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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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dadurch faktisch auf, die zweite Instanz zu sein, diejenige In stanz, welche zu entscheiden berufen ist, ob von der Unterbehörde m einem solchen Falle gesetzlich gehandelt worden ist oder nicht, Nicht aber über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ihres eignen Directors entscheiden kann. Ich glaube also, daß die Be schwerde der Stadtverordneten von Leipzig vollkommen begrün det ist, und daß in dem Deputationsgutachten in dem dieser Be schwerde entsprechenden Theile etwas Genügendes gar nicht ge sagt worden ist. Wenn der Kammer angerathen wird, an die Staatsregierung den Antrag zu stellen, daß die Competepz- Nerhältniffe zwischen der Kreisdirection und dem Polizeiamte zu Leipzig regulirl werden sollen, so ist mit vollstem Rechte darauf zu antworten, daß das Gesetz diese Compstenzverhält- nisse schon regulirthat; wozu also hier noch eine „Verordnung"? Ich halte vielmehr den betreffenden Lheil der Instruction als sine Verletzung der in der Städteordnung den Städten gesicher ten Rechte und deshalb sie für gesetzwidrig und nichtig. Noch will ich darauf aufmerksam machen, daß die Klage des Herrn Staatsministers der Justiz darüber, wie sehr sich in diese Angelegenheit die Gerüchte emgemengt hatten, welche hinterher als völlig unrichtig sich herausgestellt hätten, daß diese Klage zum Theil sich schon, ehe sie noch ausgesprochen war, als selbst unrichtig zeigte, woraus hervorgeht, wie wenig mkn Ur sachehat,strengbeiBeurtheilung solcherGerüchtezusein. Näm lich der Herr Staatsminister erwähnte es als ein sehr nach teiliges, aber unwahres Gerücht, daß man habe die Commu- nalgarde in Leipzig absi chtl ich ausgeschlossen, und gleichwohl hatte der Herr Staatsminister des Kriegs selbst zu erkennen ge geben, daß es kein Gerücht, sondern Wahrheit ist. Denn in dem er sagte, daß die Communalgarde aus Schonung nicht herbeigezogen worden fei, so liegt darin doch ganz gewiß, daß sie mit Absicht nicht herbeigezogen worden sei. Der Herr Staatsminister behauptete auch übrigens, däß kein Grund vor handen sei, warum man die Ereignisse jenes Abends so bedauer- lich in Vergleich mit jenen von 1831 finden könne. Daß dke Geschichte anderer civilisirler Länder überhaupt kein gleiches Beispiel aufzuweisen habe, wenigstens in neuerer Zeit, hat be reits derAbgeordneteTodt unter besonder«?Bezug auf Preußen erwähnt; aber zwischen den Vorfällen am 12. August und de nen von 1831 findet auch ein wesentlicher Unterschied statt. Damals ist das Militair erst nach mehrmaliger Aufforderung emgeschritten, und hat erst Versuche gemacht, mit den gelinde sten Mitteln, mit Vormarschiren, und wenn ich nicht irre, ich will es nicht behaupten, aber ich glaube mich zu erinnern, — mit Blindftuern das Volk auseinander zu treiben, und erst da, als das Militair weit in der Straße vorgerückt war, ist man zum Scharfftuem geschritten. Der Herr Staatsminister der Justiz äußerte sich vorhin dahin, daß man die Beschwerde gegen das. Ministerium der Justiz und früher die Beschwerde gegen das- Ministerium des Innern gestellt habe, am Ende werde gegers kein?, eine Beschwerde geführt. Dies kann sein; ob sie aber eine Beschw-chx verdient, ist eine andere Frage. Wie sehr eine Be schwer-,' gegen das Ministerium des Innern, selbst nach dem Grundsätzen, auf die seine Verteidiger selbst sich stützen, sich in Bezug aufftinBorgreifenderrichterlichm Entscheidungrechtftr- tigm ließe, habe ich bereits erwähnt; aber ich glaube auch, daß eine. Beschwerde gegen das Ministerium des Innern durch dessen Ver fahren, welches es kurz nach den Augustereignissm befolgte, voll kommen gerechtfertigt sein würde.Es scheintfast, als ob nach jenen Ereignissen derBoden des Gesetzes hätte verlassen werden sollen, und man sich in stimm Anfänge zu einer Schreckensregierung gegen Leipzig hätte versuchen wollen. Abgesehen von den be stimmten Worausurtheilen, welche jede fernere Prüfung und jedes Urtheil im voraus abzuschneiden drohten, welche dadurch die Regierung mit sich selbst in Widerspruch brachten, als sie dennoch eine Erörterung beschloß und anordnete, welche der Natur der Sache nach doch etwas Zweifelhaftes, Unentschiede nes vorausscht,will ich mich nurdaraufbcrufen,wiederKönigl. Herr Commiffar vor den Rath zu Leipzig hingetreten ist. Er hält eine Anrede an denselben, worin er die Thatsachen, welche vorgefallen sind, vorschreibt und sie denjenigen, welche sie früher wußten, besser wußten und wissen mußten, mit apodiktischer Gewißheit in's Gesicht sagt. Ich habe wohl gehört, daß zur Zeit der französischen Republik bestimmte Thesen der Freiheit dem Volke anbefohlen wurden; ich habe gehört und aus der Geschichte vernommen, daß Alexander der Große dem Volke vorgeschrieben, ihn für einen Gott zu halten und zu verehren, aber sich als Diktator der Thatsachen, welche der Schooß der Vergangenheit birgt, aufwerfen, dies scheint mir beispiellos zu sein, davon hat die Geschichte nicht geträumt. Ich will ferner darauf Hinweisen, wie ganz Leipzig in dieser Angelegenheit ge- wlssermaaßen moralisch hat verantwortlich gemacht werden sollen für dasjenige, was Einzelne in seinen Mauern gethan haben. Als ob eine ganze Stadt für dasjenige, was Einzelne thun, geistig verantwortlich sein könnte, wie ein beseeltes Wesen für jedes seiner Glieder. In der That, einer Stadt für jeden Tumult, der in ihr entsteht, einen Vorwurf zuzuwerfen, dies scheint mir allen Gefühlen, ich will sagen, aller Ahnung von Gerechtigkeit baar und ledig zu sein. Darf hier vergessen wer den, daß auch andere Städte in frühem Jahren in demselben Falle sich befunden haben? Daß die Residenz selbst im Jahre 1831 der Schauplatz gleicher Ereignisse gewesen ist? Hat man Dresden und andere Städte damals außer Acht erklärt? Ein fernerer Vorwurf, den ich in dieser Hinsicht gegen das Ministe rium des Innern richte, ist, daß es, nachdem es die PoliZeige-- walt dem Polizeiamte in Leipzig im Falle des Aufruhrs ent zogen und dem Kreisdirector oder seinem Stellvertreter über tragen hatte, dennoch dieVerantwortlichkeitdes Gebrauchs oder Nichtgebrauchs jener Gewalt bei den Ereignissen des 12. August der dortigen Behörde aufbürden wollte, und daß es nicht vielmehr denjenigen, welcher die Gewalt hatte, auch für deren zeitigen Gebrauch verantwortlich gemacht. Die Beschwerde ist aber auch von einem Abgeordneten, welcher heute sprach, slZ formell unzulässig getadelt worden. Ich Habs zeither mich b.müht, dem Wunsche und der Bitte des
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