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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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gutachtens für eine Gefahr? Entweder es sind die Behörden— Civilbehörden oder Militairpersonen, — welche etwa in diese Erörterung verwickelt werden könnten, schuldig, oder sie sind nicht schuldig. Sind sie schuldig, dann wird wohl Niemand wollen, weder die Mitglieder der Kammer, noch die Mitglieder der Regierung, daß sie straflos bleiben sollen. Sind sie aber nicht schuldig, so werden sie gerechtfertigt aus der Untersuchung hervorgehen. Nun sagt man zwar, es werde nicht ohne Noth eine Untersuchung veranstaltet, und es ist dies auch bereits im Laufe dieser Diskussion gesagt worden. Ja wohl soll ohne Noth keine Untersuchung veranstaltet werden; allein ich glaube denn doch, daß hier genugsam dringender Verdacht nach der eig nen Erörterung derRegierung vorliegt, daß man nicht sagen kann, die Erörterungen vor der kompetenten Behörde werden ohne Noth fortgesetzt werden. Man hat ferner gesagt, die Untersuchung sei schon Strafe, wenn auch eine Freisprechung erfolge, und man müsse also auch deshalb davon absehen. Ich will auch dies zu geben, will zugeben, daß kn sehr vielen Fällen schon die Unter suchung eine halbe Bestrafung ist. Aber in dem vorliegendem Falle steht es ganz anders, in dem vorliegenden Falle sind dis Nachtheile, welche für die Betheiligten ohne Untersuchung vor handen sind, viel größer, als wenn sie eine Untersuchung passi ven, und ich für meine Person kann, nachdem sich die öffentliche Meinung so klar und bestimmt und übereinstimmend ausgespro chen hat, fürwahr nicht begreifen, warum die Betheiligten nicht schon selbst auf Untersuchung angetragen haben. Ich wenig stens möchte mich von der öffentlichen Meinung nicht so ange tastet sehen, wenn ich mich unschuldig fühlte, ohne zugleich zu wünschen, durch ein strafrechtliches Erkenntniß gerechtfertigt zu werden. Doch ich schließe meinen Vortrag nun, und zwar in ähnlicher Weise, wie heute der Abgeordnete v. Thielau. Sie haben, meineHerren, dieWahlzwischenderAnnahmedesMajo- ritäts- und des Minoritätsgutachtens. Nehmen Sie das Majo- ritätsgutachten an, so müssen und werden wir, die Minorität, uns dessen bescheiden. Aber glauben Sie, daß Jemand einen Gewinn davon haben werde? Glauben Sie, weil dieMajorität in ihrem Gutachten ausspricht, es liege kein Verdacht vor, daß dadurch nun aller Verdacht bei Annahme dieses Gutachtens werde hinweggenommen werden? O nein, er wird fortwuchern, nachdem er im Volke einmal Wurzel gefaßt hat, wird forterben bis zu unfern Enkeln, bis dahin, wo der Geschichtschreiber die Begebnisse des Jahres 1845 ruhig niederschreibt, und es wird der Glaube an das freie Walten von Recht und Gerechtigkeit in unserm Staate, in einem konstitutionellen Staate! — es ist das möglich, sehr möglich — wankend gemacht werden. Das ist allerdings ein Unglück. Trage dazu bei, wer da wolle, ich meinerseits mag keine Schuld daran haben, ich halte fest am Mmoritatsgutachten! Staatsminister v. Könne ritz: Allerdings ist der Stadt rath in Leipzig von der Beschränkung des Auftrags in Kennt- mß gesetzt worden. Wie viel er den Behörden hiervon be kannt gemacht hat, weiß ich nicht, aber jedenfalls haben die Be hörden es erfahren. Uebrigens hat der Stadtrath den Iweck der Commission öffentlich bekannt gemacht. Die von dem Rath in den öffentlichen Blättern erlassene Bekanntmachung vom 17. August lautet nämlich: „Zufolge einer uns zugegangenen Ver ordnung der Königl. Kreisdirection vom gestrigen Tage haben Se. Majestät der König, nachdem Allerhöchstdemselben über die am Abend des 12. August zu Leipzig stattgefundenen Ereig nisse Vortrag geschehen, auch der von der Königl. Kreis direction zu Leipzig dieses Gegenstands halber unter dem 15. dieses Monats erstattete Bericht, eben so wie der Bericht des Stadtraths vorgelegt worden ist, anzuordnen geruht, daß in Betrachter über das Geschehene umlaufenden verschiedenartigen und einander widersprechenden Gerüchte zu umfassender und gründlicher Erörterung derVeranlassung, des Zusammenhangs und Hergangs jener beklagenswerthen Vorfälle eine besondere Commission niedergesetzt werde, welche unverzüglich ernannt werden und demnächst in Leipzig eintreffen wird." Nun wer in diesen Worten eine Untersuchungscommission findet, den be greife ich nicht. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Jch mußnoch einige kleine militairische Jrrthümer zu berichtigen suchen. Für's Erste den Ausdruck: den vollständigen Gebrauch der Waffen veranstalten. Darunter versteht das sächsische Militair das Laden der Gewehre oder bei der Cavalerie der Pistolen. Nicht nur inLeipzig sind zu diesem Zwecke scharfePatronen aus gegeben worden. Es zieht kein sächsischer Infanterist auf die Wache, ohne nach dem Dienstgebräuche ein Dutzend scharfe Patronen und eine hinreichendeAnzahlZündhütchen dazu wohl verwahrt mitzuführen. Ich muß dabei bemerken, daß ich zu oft in Frankreich gewesen bin, um nicht genau mittheilen zu können, daß nicht vor demWolke oder vielmehr vor den Aufrüh rern, sondern allemal vor dem Abmarsche die Mannschaft in der Caserne ladet. Wer in solchenLagen gewesen ist, der wird wissen, daß es allerdings Eindruck auf die Aufrührer macht, wenn unter ihren Augen das Laden erfolgen kann. Ich frageSie aber, meine Herren, ob dies oft möglich sein, ob die Spanne Zeit gestatten wird, daß noch in dem Augenblick geladen wird, wo vielleicht — leider sage ich — von den Waffen Gebrauch gemacht werden muß. Der geehrte Sprecher äußerte, daß in einem ähnlichen Vorfälle, der ungemein wichtiger noch gewesen sei, in Berlin von der Schußwaffe nicht Gebrauch gemacht worden sei. Ja, meine Herren, wenn in Dresden jetzt ein solches Ereigniß statt fände, würde es auch nicht nothwendig sein; aber warum? Weil eine ungemein größere Truppenmasse hier sich vereinigt/ Je schwächer die Garnison ist, desto mehr lastet der Fluch auf ihr, kräftiger handeln zu müssen, als es bei größern Garnisonen nöthig ist. Es wurde ferner bemerkt, daß unter des Leutnants Vollborn Abtheilung keine Patrouille zu verstehen sei. Nun ein Corps, wie das Minoritätsgutachten gesagt hat, ist sie nicht gewesen.' Sie ist als Patrouille zu bezeichnen. Die Zahl der Mannschaft einer Patrouille kann man nicht so vorschreiben. Sie kann aus 3 Mann bestehen, aber auch aus 30 Mann, und
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