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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Nicht wolle, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie in ihrer Ueberzeugung als nothwendig begründet wäre. Aber, meine Herren, sind wir denn schon dahin mit unsern Gerichten gekom men, glauben Sie, daß nach den bestehenden Gesetzen auch jeder Richter, wenn er wirklich die innere Unabhängigkeit hätte, der Regierung in dieser Weise entgegenzutreten, auch die äußere Unabhängigkeit besitzt, selbst gegen den Willen der Regierung, gegen die ausgesprochenen Erklärungen derselben es zu wagen, Untersuchungen einzuleiten? Wenn durch diese Erklärungen der Regierung nicht die Wirkung hervorgebracht worden wäre, die dadurch hervorgebracht werden mußte, wenn sie keinen Ein fluß auf den untergeordneten Richter ausgeübt hätten, wenn der Richter dennoch die Untersuchung eingeleitet hätte, und in Folge dieser Untersuchung Offiziere — um diesen Fall anzu nehmen — strafbar gefunden worden wären, was hätte dies für einen Erfolg gehabt? Es wäre eineUntersuchung gewesen, die in's Vergebliche geführt hätte, eine Untersuchung zur Spie lerei. Es wäre eine Untersuchung gewesen, deren Straf- erkenntniß wirkungslos sein mußte; denn die Negierung, die sagte: „die militärische Gewalt hat ihre Pflicht erfüllt", konnte nimmermehr als executiveGewalt einStraf- erkenntniß gegen die Offiziere vollstrecken. Sic hat sich durch jene Erklärung ihrer Pflicht und ihres Rechts enthoben, dieses Erkenntniß zu vollstrecken, und derjenige, welchen sie in Folge des Straferkenntnisses zur Strafe abführen wollte, konnte zu ihr sagen: Hast du nicht selbst erklärt, daß ich un schuldig sei? Hast du nicht gesagt: du wollest mich vertre ten? Hast du nicht gesagt: ich habe nach den Gesetzen gehan delt? DerRegierung gegenüber stand er in jedem Falle schuld los da. Nun, meine Herren, wenn Sie nicht für das Mino ritätsgutachten stimmen wollten, wenn Sie die Gründe, die in demselben für den Antrag enthalten sind, und so klar und be redt sie auch schon von vielen Abgeordneten ausgeführt worden sind, nicht anerkennen wollten, wenn Sie aus dem angeführten Grunde, aus dem Grunde der Unabhängigkeit des Richterstan- des sich gegen jede Erörterung erklären wollten, was würden Sie dann weiter 'folgern müssen? Sie würden einer Be schwerde gegen das Ministerium beistimmen müssen, einer Beschwerde deshalb, rveil es der Unabhängigkeit des -Richterstandes vorgegriffen, ein Vorerkenntniß selbst gefallt, dadurch die Gerichte von ihrer Pflicht abgehalten undCabinets- justiz geübt hat., Das Minoritätsgutachten ist nur das mil dere, es ist, wie ich nicht anders glauben kann, ein versöhnlicher Widerhall einer Beschwerde, die selbst bei der Annahme einer vollständigen Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Soldaten statt finden müßte, einer Beschwerde, welche selbst dann ftattsinden müßte, wenn es durch irgend eine vor einer competenten Be hörde geschehene Untersuchung und ein Erkenntniß sich erwie sen hätte, daß kein Grund zur Untersuchung vorhanden wäre; denn die Regierung durfte, wenn sie die Selbstständigkeit und Freiheit des Richteramtes ächtet, im voraus gar keinen Ent scheid geben, wäre es auch ein richtiger. Wenn ich mich ferner noch in's juristische Gebietzu einigen Erörterungen begebe, um daraus noch mehrere dringende Gründe zur Rechtfertigung des Mino ritätsgutachtens zu zeigen, so muß ich freilich sagen: Wenndas Mandat von 1783, wenn (nicht etwa von einzelnen Rechts lehrern ausgesprochene Ansichten, sondern wenn) das von ihnen als bestehendes Recht Gelehrte, wenn das in Sachsen zeither befolgte Recht, wenn die eigene Praxis des Ministeriums, wel ches mitunter Untersuchungen sogar anordnet, deren Resultat ist, daß das erfolgte Gerichtserkenntniß ausspricht, es sei. kein Grund dazu vorhanden gewesen, wenn diese Praxis und selbst, wie gesagt, das Mandat von 1783, worauf der Abgeordnete o. Schaffrath seine Gründe stützte und die vollständige rechtliche Statthaftigkeit des Minoritätsgutachtens nachwies, wenn das Alles mit einem Worte für ein „Theorem" erklärt wird, dann möchte ich allerdings es aufgeben, irgend noch ein Wort über die rechtliche Frage dieser Sache zu sprechen. Ich versuche es aber dennoch, weil wir dieser Sache noch mehr, als ihren Erfolg schuldig sind. Das Deputationsgutachten stützt sich auf Seite 283 darauf, daß für die Gewalt, welche von dem Militair angewendet werden kann, keine Stufenleiter vorge schrieben sei. Ich verkenne nicht, daß das-eine sehr wichtige Frage in Bezug auf die Beurtheilung des angegriffenen Ver fahrens ist. Allein diese Frage ist in den Gesetzen selbst voll ständig gelöst, und wenn Zweifel noch hierüber aufgestellt wer den können, so sind es solche, die am Ende zu dem Geständniß nöthigen und manchmal schon genöthigt haben, daß nichts so klar geschrieben ist, was nicht vermöge einer gewissen Kunst noch zweifelhaft gemacht werden kann. Das Mandat von 1791 spricht von einer erforderlichen Gewalt mit dem Zusatze: „sollte es auch mit Gefahr für Leib und Leben der Widerspen stigen sein." Aus diesen Worten: „sollte es auch" geht her vor, daß eben dieses Alles im Ausnahmefalle, nur im äußersten Falle anzuwenden ist. Der Artikel 70 des Criminalgesetzbuchs (und man hat sich zur Rechtfertigung des Verfahrens des Mi- litairs selbst auf die Nothwehr berufen, — so wie auch das Criminalgesetzbuch überhaupt im allgemeinen Th eile auf das Militair Anwendung hat, so daß über die Anwendbarkeit auch jenes Artikels kein Zweifel obwalten kann) — der Artikel 70 des Criminalgesetzbuchs giebt genau die Voraussetzungen und Bedingungen an, unter welchen die Nothwehr ftattfindet und Gewalt gegen den Angriff gebraucht werden kann, und da hierbei eingewendet worden ist, daß die Beurtheilung des Maaßes des Gebrauchs der Gewalt dem subjectiven Ermessen desjenigen allein zu überlassen sei, welcher die Gewalt zu ge brauchen hat, so wird unter einem jeden Ermessen rechtlich nur vernünftiges Ermessen verstanden und ein solches kann auch in vorliegendem Falle nur als maaßgebend angenommen und zur Entschuldigung zugelassen werden. Eine zweite Ge setzesstelle, §. 14 des zweiten Theils derOrdonnanz will ich für jetzt außer Rücksicht stellen und erst bei spätem Erörterungen in Bezug auf den Leutnant Vollborn wieder näher in's Auge fassen. Erlauben Sie mir, daß ich mich auf das Verfahren
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