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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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haß allerdings von der Abstimmung über diesen Punkt das ganze Gesetz abhängt; denn es ist dies das letzte Stadium, in welchem diese Sache an die geehrte Kammer gelangt; wenn die geehrte Kammer bei ihrem frühem Beschlüsse wegen der zwangsweisen Einführung beharrt, so fällt das ganze Gesetz. Abg. Scholze: Ich habe mich zweimal in diesem Saale für die zwangsweise Einführung der Friedensrichter ausgespro chen, jedoch aber, da nunmehr zu ersehen, daß es keine Mög lichkeit ist, die ersteKammer dahin zu bewegen, uns beizutreten, so werde ich von meiner frühem Ansicht zurücktreten, und werde es mir gefallen lassen, daß ein vermittelnder Antrag angenom men werde, damit dieSache nicht ganz verloren geht und schei tert. Wenn einzelne Gemeinden das Institut eingeführt ha ben, das Amt thätigen und verständigen Männern anvertrauen, und wenn die andern Gemeinden einen heilsamen Erfolg des Instituts erblicken, so werden sie mit der Einführung desselben gewiß Nachfolgen. So könnte der Hauptzweck auch erreicht werden, und das ist der Grund, warum ich dem Vermittelungs vorschläge beitrete. Abg. Kocknl: Auch ich werde nunmehr für denVermitte- lungsvorschlag stimmen, indem ich ebenfalls nicht wünschen kann, daß ein'sonst eben so wohlthätiges, als nothwendiges Gesetz wegen einer so unwesentlichen Differenz, wie sie gegen wärtig zwischen beiden Kammern noch besteht, auf das Spiel gesetzt werde. Abg. Mi eh le: Ich habe erst gewünscht, daß dieses Gesetz zwangsweise eingeführt werde; da es aber nicht möglich ist, diesen Wunsch in's Werk zu setzen, so will auch ich mich mit dem Anträge der ersten Kammer vereinigen, indem ich hoffe, daß, wenn die zurückgebliebenen Gemeinden sich von der Nützlich keit des Instituts werden überzeugt haben, sie sich gleichfalls zur Einführung desselben werden freiwillig bewogen finden. Stellv. Abg. Gehe: Geht die Kammer von der zwangs weisen Einführung des Gesetzes zurück, so fürchte ich, daß das Gesetz in einem großen Kheile des Landes nicht in Wirksamkeit treten werde., Deshalb möchte bei dem ftühern Beschlüsse stehen geblieben werden, doch aber scheint zwischen zwangs weiser Einführung und zwischen dem Wege einmaliger Em pfehlung und Befragung der Gemeinden noch ein Mittelweg denkbar und zulässig. Es könnte durch wiederholte Ermah nung, durch wiederholte Befragung manche Gemeinde zur Ein führung bewogen werden, die auf eine einmalige Befragung darauf nicht sofort eingehen würde. Auch unter einmalige Befragung verstehe ich wohlwollendes persönliches Einwirken der Beamten auf die Vorsteher der Gemeinden, und da besorge ich, daß bei der ersten Befragung der Leute durch die Beamten nicht sofort Resolution der Gemeinden durch den befragten Vertreter erfolgen wird. Zuträglich erscheint es, wenn dies nicht blos auf einmalige Verwendung gestellt wird, sondern fortgesetzte und wiederholte Befragung stattfindet. Wenn die 8. 145. hohe Staatsregierung dies so versteht, so kann es zweckmäßig sein, auf den vorliegenden Vorschlag einzugehen, sonst aber würde ich mir von dieser Maaßregel wenig versprechen. Außerdem scheint es im Interesse der Ständeversammlung, daß über den Erfolg einer freiwilligen Einführung bei dem nächsten Landtage Bericht erstattet werde, um zu ersehen, welche Gemeinden die Friedensgerichte freiwillig eingeführt haben. Staatsmmlster v. Könneritz: Die Regierung kann nicht sagen, sie wolle einmal oder zweimal auffordern, sondern nur, daß sie zweckmäßige Mittel ergreifen wird, um dieses wün- schenswerthe Institut einzuführen. Es hat dies um so weni ger Bedenken, als, wenn auch eine Gemeinde zunächst erklärt, sie wolle das Institut nicht einführen, sie doch jeden andern Lag sagen kann, sie wünsche es nun. Präsident Braun: Wünscht noch sonst Jemand das Wort? Wenn nicht, so frage ich den Herrn Referenten: ob er das Schlußwort begehrt? Referent Abg. Oberländer: Ich finde es nicht für zweckmäßig, noch etwas zu bemerken. Präsident Braun: Es ist von der Vereinigungsdeputa- tkon vorgeschlagen worden, die Kammer möge die praceptkve Fassung aufgeben und die im Entwürfe enthaltene fakultative dagegen annehmen, und sich zugleich in Folge dessen einverstan den erklären mit den Z§. 3, -6 und 11. Ich werde die erste Frage auf diesen Vorschlag der Deputation richten, die zweite Frage aber auf den Antrag, welcher nach der Erklärung des Herrn Referenten in die ständische Schrift ausgenommen wer den soll, daß nämlich die hohe Staatsregierung gebeten werde, die Gemeinden des ganzen Landes zu befragen, ob sie gesonnen seien, die Einführung des Friedensgerichts vorzunehmen, oder nicht? Staatsminister v. Könneritz: Es ist mir nicht gleich erinnerlich, ob nicht ein Beschluß besteht, daß mit Namensauf ruf bei Differenzpunkten abgestkmmt werden soll, von denen das Stehen und Fallen eines Gesetzes abhangt. Ich weiß nicht sofort, ob dies blos facultativ oder präceptiv bestimmt worden. In der Verfassungsurkunde steht darüber nichts, son dern es ist eine spätere Vereinigung darüber zwischen Regie rung und Ständen getroffen worden im Jahre 1836. Damit nun nicht Zweifel entstehen, so schlage ich vor, daß über die erste Frage durch Namensaufruf abgestimmt werde. Präsident Braun: In der Landtagsordnung heißt es, daß, in so fern definitive Abstimmung erfolgt, mittelst Namens aufrufs abgestimmt werden soll. Staatsminister v. Könneritz: Es entstand früher ein mal die Frage, ob über ein Gesetz, welches durch die Vereini gungsdeputation gegangen ist, bei dem aber noch Differenz punkte bestehen, von welchen das Stehen und Fallen des Ge sches abhängt, mit Namensaufruf abgestkmmt werden solle? und es wurde diese Frage, so viel ich mich entsinne, bejaht. 1*
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