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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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3690 sein möchten, und sodann, ob voy der Gesetzgebung die Erlan-! ring, als daß es die Lheaterunternehmer abschrecken sollte, ein gung aller dieser Güter abhangen wird. Ich zweifle daran, be- neues Stück in Scene zu setzen. Also — ich wiederhole es noch sonders dann, wenn man, ohne zu erwarten, wie sich die Sachen weiter entwickeln, sofort die Anwendung der Eigenthumsver- hältnisse auf diese Dinge zur Anwendung bringt und überhaupt das Element der Industrie in die Kunst zu sehr einmischt. Mag es auch sein, daß hier nur von einer Nachbildung auf dem Thea ter die Rede sei; eine Wirkung werden gesetzliche Beschränkun gen jedenfalls herbeiführen. -Welche? Dies ist mir wenigstens noch problematisch. Referent Abg. Todt: Ich will dem Herrn Regierungs- commissar abermals Recht geben, daß es nicht ganz leicht sein mag, die gesetzlichen Bestimmungen vom Eigenthum aus Ge genstände der vorliegenden Art anzuwenden; allein die Schwie rigkeit liegt für uns Juristen nur darin, daß wir Alles auf das römische Recht reduciren. Gewiß ist, daß derjenige, welcher mu sikalische oder dramatische Werke zu Tage fördert, das Recht hat, Nutzen davon zu ziehen, nenneman diesesRecht nun Eigen thum im römischen Sinne oder wie sonst. Ein Recht ist es, was der Schriftsteller an seinen geistigen Producten hat; er muß es also auch benutzen können, wie er will und wie es die Verhältnisse gestatten. Paßt nun da die Bestimmung des rö mischen Rechts nicht, was thut dies? Soll dies das Recht des Autors schmälern? Nimmermehr kann ich dies zugeben. Fer ner stimmeich mit dem Herrn Commifsarin der Bemerkung über ein, daß durch den Schutz, welcher den Verfassern musicalischer oder dramatischer Werke jetzt gewährt werden soll, nun nicht alles Heil auf einmal über sie hereinbrechen wird. Dies ist aber auch gar nicht die Absicht der Deputation; dies zu behaupten, ist ihr nicht eingefallen. Aber verbessert wird ihr Zustand je denfalls werden, wenn sie nicht mehr ihr Eigenthum Jedem preisgegeben sehen. Es hat der Herr Regierungscommiffar- auch noch behauptet, eine Gefährdung der Interessen der Kunst gehen doch immer aus einem solchen Schutze hervor, denn die Wirkung auf die Kunst könne nicht ausbleiben. Ich wüßte aber inderThat nicht,was für großeNachtheileaufBühnenpro- duction der Schutz von musicalischen oder dramatischen Werken haben sollte. Ein Stück, was in Scene gesetzt wird, kostet oft Tausende von Thalern. Nun begreife ich nicht, wie durch das Honorar, was der Dichter bekommt, der Aufwand so bedeutend vermehrt werden sollte, daß dies auf die Aufführung Einfluß haben, diese verhindern könnte. Was geben denn die Theater- directionen gewöhnlich? 5 bis 6Louisd'or für ein Stück ist wohl sehr viel, bisweilen wohl gar nur 15 bis 20 Gulden. Nun, ich sollte glauben, wenn dieses Honorar, welches übrigens nur ein mal bezahlt wird, in Vergleich gebracht wird mit den Tausen den, welche die Jnscenesetzung des Stücks kostet und die sodann den Sängern und.Schauspielern bezahlt werden, wenn zugleich berücksichtigt wird, daß der Schriftsteller so viel eigentlich auch schon zeither durch den guten Willen der^Theaterunternehmer bekommen hat, — daß sonach das Gesetz schwerlich auf die Kunst einen nachtheiligen Einfluß haben könne. Es ist das Honorar, im Verhältmß zum ganzen Aufwande wirklich zu ge- mals—einen nachtheiligen Einfluß auf die Kunst wird es wohl nicht haben, wenn wir, was zum Theil schon factisch besteht, durch das Gesetz als feste Regel aufstellen. Königl. Commissar v. Langen«: Nicht vom römischen. Rechte-ist die Rede gewesen, sondern von den Eigenthumsver- hältnissen überhaupt, sie mögen nun dem eigentlich römischen oder dem gemeinen Rechte entnommen sein. Es ist der Re gierung hier gar nicht um das römische Recht zu thun, sondern es schien nur ein schwieriges Problem, die Eigenthumsverhalt- niffe in aller ihrer Ausdehnung auf die vorliegenden Verhält nisse anzuwenden. Was die Gefährdung der Kunst durch den Schutz der musicalischen oder dramatischen Werke betrifft, so ist diese nur als möglich hingestellt worden. Ich habe ange führt, daß dies eines der Motive, eine Rücksicht gewesen sei. Wie die Wirkung eines solchen Schutzes sich speciell oder gene rell äußern werde, das kann man nicht an den einzelnen Ver hältnissen, die der Herr Referent erwähnte, bemessen, sondern die Frage, was für einen Ideenkreis, welche Anschauungsweise sich feststellen werde, wenn man in das freie Gebiet der Kunst das Materielle des Eigenthums hineinträgt, dies wird wohl in Anschlag zu bringen sein. Präsident Braun: Die allgemeine Berathung ist ge schlossen, wir gehen nun zur speciellen über. Referent Abg. Todt: Es heißt auf Seite 589 im Be richte: Indem die Deputation zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs übergeht, bemerkt sie nur noch, daß sie sich üben die in Vorstehendem ausgesprochenen Ansichten mit den Her ren Regierungscommifsarien vernommen und deren Erklärung dem obigen Berichte zum Theil bereits inserirt hat. Wo dieser Erklärung nicht besonders gedacht ist, ist sie durchweg eine ab fällige und verneinende. Fänden die oben ausgesprochenen Ansichten der Deputa tion Anklang bei der Kammer, so würde nun zunächst §1 eine veränderte Fassung erhalten müssen. Zuvörderst müßten, wegen des Vorschlags unter b. in Zeile 1 die Worte: „noch nicht durch den Druck veröffentlichtes" und wegen des Vorschlags unter a. in Zeile 4 und 5 die Worte: „innerhalb zehn Jahren — an gerechnet" in Wegfall kommen. Dagegen müßte,um über den Vor schlag unter b. keinen Zweifel übrig zu lassen, nach den Wor ten .'„Unterschied macht" in Zeile 3 von unten eingeschaltet werden: „ob das Werk durch den Druck, bereits veröffentlicht worden sei oder nicht", so wie denn auch der größer» Deutlichkeit wegen in der vor letzten Zeile nach dem Worte: „hierbei"^hinzugefügt werden möchte:
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