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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nommen und derselbe gar nicht angegeben. Meine Herren, Ls ist aber sine der größten Wichtigkeiten: wann sind die Insulten vorgekommen und wie lange nach her ist geschossen worden? Das sagen die Entscheidungsgründe nicht. Man hat sich weiter daraufbezogen, §. 14derOrdonnanz sei ganz allgemein gehalten, und enthalte nur die Worte: „das Militair solle nicht ungeahn det eine Beleidigung und noch weniger eine Lhätlichkeit erdul den, es seien die Wachtposten, Patrouillen und Schildwachten befugt, wenn einmal Insulten vorgekommen, sich ihrer Waffen zu bedienen", woraus folge, daß das Militair ohne weiteres auch die Schußwaffe in Anwendung bringen könne, ganz belie big, wie dasselbe es für gut befände. Diese Ueberzeugung kann ich nicht theilen. Nach meinem Dafürhalten kann das „unge ahndet" nichts Anderes bedeuten, als „Abwehren mit Waffen gewalt, und wenn es irgend möglich ist, zur Arretur bringen". Ich stütze mich in dieser Beziehung auf das Criminalgesetzbuch, wo es im §. 105 heißt: „Wer sich der Vollziehung einer obrig keitlichen Anordnung gewaltthätig widersetzt, oder sich gegen Schildwachen oder ausgeschickte Patrouillen thät- lich vergeht, ist mit Gefängniß von drei Wochen bis zu einem Jahre, und dsfern er sich hierbei einer Waffe bedient hat, bis zu zw ei Jahren zu belegen." Wenn nun das Militair mit seiner Waffe durch Hiebe und Verwundungen schon gestraft hat, und es soll der, welcher die Beleidigung ge gen das Militair begangen, noch einmal bestraft werden, so ha ben Sie demnach doppelte Strafe. Wem wollen Sie nach einmaliger Abstrafung noch eine zweite Strafe zuerkennen? Das Criminalgesetz ist vom Jahre 1838, die Ordonnanz von 1828. Es fragt sich also überhaupt, und das ist höchst wichtig, ob nicht §. 14 der Ordonnanz in diesem Theile durch das spatere Gesetz gänzlich derogirt worden ist? Aber gesetzt, es wäre nicht derogirt worden, so geht doch so viel daraus hervor, daß man durch den ß. 105 des Criminalgesetzbuchs dem frühern Ge setze der Ordonnanz von 1828 eine authentische Auslegung ge geben hat über die Worte: „das Militair solle eineBeleidigung nicht ungeahndet hingehen lassen". Zwei Strafrichter können wir doch nicht haben, nicht anerkennen, erst die Patrouillen, Schildwachten und Wachtposten, und wenn diese schon abge- strast, noch den gewöhnlichen Untersuchungsrichter. Wir wür den damit einen Theil eines Martialgesetzes in's Leben rufen und dadurch uns in Widerstreit mit dem Criminalgesetze brin gen. Nun vergleichen Sie doch überdies die Strafhöhe im Criminalgesetzbuche: „Wer sich gegen ausgeschickte Patrouillen rhatlrch vergeht, ist mit Gefängniß von drei Wochen bi s zu einsm Iahrezu belegen". Nun wenn die Militair- macht das Befugniß hat, mich niederzuschießen und mir den Tod zu geben, und imCriminalgesetzbuche steht: „drei Wo chen Gefängniß bis zu einem Jahre", so weiß ich nicht, wo ich hier eine Gerechtigkeit finden soll. Es ist noch etwas hinzu gefügt: „Wer sich einer Waffe bedient hat, gegen Schildwach- ten oder Patrouillen, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu belegen." Also wenn gegen eine Schildwache oder Patrouille die höchste gefährlichste Gewalt, die Waffe 'angewmdet wird, so soll das höchste Strafmaaß 2Jahre Gefängniß sein. Stimmt das mit dem Todtschicßen überein?! Ich glaube es nicht. Man hat weiter sich darauf bezogen, auch die Civil- behörden hätten rücksichtlich der Ködtungen schon entschieden, es wäre von ihnen die Competenz abgslehnt und behauptet wor den, es liege kein Mord vor. Ich brauche darauf kaum zu ant worten, es scheint mir das durch und durch einflußlos zu sein; denn ohne Criminaluntersuchung und rechtliches Erkenntniß kann Niemand wegen Mords im Civilproceffe auf Schäden in Anspruch genommen werden. Aber etwas, das mir in der Kam mer große Sensation erregt zu haben scheint, istdieBehauptung meiner Gegner, als ob die Minorität gewollt habe, der Richter solle zur Einleitung einer Criminaluntersuchung gezwungen werden. Man hat dafür angeführt, frei und unabhängig müsse der Richter dastehen, es sei dies durch die Werfassungsurkunde geboten und die Minorität verletze durch den Zwang gegen den Richter die Verfassungsurkunde, es würde also, wenn der An trag der Minorität durchginge, dadurch eine Cabinetsjustiz ge übt, die gefährlicher sei, als irgend etwas. Ich muß darauf Einiges erwidern. Ich acceptire zuvörderst bestens, daß der Criminalrichterniemals, unter keinen Umständen gezwun- den werden soll, eine Criminaluntersuchung einzuleiten. Das garantirt ihm die Werfassungsurkunde. Er ist hingestellt in Ausübung seines Amtes unabhängig, frei, selbstständig. Aber werden wir uns erst klar, worin besteht die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit? Er soll unabhängig sein in Auffassung sei ner Gründe für und gegen eine Sache, unabhängig in seinen Resolutionen, unabhängig in seinem Spruche, er soll unab hängig sein in seiner richterlichen Ueberzeugung. Sagt ihm seine richterliche Ueberzeugung, es liegt kein Grund vor, eine Untersuchung cinzuleiten, so darf er dieser Ueberzeugung entge gen niemals gezwungen werden, mit der Criminaluntersuchung zu verfahren. Das ist die Unabhängigkeit. Aber worin besteht diese Unabhängigkeit nicht? Soll der Richter unthatig sein? Soll die Freiheit und die Selbstständigkeit, die ihm gegeben worden ist durch die Verfassungsmkunde, darin bestehen, daß er blos arbeitet, wenn er gerade Lust dazu hat, daß er seine Ge schäfte beliebig führen könne so oder anders? Lesen wir, was §. 47 der Verfassungsurkunde sagt: „Sie (die Richter) sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Competenz von dem Einflüsse der Regierung unab hängig." Also bei Ausübung ihres richterlichen Amtes sind sie unabhängig. „Bei" der Ausübung, d. i. wenn sie ihr Amr ausüben; wenn sie es freilich aber gar nicht ausüben, müssen sie dazu angehalten werden, daß sie es ausüben, daß sie nicht die Hande in den Schyoß legen, nicht unthätig sind. Dafür ist der §. 10 des Competenzgesetzes vom Jahre 1835 da. Steht dieser zum Scherz im Gesetzblatts, und daß man kraft Gesetzes dem Justizministerium Oberaufsichtswegen die Befugniß srtheilt, damufzu sehen, daß Verbrechen nicht ununtersucht bleiben, und bei den Unterbehörden anzuordnm, daß die Untersuchungen ge hörig geführt werden? Das Dberauffichtsrecht giebt allerdings , die Befugniß, zu verfügen, daß der Richter nicht spazieren gehe,
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