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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wmm er an dem Schreibtische sitzen und die Gebühr Rechtens besorgen soll. Nicht Rechte allein giebt dem Richter sein Amt, sondern auch Pflichten, und diese Pflichten bestehen darin, daß er seine Thätigkeit übe auf Grund der Gesetze nach allen Seiten hin. Es ist also keine Gefahr da, die Minorität hat nicht beabsichtigt, dem Richter einen Zwang aufzulegen. Findet er nichts bei seinen Borerörterungen, so mag er mittelst Decretur zu den Arten erklären: Es ist kein Verdacht hervorgesprungen, die Acten mögen in das Archiv geschafft werden; findet er aber etwas, so möge er auch nach der Gebühr Rechtens verfügen. Wir machen ihm keine Vorschrift, was die Gebühr Rechtens ist, und wie er die Gesetze auszulegen habe, die muß er selbst wis sen, surs novit euriir. Was will dagegen aber die Majorität? Diese will ja lossprechen. Siesagt, die Kammer wolle aus- sprechen, wie sie bei der durch die angestellten Erörterungen er langten Ueberzeugung, daß in demjenigen, was von den bethei- llgten Offizieren aufBeranlassung des Tumults, welcher zu Leip zig den 12. August 1845 stattgefunden, befohlen und ausgeführt worden, der Verdacht eines begangenen Verbrechens sich keines wegs herausgestellt habe. Die Majorität greift also materiell in die Sache ein, wahrend die Minorität einzig und allein auf dem formellen Standpunkte sich bewegt, auf dem formellen, ich meine darunter das, wennder Richter angehalten werden soll, seine Thätigkeit zu entwickeln. Wie? aufwelcheWeise? darüber sagt die Minorität der Deputation kein Wort, das geht sie, das, geht auch die Regierung nichts an. Aber wenn die Majorität sagt, es ist kein Verdacht da, so ist das etwas Materielles, sie nimmt die Stellung des Richters ein, mischt sich ein in seine Befugnisse, und entscheidet in der Sache. Nun in der Lhat, ich weiß nicht, ob die Ungesetzlichkeit, der man die Minorität hat zeihen wollen, hier vorhanden ist. Ich muß sie mit Protest, mit feierlichem Protest zurückgeben der Majorität. Es ist hier nächst von Seiten des Herrn Justizministers erwähnt worden, gegen die Civilbehörden könne nichts geschehen. Nun ich weiß nicht, was geschehen ist, von welcher Seite es geschehen ist, welche Resultate es gehabt hat; es versteht sich aber von selbst, daß, wenn nach den bestehenden Rechten Jemand freigesprochen wor den ist, oder wenn ein Verdacht sich nicht vorsindet gegen die Civilbehörden, auch natürlich gegen sie nichts geschehen kann. Es ist in Bezug auf die Zeugen noch erwähnt worden, es wäre etwas ganz Außerordentliches, wenn man verlange, daß in der Voruntersuchung Jemand vereidigt werde. Allerdings, meine Herren, ich bin kein Freund von der Vereidigung in dieser Vor untersuchung; denn wir wissen nicht, wohin die Worunter» suchung führen kann; aber es giebt einzelne Ausnahmen, wo man nicht anders hinter die Wahrheit, hinter die Wahrschein lichkeit eines wirklich begangenen Verbrechens kommen kann, als bis man selbst in der Vorerörterung oder Voruntersuchung emigeWersonen wenigstens vereidigt hat; und glauben Sie, meine Herren, daß ich Ihnen etwas Anomales vortrage? Nein. Gestatten Sie mir, daß ich auch hier auf Mittermaier mich be rufe, welcher §. 133 seines deutschen Strafverfahrens sagt: „im deutschen Processi entscheidet danach das Ermessen des Inqui renten, der auch in der Voruntersuchung die Beeidigung der Zeugen veranstalten wird, wo keine Bedenklichkeiten wegen der Glaubwürdigkeit entgegenstehen." Ich würde, meine Herren, im Stande sein, Ihnen noch eine Menge von meinen Gegnern vorgebrachter ganz unhaltbarer Punkte vorzuführen, und die Widerlegung derselben in meiner Art und Weise gern überneh men ; ich wage es aber kaum; denn die Mitternachtszeit ist außerordentlich weit vorgeschritten und meine Spannkraft ist wie muthmaaßlich auch die Ihrige Nicht mehr groß. Ich eile daher zum Schlüsse und muß nur einer Aeußemng von dem Abgeordneten Jani noch erwähnen. Er sagte, es sei die Pflicht des Staats, für die Hinterlassenen der Getödteten zu sorgen. Die Pflicht des Staats! Nun er giebt damit einen edsln Zug seines Characrers zu erkennen, aber er schlägt damit zugleich auch sich und seine Meinung von selbst; denn die Verpflichtung, für die Hinterlassenen zu sorgen, kann nur entspringen durch das Verhältnis! der Verwandtschaft, der Gemeinde, des Contracts und des Vergehens, nicht aber, wenn.die Organe desStaats eine Verschuldung nicht begangen haben. Er setzt also eine Verschuldung von Seiten der Organe des Staats voraus. Nun, meine Herren, wir wissen alle nicht, ob Verschuldun gen der Fahrlässigkeit oder der Böswilligkeit rücksichtlkch der fraglichen Verwundungen und Tödtungcn vorgekommen sind. Das ist ja eben der Grund und der Zweck des Minori tätsantrags, daß wir erst in Gewißheit hierüber gesetzt wer den wollen. Verdächtigen Sie daher nicht die Meinung der Minorität! Sie hat ihren guten Grund, sie ist hervor gegangen aus der innersten Ueberzeugung, ich sage, innersten Ueberzeugung. Denn bei einem so außerordentlichen Ereig nisse, wie es sich 1845 vor unser» Augen entwickelt, bei dem üblen Material, was zur Entscheidung der Vorftage gedient hat, bei diesem Übeln Material, sage ich, mußten wir wün schen, daß diese Umstände aufgehellt werden, ja in der That, wir mußten verlangen, daß jener Schleier, der die Ereig nisse noch verhüllt, noch herabgezogen werde, oder wenn wir nicht verlangen, wenn wir nicht beantragen dürfen, wenigstens darum bitten. Ich bitte also darum, ich bitte darum zunächst im Namen des Rechts. Wir hören alle Tage von gesetz licher Freiheit sprechen; wer aber gesetzliche Freiheit will, der muß auch strenge Befolgung des Gesetzes selbst wollen. Achtung vordem Gesetze, Achtung von Jedermann vor dem Gesetze ist nur dann möglich, wenn das Gesetz unnachsichtlich auch gegen Jedermann vollstreckt wird. Aber ich bitte auch im In teresse der Staatsregierung, die anscheinend wenigstens in dieser Beziehung ihr Recht verkannt hat und immer noch zu verkennen scheint. Meine Herren, als ich zum ersten Malin diesen Saal eintrat und den Eid geleistet hatte, das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu befolgen, da habe ich mich seit dem fort und fort immer eindringlicher davon überzeugt, daß das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes davon abhängt, daß man eine weiss, wie kräftige und starke Regierung besitze. Ich will sie wenigstens kräftig und stark wissen. Aber
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