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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ir) diejenigen vomBrande verschonten Gebäude, welche zu Durchführung des in Folge Yon Feuersbrünsten im Einverständnisse mit der Brandversicherungs- commisston von der Baupolizeibehörde vorgeschrie benen allgemeinen Neubauplans abgetragen wer den müssen, und c) die Beschädigungen der Gebäude durch Gewitter, bei welchen keine zur Flamme gediehene Entzün dung (sogenannte kalteWetterschläge) stattgefunden haben. Sodann haben um Errichtung einer Landesmobiliarfeuerversiche rungsanstalt und deren Verbindung mit der Jmmobiliar- brandversicherungsanstalt die gedachten Communalbehörden zu Hartha und Waldheim und der Lehngutsbesitzer Karl Frie drich Uhlich in Kothensdorf, so wie III. um Errichtung einer Hagelschädenversicherungslan- desanstalt und deren Verbindung mit der Jmmobiliarbrand- versicherungsanstalt die schon erwähnten Behörden zu Hartha und Waldheim und der gedachte Uhlich, so wie eine Anzahl Grundbesitzer in Mutzschen, Zschannewitz, Ablaß, Querwitzsch, Wadewitz, Zaschwitz, Wagelwitz, Löptitz, Wermshorf, Böhlitz, Göttwitz, Döbern, Wetteritz, Poda, Jesewitz, Kaucha, Sommerfeld, Plaußig, Borsdorf, Huschfeld, Wolfshain, Güldengossa, Probsthaida, Neutsch, Perditz, Holzhausen, Zuckelhausen, Trehan, Threna, Oelzschau, Wandeln, Mor gendorf, Eutritzsch, Störmthal, Kömmlitz, Engelsdorf, Lie bertwolkwitz und Großpößna, endlich der landwirthschastliche Verein zu Machern angesucht, und es sind diese Petitionen in den Kammersitzungen vom 13. October 19. und 29. November 1845, vom 3., 9., 13., 23. und 24. Februar 1846 unter den Registrandennummern 143, 388, 452, 998, 1049 bis 1054, 1089, 1156 und 1161 der dritten Deputation zur Begutach tung zugewiesen worden, welche nun, beziehendlich nach vor; ausgegangener Vernehmung mit dem Herrn Staatsminister des Innern, folgenden Bericht erstattet. Zul. 1. Das Classisicationssystem betreffend. Die Petenten schicken voraus, daß die bei der Landesan stalt versicherten Summen den Herstellungsaufwand der städti schen Häuser nicht decken, und suchen diesen Uebelstand theils in dem Ausschluß des Classificationssystems, theils in den Vor schriften, wonach die Gebäude, behufs ihrer Eintragung in die Cataster, abgeschätzt werden. Gegen den Ausschluß des Classisicationssystems, welches hier zunächst in Frage kommt, führen die Petenten hauptsächlich Folgendes an: In jeder auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsge sellschaft müßten die Beiträge des Einzelnen mit dem Vortheile, den er möglicherweise aus der Bereinigung ziehen könne, im Verhältniß stehen. Sonach könne man bei Feuerversicherungsanstalten den Besitzern feuerfester, in mit guten Löschanstalten versehenen Dcten gelegener Hauser, weil bei ihnen Brandunglück seltener sintrete, nicht eben so hohe Beiträge ansinnen, als den Besitzern der Häuser, bei denen die Feuersgefahr größer sei. Gelte dieser Grundsatz schon bei allen Privatversicherungs anstalten, so müsse derselbe bei der Landesanstalt, weil sie eine Zwangsanstalt sei, um so mehr Geltung haben. Und obschon dieser Grundsatz bei den Landtagen 18ZI, 18ZH. vielseitig anerkannt, und auch nachgewiesen worden sei, daß Dresden und Leipzig in der Zeit von 1826 bis 1836 unge fähr 150,000 Khlr. Beitrage geleistet, dagegen nicht ganz 8,000 Khlr. Brandschadenvergütung erhalten, mithin zum Besten der feuergefährlichen kleinen Häuser ein Opfer von durchschnittlich 14,000 Khlr. — — jährlich gebracht hät ten, so habe man sich doch gegen das Classificationssystem ent schieden. Eine Folge hiervon sei die in größern Städten stattfin dende ganz ungenügende Versicherung, indem die Besitzer der darin befindlichen Hauser, um ihre Beiträge möglichst niedrig zu stellen, die Gebäude mit Ausschluß des Mauerwerkes und der steinernen Kreppen, und noch überdies nicht nach dem vol len übrigen Kaxwerthe versicherten, sondern dabei bis auf die Hälfte, wie gesetzlich nachgelassen sei, herabgingen, folglich, wenn doch einmal ein Wrandunglück sich ereigne, mit dem Be trage der Brandschädenvergütung niemals die Gebäude wiedcr- 'herstellen könnten, weil, bei starken Brandbeschädigungen, auch das angeblich unverbrennliche Mauerwerk, durch Erhitzung und Aufspritzen des Wassers, zum größten Kheile unbrauchbar werde. Es sei daher für einen solchen Hausbesitzer nur die trau rige Alternative, entweder auf genügende Versicherung zu ver zichten, oder enorme, mit der Feuersgefahr im Mißverhältnisse stehende Beiträge zu entrichten, was .mit dem Zwecke des Ge setzes und dem Zwange der Anstalt im Widerspruche stehe, und mit der Rücksicht auf größere Armuth des platten Landes oder auf Vereinfachung der Cataster nicht zu rechtfertigen sei. Der Beitrag von 2^, welcher in den Jahren 1840 bis 1845 durchschnittlich auf 1,000 Khlr. Versicherung komme, sei aber für gut gebaute Häuser ein viel zu hoher, als daß deren Besitzer die Feuersgefahr und größern Eigenthums- verlust nicht lieber wagen, als so verhaltnißmäßige Beitrage fortzahlen, und deshalb mit Ausschluß des Mauerwerks das Gebäude nur nach dem niedrigsten Satze des noch übrigen Kax- werthes versichern sollten. Die Deputation kann zu Andeutung dessen, was der Ein führung des Classificationssystems entgegensteht, theils auf die dem Gesetzentwürfe beigegebenen Motive zu §. 39, Landtagsacten 18»», I. Abth. 1. Bd. S. 478, theils auf die ständischen Berathungen darüber, und was sonst bei nachherigen Landtagen über diesen Gegenstand verhandelt worden ist, sich beziehen und faßt dies in Folgendem zusammen. H Die Richtigkeit des Classificationsprkncips werbe aner kannt, sobald die Versicherung eine freiwillige sei; es falle aber dieses Princip, sobald die Versicherung eine erzwungene sei und der Versichernde sich dem unterwerfen müsse, was ihm gleich wohl Schaden bringe. b) Feuergefährliche Gebäude und diejenigen, welche es in geringem Graden waren, hätten das mit einander gemein, daß sie, nicht den Bauwerth, sondern den auf der Abnutzung sich er gebenden Zeitwerth vorausgesetzt, für die, letzter» nie überstei gende Summe im Falle eines Brandes nicht wieder hergestellt werden könnten. Nur der Unterschied bestehe dabei, daß grö ßere Gebäude in dm Wiederherstellungskostm, sobald sie nur
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