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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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„oder bei der Herausgabe des Werks durch den Druck". Da jedoch hiermit die Hauptbestimmung wegen der ver änderten Dauer des den Dichtern und Componisten zuzuge stehenden Rechtsschutzes noch nicht abgeschlossen, auch zur Er gänzung des Vorschlags unter b. ein Zusatz nöthig ist, so schlägt die Deputation vor: 1) den ß. 1 mit den vorhin bemerkten vier Abänderungen anzunehmen, 2) für die dazu weiter gehörigen Bestimmungen dagegen folgende zwei Zusatzparagraphenleinzuschalten: 1b. „Ein dramatischer Dichter oder Componist, der seine Dichtung oder Composttion durch den Druck veröffentlicht und dennoch auf die ihm gebührende Ent schädigung Anspruch machen will, hat den Vorbehalt, daß sein Werk nicht ohne seine Erlaubniß zur öffent lichen Aufführung gebracht werden dürfe, ausdrück lich zu erklären und solchen dem Werke Vordrucken zu lassen. Ungenannte oder nicht mit ihrem wirklichen Na men bezeichnete Verfasser haben hierbei einen Bevoll mächtigten zu benennen, bei welchem an ihrer Statt die Erlaubniß zur Aufführung des Werks zu suchen ist. Wer diesen Vorbehalt seinem Werke beizudrucken oder die gleichzeitige genaue Bezeichnung eines Bevoll mächtigten beizufügen unterlaßt, von dem wird ange nommen, daß er der öffentlichen Aufführung seines Werks nicht entgegen sei, auch Entschädigung deshalb nicht in Anspruch nehme." §.1c. „Das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung eines dramatischen oder mu- sicalischen Werks zu ertheilen, steht dem Autor lebens länglich und seinen Erben oder Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu." Nur mit wenigen Worten fügt die Deputation zur Moti- virung des Schlußsatzes in dem Zusatzparagraphen 1b. noch hinzu, daß derselbe der größer« Bestimmtheit wegen aufgestellt worden ist. Referent Abg. Todt: Ich habe den §. 1 des Entwurfs noch nicht vorgetragen; dieser Paragraph lautet so: Wer ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes musi kalisches oder dramatisches Werk oder eine widerrechtliche Nach bildung desselben (§. 1,2 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844) innerhalb zehn Jahren,« von dem Tage -er ersten rechtmäßigen öffentlichen Aufführung an gerechnet, ohne Erlaubniß des Autors oder seiner Rechtsnachfolger im Ganzen oder mit Abkürzungen zur öffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger in der nach stehenden Maaße zu entschädigen verbunden, wobei es keinen Unterschied macht, ob schon vorher eine Aufführung des Werkes stattgefunden habe, ingleichen ob hierbei der Name des Ver fassers genannt worden sei oder nicht. Der Uebersicht wegen bemerke ich hierbei, daß dieser K. 1 des Entwurfs zwar stehen bleiben, jedoch — nämlich nach den Vorschlägen der Deputation — mehrfache Abänderungen er halten soll. Er würde dann so lauten: „Wer ein musikali sches oder dramatisches Werk, oder eine widerrechtliche Nach bildung desselben (Z. 1,2 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werkender Kunstbetr., vom 22.Febr.1844) ohne Erlaubniß des Autors oder seiner Rechts nachfolger im Ganzen oder mit Abkürzungen zur öffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger in der nachstehenden Maaße zu entschädigen verbunden, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Werk durch den Druck be reits veröffentlicht, ingleichen ob hierbei, oder bei der Herausgabe des Werkes durch den Druck der Name des Verfassers genannt worden sei oder nicht." Es ist also in Z. 1b. auf die beiden Hauptbestimmungen Rücksicht genommen, welche die Deputation für das Gesetz für nöthig hält, wenn es zur Geltung kommen soll, nämlich erstens auf das Haupterfor- derniß, daß das ausschließende Recht des Schriftstellers, die Er laubniß zur Aufführung seines Werkes zu geben, nicht bloß zehn Jahre lang, sondern während seiner ganzen Lebenszeit, und auch noch zehn Jahre darüber hinaus seinen Erben zuste- hcn; und zweitens, daß der Schutz sich nicht blos auf unge druckte, sondern auch durch den Druck veröffentlichte Werke er strecken soll. Dazu sollen die Auslassungen, Einschaltungen und Zusatzparagraphen, welche die Deputation vorgeschlagen hat, führen. Die Motivirung dazu ist bereits im allgemeinen Theile des Berichts zur Genüge enthalten. Abg. Sachße: Oft habe ich bei der Aufführung eines dramatischen Werkes das Loos des Schriftstellers bedauert) welcher für seine genialen Leistungen neben dem Rufe durch aus keinen andern Gewinn hat, als das Honorar, welches er in spärlichem Maaße bezog. Auf der andern Sekte kann ich mir keine Vorstellung machen, wie es mit derTantköme bei den kleinen Provinzialtheätern in Frankreich gehalten werden mag; ich zweifle, daßdiese bei uns im Stande sein werden, eine solche zu entrichten und doch zu bestehen. Ich habe dabei das Bei spiel meiner Heimathsstadt, der vierten des Landes in der Be völkerung, die also keineswegs so unbedeutend ist, vor Augen, wo in einem von mir erlebten Zeiträume von 50 Jahren viel leicht 30 verschiedene Gesellschaften erschienen sind, von denen einige im Orte selbst zu Grunde gingen, die Mehrzahl der übrigen sich nur mühselig erhalten konnte; häufig mußten die Unternehmer ihren Mitgliedern, Schauspielern und Sängern, ihren Gehalt schuldig bleiben, wodurch diese in die größte Ver legenheit versetzt wurden. Man muß wirklich dieses Elend selbst mit angesehen haben, man muß als Richter mit diesen Verhältnissen näher bekannt geworden sein, um von Bedauern darüber durchdrungen zu sein. Ich bin mit der Deputation ganz einverstanden, daß die Verfasser von dramatischen und musicalischen Werken für ihre genialen und talentvollen Lei stungen auch einen Schutz verdienen; allem ich wünsche, daß
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