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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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reitwrlligkeit der Ansicht derzweiten Kammer beigetrcren, indem sie sich jetzt einstimmig für den Namen „Friedensrichter" erklärt hat. Zn Beziehung auf diesen Punkt ist also nunmehr Einstim migkeit vorhanden. Nun, meine Herren, eine Liebe ist der andern werth; es wird demnach, so hoffe ich wenigstens an meinem Lheil, auch eine Vereinigung bei dem zweiten Differenzpunkte noch zu erzielen sein, vorzüglich da auch bei diesem ein Vermittelungs vorschlag geschehen ist, durch welchen der zweiten Kammer die möglichste Erfüllung ihrer Wünsche zu LH eil werden dürfte. Die geehrte Kammer wird sich erinnern, daß nach dem Gesetz entwürfe und den Beschlüssen der ersten Kammer in solchen Gemeinden von der Wahl und Einsetzung eines Friedensrich ters abgesehen werden soll, wo entweder nach der Mei nung der Gemeindevertreter kein Bedürfniß dazu vorhanden ist, oder sich ein passender Mann zum friedensrichter- lichen Vergleichsamte nicht findet, auch der Anschluß an eine benachbarte Gemeinde, wo bereits ein Friedensrichter besteht, mit Schwierigkeiten verknüpft ist. Die zweite Kam mer dagegen hatte, von solchen Erwägungen absehend, die An sicht festgehalten, daß, wenn einmal das Institut ein nützliches sei, man es auch als em nothwendiges anerkennen und daher dessen Einführung allgemein kraft des Gesetzes in allen Ge meinden geschehen müsse. Nun ist es zwar nicht möglich ge wesen, die erste Kammer auch zu dieser Ansicht unbedingt zu vermögen; dieselbe hat dagegen einen bei einem Vereinigungs verfahren gemachten annähernden Vermittelungsvorschlag auf Anrathen der Deputation einstimmig angenommen. Dieser Wermittelungsvorschlag besteht nun darin: „daß in die ständische Schrift — (Königl. Commissar v. Langenn tritt ein) — der Antrag an die hohe Staatsregie rung ausgenommen werden soll, daß dieselbenach dem Erscheinen des Gesetzes alle Gemeinden des Landes auf angemessene Weise auffordern lassen möge, sich wegen Einführung desJnstituts zu er klären." Das Institut soll also den Gemeinden möglichst empfohlen Und dieselben von der Nützlichkeit dieser volksmäßi- gen Vergleichsgerichte auf angemessene Weise überzeugt wer den. Nur da, wo man dieser Aufforderung ungeachtet dabei verbleibt, daß man aus den von mir oben angeführten Grün den, wenigstens vor der Hand keinen Friedensrichter bestellen, sich auch keiner andern Gemeinde füglich anschließen könne und wolle, soll von der Einführung abgesehen werden. Es ver steht sich jedoch von selbst, daß, wenn über kurz oder lang sich such in diesen mit der Bestellung von Friedensrichtern noch zurückgebliebenen Gemeinden der Wunsch danach aussprechen sollte, auch dort noch mit Einführung des Instituts zu verfah ren ist. Nach solcher Aufforderung, und wenn dieselbe auf zweckmäßige Weise geschieht, wie zu erwarten steht, dürften es wohl nur wenige Gemeinden seirr, welche von dem Institute keinen Gebrauch machen werden; und auch, diese, wenigen wer den, sobald die Erfahrung die Nützlichkeit des Instituts zeigen wird, sich bewogen fühlen, auch ihrerseits Anträge auf Einfüh rung von Friedensrichtern zu stellen. Die hohe Staatsregie rung hat auch ihrerseits bei dem Vereinigungsverfahren durch die Herren Commissarien bereits erklärt, daß sie diesemAntrage stattgeben und gern Alles thun werde, das Institut so allge mein als möglich zu verbreiten. Wir sehen also, meine Her ren, diese beiden Factoren der Gesetzgebung, deren Zustimmung zur Zustandebringung des Gesetzes eben so erforderlich ist, wie die unsrige, Hollen, so weit es ihre von der unsrigen abwei chende Ansichten gestatten, Alles thun, um die Wünsche der zweiten Kammer zu erfüllen. Versprechen wir uns nun einen wahren Nutzen von dem Institute für unsere Mitbürger, glau ben wir, daß es den so verderblichen Processen vorbeugen wird, daß es dadurch den wohltätigsten Einfluß auf den sittlichen Zustand des Volks ausüben, daß es ein weiteres Mittel sein wird, tüchtige und zuverlässige Würger zur nähern Lheilnahme an unsem vaterländischen Rechten, Gesetzen und öffentlichen Geschäften auf eine geeignete Weife zu veranlassen, welche für sie ehrenvoll und für die allgemeine Ordnung und Wohlfahrt ersprießlich ist, dann, meine Herren, glaube ich allerdings, müssen wir uns verpflichtet halten, nichts zu unterlassen, wo durch das Zustandekommen des Gesetzes gefördert werden kann; dann können wir wohl einer Ansicht beitreten, welche auch schon in diesem Falle ihre Vertheidiger gefunden hat. Waren auch bei dem Vereinigungsverfahren die Deputationsmitglie der unserer Kammer noch nicht alle geneigt, diesem Vermitte lungsvorschlage beizutreten, glaubten vielmehr einige, nachdem die Kammer bei zweimaligen Berathungen ihre Ansicht festge halten hatte, bei dem diesseitigen Beschlüsse stehen bleiben zu müssen, so sind wir doch noch diesen Morgen bei abermaliger Berathung des Gegenstandes dahin einig geworden, der Kam mer die Annahme dieses Bermittelungsvorschlags und den Beitritt zu den diesfallsigen Beschlüssen der ersten Kam mer anzurathen. Meine Herren, durch die jetzige Ver handlung muß es sich entscheiden, ob das Gesetz zu Stande kommen soll, oder nicht. Die Deputation rathet Ihnen also an, auf diesen Vermittelungsvorschlag einzugehen, welcher da hin geht, daß die hohe Staatsregierung in der ständischen Schrift ersucht werden soll, nach dem Erscheinen des Gesetzes alle Gemeinden des Landes auf angemessene Weise aufzufor- dem, das Institut einzuführen, entweder selbst einen Friedens richter zu wählen, oder sich an eine Gemeinde anzuschließen, welche bereits einen gewählt hat. Ich glaube, Dadurch wird das, was wir wünschen, so ziemlich erreicht werden. Wird dieser Vermittelungsvorschlag angenommen, dann wird es bei dem Gesetzentwürfe und den Beschlüssen der ersten Kam mer in Bezug auf die ߧ. 3, 6 und 11, als welche hier einschla gen, zu verbleiben haben. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann die geehrte Kammer nur mit wenigen Worten, was der Herr Referent schon gethan hat, noch darauf aufmerksam machen,
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