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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Criminaluntersuchung stattfinden, sobald Lödtung vorliege, man hiernach selbst bei Lödtung im Kriege, wo Feind gegen Feind steht, Untersuchung einleiten müsse. Und allerdings würde nach jenem Satze dies nöthig sein, denn auch im Kriege kann Lödtung selbst eines feindlichen Soldaten ein Verbre chen sein, wenn er schon entwaffnet oder kampfunfähig war. Auch der Richter kann in den Fall kommen, durch Hinrichtung Menschen zu tödten. Hatte nun ein Stadtrichter eine Hin richtung bewirkt, wollten Sie dem Justizamt das Recht ein raumen, sofort eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten, weil Lödtung in den mehrsten Fällen Folge eines Verbrechens und man daher von vorn herein die Existenz eines Verbrechens prä- sumiren müßte? Dem Geburtshelfer ist das Recht und die Pflicht auferlegt, wenn im Acte der Geburt das Leben der Mutter nicht anders zu retten ist, das Kind zu tödten, um das Leben der Mutter zu retten. Werden Sie dem Richter das Recht einräumen, sofort beim Empfange der Nachricht von einem solchen Falle eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten? Gewiß nicht! Der Richter wird dies nicht eher thun, als bis ihm glaubhafte und überwiegende Anzeigen zugehen, daß der Arzt seine Pflicht verabsäumt oder überschritten hat, er wird es namentlich nicht eher thun, als bis Sachverständige sich darüber ausgesprochen haben, ob er.in seinem Rechte gewesen ist oder nicht. Folglich, meine Herren, ist der Satz ganz falsch, daß, weil Lödtung in der Regel Verbrechen sei, sofort das Gericht eineCriminaluntersuchung beijederLödtung veranlassen müsse. Es wird vielmehr das Gericht nicht eher Untersuchung ein leiten können, als bis, wenn namentlich die Handlung von Per sonen ausgegangen ist, die in gewissen Fällen dazu befähigt und befugt sind, ganz dringende Anzeichen, ein überwiegender Ver dacht vorliegt, daß die Khatsache nicht Folge einer erlaubten Handlung, sondern eines Verbrechens sei. Was gehört hier zu? Man muß aus den vorliegenden constatirten Lhatsachen nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und Erfahrung mit Sicherheit darauf schließen können, daß wirklich ein Verbrechen vorliegt. Was ist aber in dem vorliegenden Falle constatirt ? Con- statirt ist —darüber wird wohl Niemand zweifeln, so viel Zwei felsucht auch bei Einigen vorherrscht — constatirt und durch ge richtliches Urtheil festgesetzt ist, daß ein Lumult mit Landfrie densbruch in Leipzig stattgefunden hat; constatirt ist, daß das Militair gehörig requirirt worden ist und auf Antrag der Civilbehörde eingeschritten hat. Constatirt ist nun ferner, oder es wird wenigstens nicht, daran gezweifelt, daß durch die Schußwaffen des Militairs mehrere Menschen um das Leben gekommen oder verwundet worden sind. Aber können Sie aus allem diesem darauf schließen, daß eine widerrechtliche Handlung vorliege? Nimmermehr, Sie wer den gerade daraus, daß das Militair von der Civilbehörde requirirt worden ist und auf Requisition derselben eingeschrit ten hat, und daß dasselbe, wenn es zu Stillung eines Lumults requirirt worden, eben so befugt, ja wohl gar verpflichtet ist, Waffengewalt zu gebrauchen, selbst wenn hierbei Menschen ge- tödtet worden, präsumiren müssen, daß es in feinem Rechte ge wesen , daß es gesetzmäßig gehandelt hat, so lange nicht für das Gegentheil überwiegende Verdachtsgründe vorliegen. Die geehrte Minorität geht nun weiter auf eine Beurthei- lung der Resultate der Erörterungscommission über. Sie stellt mehrere Fragepunkte auf, und beantwortet sie mit Nein! Sie seien nicht erwiesen. Bereits der Abg. I). v.Mayer hat darauf aufmerksam gemacht, daß auf sehr viele dieser Fragen gar nichts ankommt, namentlich ob und welche Aufforderung und Ermah nung Seiten des Militairs dem Schießen vorangegangen sein sollen. Den Aussagen der Zeugen will freilich die Minorität gar keinen Glauben beimessen. Sie findet darin Wider sprüche. Sie finden viele Zeugen, welche gehört haben, daß Aufforderung stattgefunden hat; Sie finden viele Zeugen, welche gesehen haben, daß einzelne Lrupps vorgesprungen sind; Sie finden viele Zeugen, welche die Steinwürfe be stätigen. Sie finden allerdings andere, welche sagen, sie hat ten nichts gesehen, nichts gehört, Steinwürfe nicht bemerkt. Dies sind aber keine Widersprüche. Wenn Zeugen sagen, daß sie etwas gesehen haben, und andere wollen es nicht gesehen haben, so kann dies Letztere ja möglich sein; wenn man Zeugen hat, die etwas gehört haben, so können An dere es nichtgehörthaben, so ist dies kein Widerspruch. EsistBei- des möglich und neben einander denkbar. Und ist es denn so sehr zu verwundern, daß am Abend nicht alle Zeugen dasselbe gese hen haben? Ist es denn so sehr zu verwundern, daß bei einem Lumult mit Schreien und Pfeifen nicht alle die Aufforderung gehört haben? Ist es ein Gegenstand, den man des Nachts sieht, daß Steine fliegen? Diese fühlt, aber sieht man nicht, und Zeugen, die die Steine gefühlt haben, sind viele da. Die ent gegenstehenden Zeugen sind und entkräften nicht die Beweiskraft der übrigen Zeugen, welche die Handlung bestäti gen. Allerdings macht man einen Unterschied, wenn Jemand nothwendig etwas gesehen haben muß, nothwendig gehört haben muß, und ihren Verneinungen auch Glauben beizumes sen hat. Aber ich appellire an den Verstand eines Jeden, ob man bei Umständen, wie sie an jenem Abend waren, bei Dun kelheit und Lumult von einem Zeugen sagen kann, er hätte nothwendig die Aufforderungen, wären sie erfolgt, hören müs sen, nothwendig auch sehen müssen, was Andere gesehen ha ben, er hätte nothwendig die Steinwürfe ebenfalls bemerken müssen. Auch die Aufgabe eines Gerichts kann und wird es nicht sein, diese Verschiedenheiten — nicht Widersprüche — zu vermitteln. Es sagt die Minorität ferner, die Zeugenaussagen könnten keinen Glauben verdienen, weil sie in der Mehrzahl dem Militair angehörten, und daher parteiisch seien. Nun, meine Herren, die Zeugen, die abgehört worden sind, sind nicht für das Schießen verantwortlich. Verantwortlich sind nur die beiden Offiziere, die den Befehl gegeben haben; jene haben nur dem Befehle gehorcht und gehorchen müssen, und man kann da her nicht sagen, daß sie parteiisch sind. Wo überhaupt wollten Sie, wenn Sie diese für parteiisch hielten, in Leipzig unpar teiische Zeugen finden? Denn gewiß würde man nach solchen Grundsätzen bei dem in Leipzig allgemein verbreiteten Glauben,
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