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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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gen sei in der Voruntersuchung nicht vorgeschrieben, auch nicht rathsam. Ich meinerseits habe allen Respect vor einer solchen Autorität, allein sie paßt nur nicht hierher. Es ist jene Stelle nur ein Rath, eine Anweisung für die Behörden;- daraus folgt aber nur noch nicht, daß dieZeugeü, die in der Voruntersuchung nicht vereidet worden sind, nicht spater noch zu vereiden sind, oder daß solchen Zeugen, wenn sie nicht vereidet worden sind, Glauben beizumessen ist. Uebrigens wird ja von der Regierung selbst zugegeben, daß die Erörterung, welche die Commission veranstaltet hat, gar keine eigentliche Voruntersuchung gewesen ist. Nun sagte zwar bei dieser Gelegenheit auch der Abgeord nete v. Gablenz, wenn ja noch an den Aussagen der Zeugen et was zu vermissen sek, so sei dies ergänzt worden dadurch, daß noch eine Abhörung vor der kompetenten Behörde, vor dem Kriegsgerichte stattgefunden habe, und man könne sonach an nehmen, daß gar kein Verdacht weiter vorhanden sei. Allein, meine Herren, hierbei mache ich vor allen Dingen darauf auf merksam, daß nicht etwa sämmtliche Zeugen, was am Ende gar nicht hätte der Fall sein können, nachträglich vor der „competen- ten Behörde", vor dem Kriegsgerichte abgehört worden sind, und zweitens, was noch viel wichtiger ist, daß nicht dieBehörde, wo ein Zeuge abgehört wird, seine Glaubwürdigkeit bedingt, sondern die Form, unter welcher die Abhörung erfolgt ist. Das, glaube ich, bedarf keiner weitern Ausführung. Hatte daher Llos der Abgeordnete v. Gablenz auf diese unvereideten Zeugen aussagen Beziehung genommen, so würde ich darauf weniger Gewicht gelegt haben, da er nicht Jurist und ihm also wahr scheinlich die allen Juristen bekannte Regel, daß unvereideten Zeugen kein Glauben beizumessen ist, nicht bekannt ist. Allein es hatden nämlichen Satz gestern auch der Abgeordnete v. v. Mayer in seiner Beweisführung aufgestellt, und daß es von diesem ge schehen ist, hat mich allerdings, ich kann es nicht leugnen, sehr Wunder genommen, da, wie wir Alle wissen, der Abgeordnete v. v. Mayer juristisch zu gebildet ist, als daß er eine Aeußerung der Art im Ernste gethan haben kann. Er äußerte bei der ver meintlichen Durchführung seines Satzes, daß für ihn vollstän dige Neberzeugung, vollständiger Beweis vorhanden sei: Alles, was erfordert werde, sei erwiesen, und (bei der Gelegenheit na mentlich, wo es sich eben um die angeblich geschehene Anermah nung handelte) es wären zwar wohl vorzüglich Militairzeugen gebraucht worden, jedoch auch andere, und die Militairzeugen verdienten an sich doch wohl auch Glaubwürdigkeit; ferner daß er gar nicht zweifle, daß, wenn nachträglich eine Vereidung der Zeugen erfolgt wäre, gar kein anderes Resultat, als das im Be richte der Commission niedergelegte, sich würde ergeben haben. i Nun, meine Herren, was zunächst den Umstand anlangt, daß hierbei hauptsächlich Militairzeugen abgehört worden sind, so will ich gar nicht in Zweifel stellen, daß auch ein Militair an sich ganz die nämliche Glaubwürdigkeit verdient, wie ein An derer. Allein etwas Anderes dürste es denn doch sein, wenn eine rein militairische Erörterung vorliegt und nicht allein keine Vereidung erfolgt, sondern diese gar nicht einmal verlangt wor den ist. Denn berücksichtigt man, daß nach dem Dienstregle ment „Kameradschaftlichkeit" und „Subordination" ausd.ück- lich zur Pflicht gemacht werden, so läßt sich allerdings wohl den ken, daß in Fällen, wie der hier vorliegende war, so lange, als eine Aussage noch nicht durch einen Eid zu bekräftigen ist, etwas ausgesagt wird, was mehr oder weniger von der strengen Wahr heit sich entfernt. Es muß nich t der Fall sein, aber es kann der Fall sein. Meint aber der Abgeordnete v. v. Mayer, es sei gar nicht zu zweifeln, oder er könne nicht daran zweifeln, daß, wenn einenachträglicheWereidung derbei derCommifsion ab- gehörtenZeugen erfolge,garkeinanderesResultatdaraus hervor gehen werde, so kann ich freilich dieser Meinung Nichtsein. Sehr oft werden, solche Aussagen, die vorher nicht zu beschwören ge wesen sind, namentlich dann, wenn dazu, daß sie zu beschwören sein würden, anfangs keine Aussicht vorlag, hinterher, wenn sie wirklich zu beeidigen sind, ab geändert. Ich glaube nicht, daß ein Einziger in diesem Saale ist, der bei Zeugenabhörungen nicht eine derartige Erfahrung gemacht hat. Also ist die Be hauptung,^ daß, wenn eine nachträgliche Vereidigung der vor der Commission abgehörten Zeugen erfolgt wäre, oder noch erfolgen würde, kein anderes Resultat zum Vorschein kommen würde, eben eine Behauptung und nur eine Behauptung. Was nun endlich den Umstand anlangt, daß die Zeugen über die hier eknschlagenden Punkte aus verschiedenen Classen der bürgerlichen Gesellschaft gewesen sein sollen, so giebt mir dieses Gelegenheit, einen flüchtigen Blick auf die Protokolle der Com mission zu werfen. Es erwähnte nämlich der Abgeordnete v. v. Mayer, es hätten bei der Hauptfrage als Zeugen concurrirt: der Leutnant v. Abendroth und mehrere Schützen, dann ein Student und der Kutscher Borsche. Was die militairischen Zeugen betrifft, so habe ich darüber jetzt nichts weiter zu erwäh nen, da ich mich bereits darüber ausgesprochen habe. Das Protokoll über die Abhörung des Studenten, dessen mitgedacht worden ist, habe ich nicht gesehen, wohl'aber das Protokoll über die Abhörung Borsche's, auf dessen Aussage so verschiedentlich, namentlich auch im Berichte der Majorität, ein wesentliche? Gewicht gelegt wird. Nun, meine Herren, da habe ich denn zu erinnern, daß in diesem Protokolle in den Commissionsacten von einem der Herren Commissarien am Rande bemerkt worden ist, daß diese Aussage auf einem Jrrthume beruhen müsse. Und weswegen sollte sie auf einem Jrrthume beruhen? Weil die Aussage nicht mit der Aussage des Präsidenten Beck überein stimmte. Warum sie nun aber gerade bei dem einen Punkte auf einem Jrrthume beruhen soll, dagegen in einem andern und hier, wo aus ihr ein so wesentliches Gewicht für den Beweis entnommen wird, nicht, das ist in derMhat nicht recht zu begrei fen. Da ich eben von den Protocollen, die in den Acten der Commission vorkommen, spreche, so bemerke ich bei dieser Ge legenheit auch noch, daß z. B. ein Protokoll, welches sich ziem lich im Eingänge-des ersten Bandes dieser Acten über die Be fragung des Oberpostdirectors v. Hüttner vorsindet, mit so viel Randbemerkungen des Zeugen selbst versehen ist, daß es wirklich ungewiß wird, ob mehr die Randbemerkungen oder das Proto koll gelten soll. Nun, meine Herren, habe ich zwar allerdings
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