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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wenn er einmal entsendet war, so mußte ihm auch überlassen bleiben, in welchem Falle er für nöthig hielt, von den Waffen Gebrauch zu machen. Ich muß bemerken, daß die PoliZeimann- schaft, die Polizeidiener, denen er sich beigesellen sollte, sehr schnell in dem Gedränge verschwunden waren. Er mußte aber dem Befehle nachgehen, weil er dazu gezwungen war. Er ist nicht selbst abgegangen, sondern hat den Befehl dazu erhalten. Es müßte natürlich der Militairbehördc eben so unangenehm, als überraschend sein, daß Leutnant Bollborn von den Waffen Ge brauch zu machen genöthigt war. Ich stimme ganz mit demSpre- cher überein in Bezug auf das, was im ersten Falle stattgefun den hat, wo das Militair requirirt war und cs im Vereine mit der Polizeibehörde handeln sollte. Aber, meine Herren, das ist ein starkes Mißverständnis wenn man daraus abnehmen wollte, daß der cvmmandirende Offizier erst die Polizeibehörde fragen soll: Was soll iAmachen? Soll ich die Bajonnette aufstecken, soll ich schießen, oder soll ich das Gewehr beim Fuß nehmen lassen? Er hat vollkommen nach seiner militairischen Ansicht zu handeln, und ist'für seine Handlungen allein verantwortlich. Es wurde noch erwähnt, daß die Subordinationsverhältnisse Lei dem Militair es eigentlich unmöglich machten, daß treue, redliche Aussagen von Untergebenen vor dem Kriegsgerichte er folgen könnten, ohneAaß der Eid darauf geleistet würde. Jch muß einen Jrrthum berichtigen, den ich erst heute gelesen habe, wonach man glaubt, daß die Offiziere, welche den gerichtlichen Vernehmungen beiwohnen, Lheilnehmer des Gerichts selbst waren. Nein, der Auditeur ist vollkommen alleiniger Richter. Die Offiziere oder Unteroffiziere sind blos Zeugen und können den Richter in seinen Unternehmungen in keiner Weise stören. Wir Soldaten sind gewohnt, unter pflichtmaßigen Rapporten ganz das zu verstehen, wps unter allen Ständen vor Gericht an Eidesstatt ausgesagt werden kann. Der Offizier weiß sogar, daß, wenn er einen nicht pflichtmäßigenRapporterstattet, sofort die Dienstentlassung erfolgen würde, weil er alsdann ehrlos wäre. Ich muß noch bemerken, daß der geehrte Sprecher nicht erwähnt hat, daß in dem nachträglichen Protokolle, welches das Kriegsministerium bei dem Kriegsgericht der leichten Infanterie auf Antrag der Deputation hat aufnehmen lassen, ausdrücklich darauf requirirt worden ist, ob der Oberstleutnant v. Süßmilch auch auf das zweite Mal, worauf das Schießen erfolgte, eine Ermahnung an das versammelte Volk erlassen habe. Sie ist allerdings erfolgt, aber ich muß bemerken, daß man ihm auch nicht einen Vorwurf machen könnte, wenn sie nicht wieder er folgt wäre, da sie schon das erste Mal erfolgt war. Ich habe schon heute bemerkt und bemerke noch einmal, daß, wenn auch ein leererPlatz vor der Front entstand, das Andrangen nach dem linken Flügel um so mehr stattfand und daher dort eine Flanke von dem 6. Peloton gebildet wurde. Einen Umstand des geehr ten Redners vor mir muß ich noch anführen, nämlich den, daß 8—9 geworfene kleineSteine das Bataillon nicht rechtfertigten, von den Waffen Gebrauch gemacht zu haben. Es müssen doch etwas mehr gefallen sein ; denn amtlich wurden 2 Offiziere und 14 Soldaten angegeben, die mehr oder weniger durch Steine verwundet worden waren, von duun mehrere der ärztlichen Be handlung unterlagen. Endlich erwähnt noch der Herr Bürgers meisterEodt, daß, wenn er sich verleiten ließe, einer Schildwache eine Ohrfeige zu geben, dies keine unmittelbare Bestrafung nach sich ziehen könnte. Ist die Schildwache ein tüchtiger Soldat, und es giebt ihm aus Muthwillen Einer eine Ohrfeige, so hat er nach allen militairischen Verhältnissen das Recht, sich seiner Haut zu wehren und ihn niederzustoßen; denn eineSchildwache ist unverletzbar. Abg. Joseph: Es würde vielleicht Vielen in dieser KamZ mer erwünscht gewesen sein, wenn der geehrte Herr Staatsmi nister der Justiz seine rechtliche Abwehr gegen das Minoritätss gutachten und damit mittelbar, die rechtliche Vertheidigung des Verhaltens der Regierung nicht, wie aus seiner gegebenen Erklärung zu erkennen ist, bis nach dem Schlüffe der Debatte verschoben, sondern vor oder wahrend der Discussion zu erken nen gegeben hatte, da sie für die Kammer, für die Berathung und Verständigung selbst von größtem Gewicht gewesen wäre. Nicht unbillig aber wird der Wunsch erscheinen, daß, wenn der Herr Staatsminister Acten und Urkunden besitzt, auf die er sich bezieht, auch diese der Kammer zu einer Zeitbekannt werden, wo es möglich ist, darauf Erwiderungen zu machen, und die Rich tigkeit der Folgerungen, welche er daraus gezogen, zu bestreiten und, wenn nöthig, zu widerlegen. Dieser Wunsch ist um so billiger, als die Regierung verfassungsmäßig verpflichtet ist, schon der Deputation dasjenige mitzutheilen, was zu ihrer In formation von Nutzen ist, oder von ihr gewünscht wird. Ich habe vorhin von Acten gehört, welche z. B. erweisen sollten, daß ein Mann, welcher als Unschuldiger vom 0. Schaffrath be zeichnet worden war, dennoch nicht unter den Verhältnissen er schossen worden wäre, aus denen dieBehauptung mitBestimmr- heit aufgestellt werden könnte, daß er wirklich völlig unschuldig war. Ich habe ferner gehört, daß der Herr Staatsminister aufUrkunden sich in dieser Angelegenheit beruft, welche zu ihr seiner eigenen Ansicht nach wesentlich mitgehören, insbesondere und hauptsächlich eine Entscheidung, welche bereits über dm objectiven Khatbestand vom Criminalgerichte zu Leipzig ausge sprochen worden. Ich bin zufällig in dem Besitze der Kennt- niß der Entscheidungen jenes Gerichts in dieser Sache, und ich kann mittelst dieser Kenntniß versichern, und werde beweisen, daß das vom Herrn StaatsministerAngeführtegänzlichunrichtig ist. So gut aber hier eine unrichtige Behauptung aufgestellt worden ist, so gut könnte «-^vielleicht noch aus andern Acten, wenn erst später auf sie Bezug genommen wird, geschehen, und daher entstand in mir der Wunsch, den ich vorhin auszuspre- chen mir erlaubte. Die Grundsätze, welche von mehrer» Mit gliedern, welche das Gutachten der Majorität vertheidigt haben, aufgestellt worden sind, und die hauptsächlich in der Achtung und Anerkennung der Unabbängigkeit der Gerichte fußen, ich stimme ihnen selbst von gmzem Herzen bei; aber sie passen nur gerade am allerwenigsten auf das Majoritätsgutachten selbst und beruhen zur Zeit nicht in den positiven Gesetzen, sie be-
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