Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Abg. Todt: Obwohl ich die Amendements des Abgeordneten Sachße nicht unterstützen werde, so würde ich ihmdochrathen, sich dieselben ausdrücklich vorzubehalten; denn tz. 1b. enthält die allgemeine Regel, und wenn dieser angenom men wäre, so würde er schwerlich wieder geändert werden kön nen. Es müßte also wohl jetzt der Vorbehalt gestellt werden, daß man auf §- 1b. brr ß. 8 c. wieder zurückkommen könnte, sonst dürste das nicht möglich sein, wenn die Zustimmung zu §. 1b. einmal ertheilt ist. Präsident Braun: Die Amendements scheinen blos eine Ausnahme von §. 1c. zu enthalten, und also dürste eine solche Ausnahme wohl spater auch formell zulässig sein. Abg. V. Schaffrath: Obgleich ich das Wort erbeten hatte, um über den Antrag des Abgeordneten Sachße zu spre chen, und diese Absicht nun durch dessen einstweilige Sistirung erledigt ist, so will ich doch, da es sich hier bei der Frage über Annahme oder Nichtannahme der Vorschläge der Deputation um die wichtigsten Grundsätze des ganzen Gesetzes und des Rechts der Verfasser von mustcalischen und dramatischen Wer ken an diesen handelt, hier einige Worte zur Begründung der Anträge der Deputation hinzufügen, da ich mit dieser durch und durch einverstanden bin. Es handelt sich darum, auch den Verfassern musikalischer und dramatischer Werke ein wirkliches Eigenthum an diesen zu verschaffen und zu sichern. Ein sol ches geistiges Eigenthum widerspricht durchaus nicht, wie vor hin behauptet wurde, dem Begriffe des Eigenthums, sondern im Gegentheil, das geistige Eigenthum ist das natürlichste und ursprünglichste Eigenthum. Dies mag wohl den bisherigen Grundsätzen des positiven Rechts widersprechen, aber nimmer mehr dem philosophischen Begriffe des „Eigenthums". Schon der bloße Wortlaut: Eigenthum macht es begreiflich, daß dem Menschen nichts eigner ist, als die Producte seines Geistes, daß diese gerade recht eigentlich sein Eigenthum sind, und ihm eigenthümlich angehören und bleiben, und daß die gei stigen Werke als Theile des Geistes und der Persönlichkeit des Verfassers und höchst persönliche Sachen nicht einmal aufeinen Andern eigenthümlich übertragen werden können. Wenn das römische Recht den Begriff des Eigenthums nur auf kör perliche Sachen beschränkt, so ist doch der philosophische Be griff desselben ein ganz anderer, nicht auf blos körperliche Ge genstände beschränkt, wiewohl im Uebrigen auch schon nach dem positiven Rechte ein Eigenthum an geistigen Producten angenommen werden kann. Das Eigenthum entsteht auch nach diesem nur dadurch, daß der Mensch durch den Geist und Willen den Körper beherrscht. Nicht der Körper macht den noch so innig mit ihm verbundenen Körper zum Eigenthume, sondern der Geist und Wille des Menschen. Erst dadurch/ daß man den Geist und den Willen in den Körper hineinträgt, erst dadurch verbindet man eine Sache oder einen fremden Kör per so mit der Persönlichkeit, daß er ein BH eil derselben und. ihr Eigenthum wird. -Man kann einen Körper noch so innig körperlich besitzen, sobald man nicht den Willen, den ammus, ihn als Eigenthum zu haben, in ihn hineingetragen, mit ihm identisicirt und dadurch zu einem Theile seiner Persönlichkeit gemacht hat, so lange ist er kein Eigenthum. Hiernach ist ge? rade das Eigenthum an geistigen Producten um so leichter zu begreifen, als man damit den Geist und den Willen nicht erst zu verbinden, nicht erst hineinzutragen braucht, sondern weil Geist und Wille von Anfang an darin ruht, weil sie von Anfang an Producte oder Theile des Geistes und der Persön lichkeit, mit dieser verbunden und an ihr haftend, theilwerse identisch, also von Ursprung und Entstehung an bereits Eigen? thum sind. Ich stelle diese Sätze jetzt hin, ohne sie weiter zu begründen, da hier nicht der Ort dazu, und daauch am Schluffe des Landtags nicht Zeit dazu ist; aber es sind dies meine An sichten über Eigenthum, nicht blos in Bezug auf geistiges, son dern auch auf körperliches Eigenthum. Andere Ansichten und Begriffe vom Eigenthume, als die des bisherigen Rechts, wer den jedenfalls einem neuen Systeme der Lehre vom Eigenthum unterzulegen sein. Die Grundsätze des positiven Rechts dar über sind bei einer neuen Gesetzgebung nicht mehr zu befolgen, weil sie unzureichend sind und in Bezug auf geistiges Eigen thum zum Communismus führen, der sich endlich auch des Körperlichen bemächtigen wird. Das geistige Eigenthum oder das Eigenthum an Geisteswerken ist also recht eigentlich ein wahres, wirkliches, ursprüngliches, wenigstens nach philosophi schen Begriffen- Damit fallen alle Einwendungen gegen den Vorschlag der Deputation hinweg. Es würde sich nun noch ferner fragen, ob zwischen der Nachbildung musicalischer oder dramatischer Werke auf Bühnen und der — hoch durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 verbotenen Nachbildung von Geisteswerken wirklich ein so erheblicher Unterschied stattsindet, um den Unterschied zwischen dem letztem Gesetze und dem vor liegenden Gesetzentwürfe zu rechtfertigen, musicalische und dra matische Werke gegen die öffentliche Nachproduction oder, wie sie der Herr Referent bezeichnender nannte, gegen diese Verviel fältigung, — denn ihre Darstellung ist allerdings auch eine Vervielfältigung, — weniger zu beschützen sei, als gegen den Nachdruck. Um die sächsische Gesetzgebung vor einer Jnconse- quenz zu wahre», führte der Herr: Regierungscommissar zwei Gründe für den Unterschied an: der eine bestand darin, daß die Production Und Aufführung musicalischer und dramatischer Werke weniger eine-Vervielfältigung, nicht eine Nachbildung, sondern nur ein Gebrauch oder ein Gebrauchsrecht aus dessen Ausübung sei. Aber wenn man das auch zugeben wollte, so folgt daraus noch nichts Erhebliches für die vorliegende Frage. Es folgt daraus noch kein Grund, warum die Pro duction oder Aufführung solcher Geifteswerke nichtverbotensein sollen, wenn die Vervielfältigung durch Nachdruck verboten ist, Ich sehe noch keinen Grund, warum diese verboten, erstere er laubt sein sollen. Die einzige Frage ist nur die: ist die Nach oder Reproductiön — sei es jene oder diese, eine Benachthei- ligüng der.Rechte des Autors oder nicht? Wenn der Herr Com- miffar meinte, die Aufführung musicalischer oder dramatischer Werke auf Bühnen sei eine neue Production'und keine Nach-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder