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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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unnöthige oder vergebliche Untersuchungen eingeleitet werden. Hierin suchte die Kammer damals den Begriff von Gerech tigkeit, daß man sogar die Wahrung des Strafrechts, welches der Staat hat, gar nicht einmal in der Hand der Gerichte las sen, sondern lediglich in die der gerichtlichen Polizei unter Auf sicht des Justizministeriums legen wollte. Rufen Sie also Gerechtigkeit in Strafsachen an, so müssen Sie an die Gerech tigkeit denken, die Sie denen schuldig sind, die etwa durch eine Untersuchung ein Uebel erleiden können, nicht an ein Recht des Verletzte», was unsere Gesetzgebung gar nicht anerkennt. Und nun frage ich Sie,, stellen Sie sich in die Lage, in der das Mi- litair dazumal war, vergegenwärtigen Sie sich einen Haufen von 4 — 6006 Menschen, vergegenwärtigen Sie sich, daß Angriffe auf das Haus gemacht werden, daß 30 Polizeidiener die Tumultuanten nicht zurückhalten konnten, daß das Militair herbeigerufen wurde, daß die Offiziere die schwere Pflicht hat ten, für die Sicherheit der ihrem Schutze Anvertrauten zu sor gen, den Tumult zu stillen, ihreWaffenehre zu schützen — und meine Herren! greife ein Jeder in seine Brust, ist Jeder sicher, daß er bei dieser schweren Verantwortlichkeit anders gehandelt haben würde, und will er, wenn er glaubt, seine Pflicht gethan zu haben, sich einer Untersuchung ausgefetzt sehen? Will er, daß er durch die Untersuchung in der öffentlichen Meinung als eines Mordes oder der Tödtung verdächtig dargestellt werde? Schließlich bringt die Deputation noch einige politische Gründe. Es sei im Interesse der Regierung, sie sei es sich selbst schuldig, um das Vertrauen wieder zu gewinnen, es sei rathsam, um die falschen Deutungen, die im Volke darüber wären, zu widerlegen und dem Drange des Volkes nach Ein leitung einer Untersuchung Folge zu leisten. Es thut mir leid, daß die Männer, die auf jeder Seite von dem Rechte sprechen, die mit dem Rufe nach Gerechtigkeit ihr Votum schließen, daß diese Männer auf politische Gründe sich beziehen. Meine Herren! Die Justiz soll nicht der Politik dienen, und wehe dem Lande, dessen Minister je unter Beugung des Rechts die Strafjustiz zur Hand nehmen könnten, um sich Popularität und Vertrauen zu erwerben; wehe dem Lande, wo man die Strafjustiz dazu anwenden könnte, um nur dem Wunsche und den vielleicht verirrten Ansichten des Volkes zu huldigen und die aufgeregten Leidenschaften abzukühlen! Wir würden sehr bald zu den Zuständen gelangen, wo anstatt der Justiz Wohl fahrts- und Sicherheitsausschüffe walteten. Die geehrte Deputation sagt nun zwar, es wäre ja noch gar nicht auf gerichtliche Untersuchung angetragen, sie wollten blos eine gerichtliche Erörterung, das wäre noch keine Criminal- untersuchung. Tauschen wir uns doch nicht. Was wollen sie denn? DerThatbestand steht fest; es sindMenschen getödtet worden bei einem Tumult durch Einschreiten des Militairs. Was wollen sie von demKhatbeftande noch erörtern lassen, als wie, hat das Militair rechtmäßig gehandelt? Also müssen sie die Untersuchung sofort gegen die Personen selbst richten. Ist das nach dem, was ich vorhin sagte, Gerechtigkeit? Komme ich nun noch auf die Zulässigkeit des Antrags, so ist die Mino rität der Deputation der Ansicht, eine gerichtliche Untersuchung wegen der Tödtungen und Verletzungen zu beantragen. Dies geht nach meiner Ansicht über die Competenz der Stände hinaus, und Sie werden nun und nimmermehr ein Princip der Art sta- biliren wollen. Dem Ministerium ist sehr wohl bekannt, daß die Stände die Controle ausüben, sie können namentlich auch über Anwendung der Gesetze in der Rechtspflege Beschwerde führen; es ist garnichtzu verkennen,daß sie hierbei auch aufFalle kommen können, in denen Untersuchungen nichtgeführtworden sind. Was wird aber von alle dem die Folge sein ? Es können Fälle Vorkommen, die dem Ministerium unbekannt sind, und die man dem Ministerium mittheilt, damit es erwägt, ob eine Unter suchung angestellt werden soll. Sie können ferner, wenn dem Ministerium die Fälle bekannt waren, dieses aber eine Untersuchung nicht eingeleitet hat, Beschwerde führen gegen das Ministerium, daß es die Untersuchung nicht eingeleitet hat. Aber, meine Herren, einAntrag der Stände auf Eröffnung einer Untersuchung in einem einzelnen Falle geht über die Competenz der Stände hinaus. Ein solcher Antrag liegt nicht in dem Rechte der Controle, sondern greift in die Justizverwal tung ein, ist eine Entscheidung. Die Minorität hat das Gut achten derMajorität getadelt, weil sie das Schießen für gerecht fertigt erklärt hat, und hierin einen richterlichen Ausspruch er blickt. Siehatsich bemüht, herauszustellen, daß das Ministerium, indem es seine Ansichten gegen die Deputation und in dem Expos« ausgesprochen hat, eine richterliche Entscheidung gege ben habe. Worüber, meine Herren? Daß das Ministerium keinen Grund findet, eine Untersuchung anzuordnen. Was will die Minorität? Einen Antrag: eine gerichtliche Unter suchung zu eröffnen. Nun, ist das nicht auch nach ihrer eignen Auslegung eine richterliche Entscheidung, indem sie sagt: wir sind der Meinung, daß Verdacht oder Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens vorliegt, und daß daher eine Untersuchung einge leitet werden muß? Diese Stellung kommt der Kammer nicht zu; ich halte es auch für sehr gefährlich, daß die Stände in einem einzelnen Falle auf eine Untersuchung antragen. Die Justiz soll frei sein von der Regierungsgewalt; aber sie soll auch frei sein von dem ständischen Ermessen. Die Stande können sich nicht als Richter hinstellen und darüber judiciren wollen, ob in einem einzelnen Falle Grund zu einer Unter suchung vorhanden sei; sie können sich eben so wenig als An kläger hinstellen. — Es giebt einen einzigen Fall, in dem die Stände auf eine Untersuchung bestehen können, aber da auch den Ankläger zu machen haben, das ist der, wenn sie die Minister wegen Verletzung der Verfaffungsurkunde anklagen wollen. Außerdem kommt ihnen gar keine Cognition darüber zu, ob in einem einzelnen Falle eine Untersuchung einzuleiten sei. Die Reden von gestern und von heute werden es für Viele bewiesen haben, daß Stände hierüber zu beschließen nicht ge eignet sind. Es hat gestern einer von der Minorität selbst, der Abgeordnete Hensel, darauf aufmerksam gemacht, daß hier eine reine Rechtsfrage vorliege, über welche die Regierung und die
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