garde oder dem stehenden Militair thatlich widersetzen, soll der Gebrauch der Waffen gegen die Aufrührer gestattet werden." Also es ist hier ausdrücklich auch der Anermahnung der Mili tairbehörde gedacht, ohne daß dabei irgend eine Beschränkung mit in Erwähnung gekommen ist. Also: um das Ganze noch mals zusammenzufassen, findet ein Tumult statt, so hat ent weder das Militair und die Militairbehörde in Eknverständniß und Uebereinstimmung mit der Civilbehörde zu handeln, wenn sie voy dieser besonders requirirt worden ist, oder, tritt sie in Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, selbstständig auf, muß ganz so verfahren, wie es der Civilbehörde nach dem Tumultmandate von 1791 zur Pflicht gemacht ist. Hiernach also und nach den ausdrücklichen Worten der bestehenden Gesetze unterliegt es gar keinem Zweifel, daß auch das Militair, bevor es von der Waffengewalt Gebrauch machen kann, eine Anermahnung in dey in hem Mandate von 1791 vorgeschriebenen Form an das Volk erlassen muß. Wie diese Anermahnung beschaffen sein müsse, gehört jetzt nicht hierher. — Ein zweiter Satz, den der Abgeordnete!), v. Mayer bei seinerBeweisführung aufstellte, war der, daß alles dasjenige, was die Rechtmäßigkeit des Ver- fqhrens her Militairbehörde in dem hier vorliegenden Falle er fordere, erwiesen sei. Woher nun, meine Herren, ist dieser Be weis geschöpft, wo sollen wir diesen Beweis finden? Nun, so viel ich gehört habe, nirgends anders, als in dem von der Com mission erstatteten Berichte. Hier mache ich nun vor allen Dingen wieder aus einen Punkt aufmerksam, der zwar schon be rührt worden ist, jedoch der Vollständigkeit wegen auch von mir nochmals in Erwähnung gebracht werden muß, zumal da er noch nicht in dem Zusammenhänge erwähnt worden ist, wie hier der Fass sein muß. Ich meine nämlich die Frage, ob es nöthig sei, daß Zeugen vereidet sein müssen, wenn ihnen in Proceßsachen geglaubt werden soll? Darüber, daß die Zeugen vor der hier in Rede stehenden Commission nicht vereidet worden sind, ist unter uns kein Zweifel. Nun hat zwar gestern der Abgeord nete v. Gablenz die in dem Expose' der Regierung angezogene Autorität Stübel's benutzt, der da sagt: die Abhörung der Zeu-
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