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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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3696 ganz anders. Da finden Sie irr der Hauptstadt einen Zusarn-1 doch wohl ein wesentlicher Unterschied statt. Der Erzeuger menfluß reicher Ctzpitalisten, deren Einnahme vorzugsweise derFeldftüchte kann diese selbst genießen; daß er mehr erzeugt, ihrem Vergnügen gewidmet ist, und die täglich die Theater Men, und sn den Provinzen sine sorglose Bevölkerung , die kein Bedenken tragt- die ersparten Fransen ims Theater zu tra gen; währendes dem deutschen Kleinbürger schon zu viel ist, wenn er einen Platz im. Theater mit 4 Gr. bezahlen soll. Da her dürste Wohl allerdings, wenn der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes auf bereits gedruckte Stücke ausgedehnt werden sollte, die Subsistenz aller kleinen Bühnen gefährdet sein. Die ge- chrteDeputation macht der Staatsregierung den Vorwurf- daß sie in sonstigen Beziehungen für die kleinen Bühnen eben keine große Sorgfalt gezeigt habe. Ich weiß nicht, worauf sich das bezieht; allein die Thatsachen scheinen dem zu widersprechen. Allerdings kann hier nicht von Dorfbühnen die Rede sein- die wohl auch keine große Begünstigung verdienen dürften; allein wir haben mehrere Schauspielergesellschaften Mittlern Schlages, die auf gaNz tüchtige Weise ihren Beruf erfüllen und in den Mittelstädten des Landes die Runde machen. Diese verdienen allerdings Berücksichtigung, denn sie bilden die Vorschule für die größer» Bühnen. Die Minorität scheint nun auch die Gefahr, welche aus dem Anträge der geehrten Deputation für die kleinern Bühnen entstehen würde, anzuerkennen, Und hat' deshalb vorgeschlagen, dieselben von den Bestimmungen des Gesetzes auszunehmen. Gegen eine solche Ausnahme würde sich die Staatsregierung aus mannichfachen Gründen erklären müssen, die jedoch erst später zur Erörterung kommen können, namentlich würde der Gesichtspunkt des Rechts wohl kaum da für spreche». Die Majorität der geehrten Deputation will NUN auch eine solche Ausnahme nicht eintreten lassen, und ver weist die Kernen Bühnen an die Generosität der Schriftsteller und EörNpoNisteN, indem sie erwartet, daß diese es den kleinen Bühnen Wohl nicht zu schwer machen würden. Allein wenn es wahr ist, was an einer andern Stelle des Deputationsberichts gesagt wird-'daß-ein Stück blos in einer kleinern Stadt aufge- sührt worden zu sein brauche, um sich den Zutritt zu den großem Theater» für immer versperrt zu sehen, so dürsten die Schrift steller wöhllein-Jnteresse daran haben- die Aufführung auf klei nen Bühnen'zu erschweren oder auch ganz zu verhindern. Die Stgätsregierung ist daher durch diese Erwägungen zu dem Schlüffe gekommen, daß der Schütz des Gesetzes überhaupt auf noch nicht gedruckte Stücke zu beschränken sei- indem sie an nimmt, daß-in der Veröffentlichung des Stücks nicht nur die Gestattung der Aufführung, sondern sogar eine Aufforderung dazu liege.- -' Sie gründet diese Annahme darauf, daß die Be stimmung eines dramatischen Werkes die Aufführung sei, und daß es daher im Interesse des Dichters liegen müsse, es dieser seiner Bestimmung entgegengeführt zu sehen. Die geehrte Deputation' hat dieses Argument durch die Vergleichung mit den Früchte» des Feldeszu widerlegen gesucht; denn auch diese hatten die Bestimmung, der Menschheit zum Gebrauche zu die nen, aber demungeachtet würde dem Erzeuger nicht zugemu- thet, sie ohne Bezahlung preiszugeben. Es findet aber hier als er selbst gebrauchen kann, liegt in den Verhältnissen des Eigettthums, welche durch Kauf und Verkauf ausgeglichen werden müssen." Der dramatische Dichter kann aber sein Werk Nicht vor sich selbst aufführen, er bedarf daher, um es seiner Bestimmung.entgegenzuführen, des Theaterunternehmers, der Schauspieler und aller derer, die bei der Aufführung mitzuwir- fen haben. Der Erzeuger der Feldfrüchte hat ferner daran, Paß Andere von denselben mit genießen, kein anderes Interesse, als das, einen materiellen Gewinn daraus zu ziehen. Allein das Interesse des Dichters an der Aufführung feines Stücks ist ein ganz anderes und höheres, welches vom materiellen Gewinn ganz unabhängig ist. Dies beweisen die Anstrengungen, welche von den Dichtern aller Zeiten gemacht worden sind, um ihre Werke zur Aufführung zu bringen, und zwar selbst in sol chen Zeiten, wo an einen Gewinn von der Aufführung noch gar nicht zu denken war. Wenn man dies Alles erwägt, und wenn man insonderheit in Anschlag -bringt, daß ein eigentlicher Gewinn nach den bestehenden Verhältnissen von den Theater- directionen gar nicht gemacht wird, so dürfte doch wohl die rechtliche Verpflichtung zur Gewährung eines Antheils an der Einnahme- sei es nun unter der Form einer Tantieme oder eines Honorars , nicht so unzweifelhaft sein, wie sie von der Deputation dargestellt wird. Die Staatsregierung würde es gewiß nicht ungern sehen, wenn die Verhältnisse sich dergestalt änderten- daß bei den Theatern ein wirklicher Reingewinn ge macht würde, und dann würde man auch von diesem Gewinne dem Dichter und Cvmponisten einen Antheil, eine Tantieme gewähren können. Allein die Verhältnisse kann die Regierung nicht ändern- Andern ich übrigens von einer ,,Tantieme" spreche, bin ich recht wohl erinnert, daß die geehrte Deputation hiergegen protestirt, indem sie erklärt, es sei zur Zeit nicht von einer Tantieme die Rede, sondern nur von einem Honorare. Allein dieser Unterschied scheint mir illusorisch zu sein; denn, indem es die Deputation in die Hand des Dichters legt, die Bedingungen der Aufführung zu bestimmen, setzt sie ihn auch in Stand, sich eine Tqntieme zu stipuliren. ,, Abg. v. Schaffrath: Wenn, wie der Abgeordnete Jam meint, dieJdee Wr so lange, als sie nicht äußerlich mitgetheklt Werpe, Eigenthumdes Eigenthümers sei, sobaldsie aber äußerlich mitgetheilt, geboren werde, Form und Körper erhält, mit ihrer Geburt Md Erscheinung inderAußenweltgleich Gemeingut werde, so würde sie eine re« nullius, oder rcs communis om- nium, mithin der Nachdruck erlaubt. Den wird aber doch der Herr Justiz üMtmannJaNi nicht vertheidigen wollen. Wenn die Idee durch äußere Mittheilung Gemeingut wird, so ist -es kein Act der Gerechti gkeit, wenn wir den Gebrauch vvn geistigen Werken beschränken oder verbieten, sondern eine Un gerechtigkeit, wenn wir Jemanden davon ausschließen. Wenn behauptet wurde, es bliebe Jemandem das Eigenthum an Geisteswerken auch ohne Verbot der Nachbildung, so ist dies
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