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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ruhen nicht in der eigenen Ansicht des Ministeriums der Ju stiz, die es in andern Fällen hat, und sie beruhen nicht jn der Praxis. Das Ministerium nimmts das Recht, welches jene Abgeordneten ihm bestritten, geradezu für sich in An spruch. Es behauptet, Untersuchungen anordnen zu können, und hierbei steht ihm auch eine Gesetzesvorschrift zur Seite. Es übt dieses Recht aus, es verordnet sogar an die „un abhängigen" Gerichte, daß diese Verhaftungen vornehmen sollen; bloße Aufsichtsbehörden ordnen an, daß sie eine be stimmte Handlung als ein solches Vergehen betrachten sollen, für welches sie es vielleicht nicht halten würden, wenn sie ihrer eignen Ansicht folgen könnten, das Ministerium der Justiz drückt — und ich berufe mich hier auf das eben gehörte eigene Geständniß des Herrn Ministers — einem einzelnen Gerichte das besondere „Vertrauen" zur Führung einer Untersu chung aus! und alles dies sind Betastungen (der richterlichen Unabhängigkeit, die man jetzt gerade der Minorität rühmlich eutgegenhält. Der Herr Justizminister äußerte vorhin also, daß die Regierung, weit entfernt, die richterliche Unabhängigkeit in Be zug auf Einleitung einer Untersuchung gegen die Urheber der am 12. August in Leipzig geschehenen Tödtungen zu hindern, so gar dem Criminalgerichte zu Leipzig im Allgemeinen sein Vertrauen zur Führung dieser Untersuchung ausgesprochen habe. Ich erlaube mir die bestimmte Anfrage in dieser Hinsicht, ob das Ministerium nicht hinzugesetzt hat, daß es das Ver trauen zum Criminalgerichte hege, wie es die Untersuchung mit Energie führen werde, daß jenes „Vertrauen" also ein Ver trauen zur Energie war? Diese Worte hat der Herr Justizmi nister vorhin nichtmiterwähnt! Wer aber will im Zusammen hänge mit den öffentlich gegebenen Erklärungen der Regierung noch glauben, daßjenes Vertrauen sich im Allgemeinen auf eine solche Voruntersuchung oder Generaluntersuchung bezogen habe, dieJeden,der dem Gerichte eines Verbrechens verdächtig erschien, inUntersuchung verwickelt hätte, in eine Untersuchung, die, wenn es mit der Ueberzeugung des Richters übereinstimmte, auch gegen das Militair gerichtet worden wäre! Das läßt sich durchaus nicht glauben. — Auch die Interpretation, welche die Regierung dem Commissoriale jetzt ertheilt, wonach der Gerechtigkeit freier Lauf gelassen werde, ist nicht blos unhalt bar, sondern auch unwahr, im Vergleiche der beiden, in dieser unseligen Sache die wichtigste Rolle spielenden Erklärungen der Regierung, einmal: die Regierung wird ihre Organe ver treten, und dann ihr Vorausurtheil: die bewaffnete Macht hat nach den Gesetzen gehandelt. Hiernach konnte ihr nicht in den Sinn kommen, ohne das, was sie ausgesprochen hat, zu verleugnen, dem Gerichte das Vertrauen dahin auszudrücken, daß es die Untersuchung auch gegen das Militair, wenn dies mit der Ueberzeugung des Gerichts übereinstimmen würde, ausdehnen werde, mit Energie. — Ich will Hierbei gar nicht erwähnenund noch näher ausführen, daß das Justizministerium, wenn es ernstlich von dem Criminalgerichte diese Erwartung gehegt hat, eine Erwartung gehegt hätte, welche unbegründet war; denn das Criminalgericht konnte von ihm — wenigstens ist das seine Ansicht - nicht für kompetent zur Untersuchung gegen die Offiziere gehalten werden, sondern dies mußte ein militärisches Gericht sein, da ein gemeines Vergehen, für wel ches das Criminalgericht kompetent ist, nicht vorliegen soll. Wenn der Herr Justizminister sich auf die Acten, welche bei dem Criminalgerichte in Leipzig sich befinden, bezieht, so wird er, vorausgesetzt eine genaue Kenntniß derselben, auch finden, daß in einem Berichte des Criminalgerichts die Worte enthal ten waren: „es werde auch eine Untersuchung gegen dieOffizierege wünsch t." Diese Worte, ich will dies im voraus erwähnen, sind in diesem Berichte vielleicht ausgestri chen worden; es zeigt aber doch so viel, daß wenigstens bei diesem Gerichte es nicht zweifellos war, daß eine Untersuchung auch gegen das Militair einzuleiten sei. Das Criminalgericht soll, wie erwähnt worden ist, eine Klage mit der Entscheidung abgewiesen haben, daß kein Verbrechen vorliege. Ich will hierbei es außer weitern Betracht stellen, daß es auf eine zweite Vorstellung, welche von dem Anwälte der verwittweten Nord mann an das Criminalgericht gestellt worden war, allerdings sich doch veranlaßt fand, eine Besichtigung der Leiche vorneh men zu wollen, und sie einzig und allein unterließ, weil sie sel bige nicht ausführen konnte, da, als das Criminalgericht im Hause derselben erschien, der Leichnam bereits zur Erde abge führt wurde. Aber soll dies, wenn das Criminalgericht diese Erklärung gegeben hat, für eine Entscheidung gelten? Hat das Criminalgericht seine Ueberzeugung durch Aussagen von Zeugen begründet? Hat es die Zchäter abgehört? Gewiß nicht. Und woher weiß es denn alsdann, daß kein Verbrechen vorlag, wie konnte es irgend eine solche Entscheidung geben? Wenn es aber diese Entscheidung gegeben hat, so hat es sich gewiß zunächst nur auf die Erklärung der Regierung selbst ge stützt, auf die Erklärung, daß die bewaffnete Macht nach den Gesetzen gehandelt habe, und dies würde nur ein Beweis sein für die Wirksamkeit der beiden angeführten Erklärungen und der von der Regierung im voraus gesprochenen Urtheile. Wenn daher selbst die Ansichten richtig waren, welche mehrere Abgeordnete ausgesprochen haben, selbst wenn das, was die Regierung in ihrem Expos« ausgeführt hat, vollkommen rich tig wäre, so würde desto mehr ein Vorwurf gegen das Mini sterium hervortreten; denn dieses hätte dann ohne Fug und Recht die Unabhängigkeit der Gerichte gestört. Durch jene beiden Erklärungen oder Vorausentscheidungen hat es die Ge richte moralisch zurückgeschreckt, eine Untersuchung einzuleiten. Wenn diese auch die Untersuchung eingeleitet hätten, nachdem die Regierung gesagt hatte, es haben die Offiziere ihre Pflicht geleistet, so würden die Gerichte hierdurch sich zugleich gegen die Regierung entschieden, zugleich gegen diese selbst mittelbar die Untersuchung geführt, haben. Ein Abgeordneter sagte zwar, es wäre Pflicht unserer Gerichte, ob auch die Regierung
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