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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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aufAnordnung des Milrtairs, da doch spater derDberst v. Butt lar dem dritten Bataillon, als es seineDienste angeboten hatte, besonders zu erkennen gab, wenn es Beschäftigung haben wolle, solle cs sich umArretur derExcedenten kümmern? Wenn man sich diese Aeußerung vorhält, muß es, wie gesagt, wirklich Wunder nehmen, daß die Communalgarde nicht schon früher beauftragt worden ist. Ich gehe hierbei auf die allgemeine Frage, ob nicht die Communalgarde früher und statt des Mili- tairs zu berufen gewesen wäre, nicht ein, da sie schon hinlängliche Beleuchtung gefunden hat. Bon diesem erstenPunkte aber abge sehen, fragt es sich weiter: waren denn dieBedingungen erfüllt, unter denen der Leutnant Bollborn von den Waffen Gebrauch machen konnte? Und hier halte ich mich immer wieder an das, was uns der Bericht an die Hand giebt und was das Gesetz verlangt. Nach dem Tumultmandat soll, ehe geschossen wird, eine Anermahnung vorausgehen. Daß dies Seiten des Leut nants Bollborn aber nicht geschehen ist, hat derselbe selbst nicht in Abrede stellen können. Nach dem Tumultmandat also würde sein Schießen nicht gerechtfertigt sein. Hält man sich an ein zweites Gesetz, nämlich an die Ordonnanz, so heißt es in dieser, daß Wachtposten, Schildwachen und Patrouillen, wenn sie insultirt werden, von den Waffen Gebrauch machen dürfen. Angenommen nun, es läge der wirkliche vollständige Beweis vor, daß die Vollborn'sche Truppe insultirt sei — ich sage, angenommen —, so muß man doch vor Allem billig fra gen: ob denn zwischen der Art und Weise des Gebrauchs der Waffen gar kein Unterschied stattfinden soll? Die Gegner des Minoritätsgutachtens verneinen dies allerdings, sagen, das Gesetz statuire keinen Unterschied, und es sei hierbei Alles in das Ermessen des betheiligtenOffiziers gestellt. Ich will nun wohlzugeben, daß in der Ordonnanz, also dem zunächst ein schlagenden Gesetze, nicht der Grad der Waffengewalt bestimmt ist, die in einem gegebenen Falle angewendet werden kann. Allein was nicht in der Ordonnanz steht, das, glaube ich) er gänzt hier das Strafgesetz. Wenn dem Ermessen desBethei- ligten auch hier ein so großer Spielraum bei dem Verfahren selbst gegeben ist, so muß doch er hinterher auf Grund der vor handenen Strafgesetze darüber Rechenschaft geben können. Wenn ich z. B. — angenommen, es ließe sich ausdiesen Fall ein solches Beispiel anwenden, — durch das Landhaus gehe und einer Schildwache eine Ohrfeige gäbe, die Schildwache aber mich niederschösse, so bezweifle ich sehr, daß der Soldat straflos sein würde, es würde vielmehr jedenfalls zu erwägen sein, ob ein solcher Grad von Gewalt der Waffen in dem vorliegenden Falle nothwendig war. — Uebrigens scheint mir denn auch, wenn die übrigen Gesetze, doch wenigstens das Dienstreglement nicht so ganz ohne Anhalt hierbei zu sein; denn es sagt §. 962, wo namentlich von dem Verhalten der Wachtmannschaften, Patrouillen und Schildwache» die Rede ist, ausdrücklich, daß in den meisten Fällen wohl höfliche Zurechtweisungen hinlänglich sein würden und daß erst dann, wenn diese nicht ausreichten, von den Waffen solle Gebrauch gemacht werden dürfen» Ern Anhalten gewährt diese Bestimmung jedenfalls, obwohl ich zugeben will, daß kein vollständiger Be weis daraus entnommen werden kann. Aber es ist doch end lich auch die Abtheilung der Schützen, welche der Leutnant Vollborn commandirt hat, gar keine Patrouille, keine Wacht- mannschaft, keine Schildwache gewesen, und es paßt also der hiervon abentnommene Beweis wieder gar nicht. Das hat man nun wohl auch gefühlt, und so ist es denn gekommen, daß Vollborn zuletzt, ich weiß nicht auf welche Eingebung hin, auf den dritten Ausweg, auf die Nothwehr verfallen ist. Bei der Commission und bei den Erörterungen vor derselben hat aller dings Vollborn die Nothwehr nicht geltend gemacht, erst nach dem ein sogenanntes Disciplinarverfahren bei der Kriegsbe hörde stattgefunden hat, recurrirte man hierauf. Aber, meine Herren, ohne hier weitläuftig auf eine Deduktion von der Noth wehr eingehen zu wollen, der Bericht der Commission sagt ja ganz deutlich, daß eigentlich gegen Wollborn gar kein Wider stand stattgefunden hat, am allerwenigsten sein und seiner Truppe Leben in Gefahr gewesen ist. Und doch könnte ich nur in diesem Falle eine Nothwehr zugeben. Der Herr Kriegs minister hat zwar gestern bemerklich gemacht, es habeVollborn mit seiner Truppe nicht fortlaufen, sich nicht entwaffnen lassen dürfen. Allein was zunächst das Letztere anlangt, so frage ich, ob sich denn auch nur der geringste Anhalt in den Erörte rungen der Commission oder sonst wo vorsindet, daß ein Ver such gemacht worden ist, Bollborn oder einen der von ihm com- mandirten Leute zu entwaffnen? Fortzulaufen hat er aber auch nicht gebraucht oder gesollt. Doch da die Polizeidiener, zu deren Schutz er blos verlangt worden war, wieder abgegangen waren, so stand es ihm auch an, wieder zurückzugehen, was er nachher, als er geschossen hatte, ja ohnehin auch noch ge- than hat. Genug, was in Bezug auf diesen vorliegt, scheint in der That, man mag auf das Tumultmandat, oder auf die Ordonnanz, oder auf den Artikel des Criminalgesetzbuchs von der Nothwehr Beziehung nehmen, in keiner Weise gerecht fertigt zu sein, und es sieht allerdings fast so aus, als habe sich Vollborn besonders dadurch provociren lassen, gleichfalls zum Schießen zu commandiren, als erdasSchießen vomRoß- platz her gehört hatte. So geht wenigstens aus dem Commissionsberichte deutlich hervor. Alle diese Momente ge ben denn, wie es mir scheint, so viel an die Hand, daß man ohne gewaltsamen Schluß von einem vorhandenen Verdacht gegen die betheiligten Offiziere wohl sprechen kann. Die Mi norität hat aber trotzdem nicht gesagt: da nun so viel Verdacht vorliegt, soll und muß Untersuchung gegen diese Offiziere an gestellt werden, sondern sie hat, wie schon mehrmals auseinan dergesetzt und erläutert worden ist, blos gesagt, es sei dies Ma terial, um wenigstens anderweite Erörterungen zu veranstal ten, anderweite Erörterungen von und vor der kompetenten Behörde. Dies in Bezug auf das Material, welches aus dem Commissionsbericht zu entnehmen ist, und zugleich zur Vertheidigung des Minoritätsgutachtens. —Gestatten Sie mir nun, zur Ergänzung dieser Auseinandersetzung noch zwei Fragen anzuregen, die wenigstens hier noch einen Platz finden
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