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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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daß das Militair unnöthig eingeschritten sei, bei der Erbitterung, die gegen das Militair bestand, vielmehr unter den Civilisten kaum einen Zeugen finden, den man für unparteiisch anerken nen könnte. Sehr gern gebe ich zu, daß diese Aussagen der bei der Commission abgehörten Zeugen für eine etwaige gerichtliche Untersuchung nichtgenügen, daß, würde eine gerichtliche Unter suchung zum Behuf eines Criminalerkenntnifses geführt, diese Zeugen alle nochmals vernommen werden müßten, allein zu dem Behufe, um dieBehörden zu bestimmen, ob und was sie zu verfügen haben, namentlich auch zu dem Behufe, um zu ermes sen, ob Untersuchung gegen das Militair anzuordnen sei oder nicht, reichten sie jedenfalls aus. Es ist ferner von der Mino rität gesagt worden, sie waren nicht gerichtlich abgehört. Zum Lheil hat sie das Kriegsministerium noch gerichtlich abhören lassen, und gegen diese wird in dieser Beziehung nichts einzuwenden sein. Einen Haupteinwand, den man machte, ist der, sie seien nicht eidlich abgehört. Nun, meine Herren, — die Minorität leugnet zwar den Satz, aber er ist ganz allgemein anerkannt — zur Voruntersuchung, zurBestim- mung des Richters, ob er Untersuchung einleiten soll, ist durch aus eidliche Verpflichtung der Zeugen nicht nothwendig. Hat doch bei Berathung der Strafproceßordnung am vorkgenLand- tage die geehrte Deputation in der Kammer in öinerSkizzeeiner Strafproceßordnung selbst vorgeschlagen, daß in der Vorunter suchung, die aber dort noch einen viel weitern Umfang erhalten sollte, die Zeugen nicht eidlich abzuhören seien. Der geehrte AbgeordneteMetzler hat übrigensgestern sehr richtig darauf auf merksam gemacht, daß die eidliche Abhörung hauptsächlich nur bei Anschuldigungszeugen erforderlich ist. Kein Richter kann Zeugen eidlich abhören, wenn es zunächst blosdarauf ankommt, sich zu erkundigen, ob überhaupt Grund zur gerichtlichen Unter suchung vorliege. Denken Sie sich übrigens die ganzen Er gebnisse der Erörterung durch die Commission hinweg, stellen Sie sich rein die Frage: ist eine Veranlassung vorhanden, eine gerichtliche Untersuchung anzuordnen und einzuleiten? so muß ich nach den vorhergehenden Sätzen es durchaus leugnen und bestreiten. Die vorliegenden Lhatsachen führen durchaus nicht zu dem Schluffe, daß die Lödtung aus widerrechtlicher Absicht, sei es aus Rache oder Muthwillen, geschehen seien, und können Sie aus den bekannten Lhatsachen nicht auf ein Verbrechen schließen, so darfauch nicht gerichtliche Untersuchung eingeleitet werden. Die Minorität nimmt nun vorAllem noch eine gerichtliche Untersuchung in Anspruch als ein Gebot der Gerechtigkeit. Meine Herren, die werden Sie bei der Regierung finden, bei der Majorität, wie der Minorität; es fragt sich nur: was ist Ge rechtigkeit? was ist namentlich bei dem Strafrechte Gerech tigkeit? Das Recht des Staats auf Strafe wird bekanntlich auf ganz verschiedene Grundsätze basirt, und es giebt daher sehr viele und verschiedenartige Stmftechtstheorien. Die sine be ruht auf der Sühne gegen den Verletzten, der sogenannten Wie- dewergeltung, eine andere beruht auf der Abschreckungstheorie, sine dritte beruht auf der Wiederherstellung der gestörten Ord nung u. s. w. Nur bei einem Systeme nach der Wiedervergel tungstheorie könnte davon die Rede sein, daß die Gerechtigkeit eine Bestrafung zum wirklichen Gebote mache. Allein weder unsere Strafgesetzgebung, noch die neuern Strafgesetzbücher anderer Staaten sind auf dasPrincip der Wiedervergeltung und der Sühne gegen den Verletzten gegründet. Der Verletzte hat bei uns keinen Rechtsanspruch, Bestrafung zu verlangen, nur der Staat hat ein Recht auf.Bestrafung. Welche LHeorie man aber auch annehmen möge, der Staat hat immer das Recht und die Pflicht, für denSchutz der Unterthemen, für die Rechtssicher heit zu sorgen, es liegt ihm ob, die Verbrechen nicht ungestraft zu lassen, und in so fern fordert das Recht allerdings die Bestra fung der Verbrechen und mithin auch die Untersuchung gegen die Verbrecher. Allein wenn Sie Gerechtigkeit anrufen im Strafrechte, so müssen Sie vielmehr darauf sehen, daß kein Unschuldiger bestraft wird, daß Niemand wegen einer Hand lung bestraft wird, die durch kein Strafgesetz verpönt ist, daß man Niemandem eine Handlung als widerrechtlich anrechnet, die erlaubt, oder wohl gar geboten war. Darin besteht die G e- rechtigkeitin Straffallen, und ist das nicht das Princip, was seit langer Zeit in unserer Gesetzgebung feststeht? Darauf be ruht ja z. B. der Satz, daß nie härter erkannt werden darf in der zweiten Instanz, daß, wer in der ersten Instanz absolvirt worden ist, nicht in der zweiten Instanz für schuldig erklärt wer den kann. Hierauf beruht es ja z. B. ferner, daß das Staats oberhaupt nie schärfen, wohl aber begnadig en kann. Die Gerechtigkeit, die Sie haben wollen, können Sie anrufen zum Schutze der etwaigen Angeschuldigten, nicht zur Sühne der et wa Verletzten; denn sonst müßte die Begnadigung ein Unrecht, eine Ungerechtigkeit sein, sonst müßte man gegen die, die im er sten Urthel zu gelind vcrurthcilt, oder freigesprochen worden sind, im zweiten Urthel eine härtere Strafe eintreten lassen können. Nehmen Sie Gerechtigkeit in Anspruch? Erinnern Sie sich an die Reden an den frühem Landtagen, wie so oft und von allen Seiten anerkannt worden ist, daß es zehnmal besser wäre, es werde hin Verbrechen nicht bestraft, als daß ein Unschuldiger bestraft würde; wie oft ausgerüfen worden ist, daß man vor Allem darauf sehen müsse, daß Niemand wegen einer Handlung in Untersuchung komme, die kein Verbrechen sei, daß man Niemandem eine Handlung als widerrechtlich anrechnen solle, die nicht mit deutlichen Worten im Cnminal- gesetzbuch verpönt sei, wie sehr schon die bloße Einleitung einer gerichtlichenUntersuchung für eines der härtesten Uebel geschildert worden. Ich erinnere Sie an die feurigen Reden am vorigen Landtage von fast allen Mitgliedern der Kammer, von ihrem jetzigen Herrn Präsidenten an bis auf den Letzten herab; wie Sie namentlich die Staatsanwaltschaft deshalb rühmten, den Anklageproceß deshalb anpriesen, damit nicht unnöthkgcrweise oder ungerechterweise eine Untersuchung eingeleitet werde; wie Sie namentlich den Anklageproceß und die Staatsanwaltschaft deshalb anpriesen, weil bei diesem Verfahren dieFrage, ob eine Untersuchung im Interesse des Staats einzuleiten fei, lediglich in die Hand der gerichtlichen Polizei gelegt werde, damit nicht
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