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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wenn sie es sind, durch Ausschluß des Mauerwerks von dsrVer- sicherung und durch Versicherung des übrig bleibenden Theiles bis auf die Hälfte, hinlänglicher Spielraum gewährt ist, ihr In teresse wahrzunehmen. Diese Erwägungen und hierbei die Rücksichten ausdie Be sitzer der mehr oder minder feuergefährlichen Gebäude führten die Deputation zu der Frage: ob nicht durch Einführung eines bis zur Abänderung des Gesetzes vom 14. November 1835 und der nachträg lichen Bestimmungen provisorischen Zustandes den Beschwerden auf der einen und dem Interesse ande rer Lheilnehmer an der Landesanstalt auf der andern Seite so weit möglich abgeholfen werden könne? Bei dieser Frage boten sich hauptsächlich folgende Aus kunftsmittel dar: a) daß das Verbot des Beitritts der bei der Landesversiche rungsanstalt Betheiligten zu in- oder ausländischen, im Jnlande concesstonirten Privatanstalten zwar proviso risch bis zu definitiven Beschlußfassungen über Abände rung der bestehenden Landesgesetze aufgehoben, jedoch denen, welche Privatanstalten beitreten wollen, unter Beibehaltung des bisherigen Eaxationsver'fahrens zur Pflicht gemacht werde, in der Landesanstalt wenig stens zwei Drittheile des Zeitwertes ihrer Ge bäude, einschließlich des Mauerwerks, zu versichern; b) daß (mit Beibehaltung jenes Verbots) denjenigen Be sitzern massiver, d. h. solcher Gebäude, welche mit massi ven Umfassungsmauern, feuerfester Dachung und mas siven Feuerungen versehen sind, nur die Hälfte der Brandversicherungsbeiträge dann angesonnen werde, wenn sie die volle Laxationssumme, mit Einschluß des Mauerwerks, versichern. Von einem dritten Auskunftsmittel, Versicherungen mit Ausschluß des Mauerwerks unbedingt nicht mehr zu gestatten, glaubte die Deputation aus Rücksichten der augenscheinlichen Prägravation der Besitzer solcher Gebäude ganz absehen zu müssen, welche entweder wegen solider Bauart und günstiger Localität, auch wohl angebrachter Schutzmittel gegen Naturer scheinungen, gar nicht oder nur höchst unwahrscheinlich der Zer störung durch Feuer unterliegen und ihrEigenthum gegen Feuer Vielleicht gar nicht versichern würden, wären sie durch den Staat nicht dazu gezwungen. Dagegen giebt die Deputation der geehrten Kammer über die Wahl des einen oder des andern der unter a. und b. erwähn ten Auskunstsmittel Folgendes zur Erwägung und Beschluß fassung anheim: ZU a. Daß gegen die provisorische Aufhebung des Verbots, den über die Versicherungssumme bei der Landesanstvlt verbleiben den Laxationswerth eines Gebäudes bei Privatanstalten zu Versichern, rechtliche und polizeiliche Bedenken nicht vorliegen können, wenn man mit der oben gegebenen Erklärung der De putation, daß solche Bedenken selbst gegen eine definitive Auf hebung des Verbots nicht vorliegen würden, einverstanden ist, bedarf Wohl keiner weitern Ausführung. Auch dürfte das aus einer möglichen Prägravation der Besitzer mehr oder minder feuergefährlicher Gebäude abgeleitete Bedenken dann sich mindern, ja vielleicht ganz verschwinden, wenn, wie der Vorschlag unter a. gestellt ist, die in den Privat anstalten Versichernden von dem vollenZeitwerth ihrer Gebäude, mit Einschluß des Mauerwerks, wenigstens zwei Drittheile in der Landesanstalt versichern müssen, während sie jetzt nur die Hälfte des Zeitwerths in derselben zu versichern haben und auch hiervon das Mauerwerk ausschließen können. Erwägt man, daß die Besitzer derjenigen Gebäude, welche wegen solider Bauart weniger Feuersgefahr zu befürchten ha ben, deshalb leicht sich bewogen finden werden, einer Pri vatanstalt beizutreten, daß aber auch dergleichen Gebäude einen höhern Werth, als die feuergefährlichen in der Regel haben, und darf man annehmen, daß dieselben meistens das Mauerwerk entweder gar nicht oder doch den Zeitwerth nach Höhe von zwei Drittheilen bis jetzt nicht versichert haben, so darf man wohl auch daraus noch den Schluß ziehen, daß bei dem Vorschläge zu ». die Landesvcrsicherungssumme sich erhöhen werde. Kann man nun auch, so lange nach dem Anträge der Stän- yeversammlung die Beiträge für die nächste Finanzperiode auf — 7Ngr. 2Pf. vom Hundert jährlich sixirt werden, aus jener Erhöhung der Brandversicherungssumme keine Vermehrung oder Verminderung der Beitrage für dieselbe Finanzperiode ableiten, so würde doch aus einer Erhöhung der Landesver- sicherung ein erhöhter Betrag der Einnahme der Brandversiche- rungscasse zu folgern sein, der, Gleichheit der Verwaltungsaus gaben vorausgesetzt, dem Reservefonds oder auch dem Caffen- bestande zufließen, und wo nicht für die nächste Fknanzperwde, doch späterhin, durch Verminderung des Beitragssatzes allen bei der LandesanstaltBetheiligten zu Gute gehen würde. Zwar würde bei diesem Vorschläge die Rücksicht auf eineVeranderung in dery Catastrationswesen, ja vielleicht auch bei den Receptur- rechnungen, nicht ausgeschlossen bleiben können und umso mehr zu erwägen sein, da diese Veränderungen ebenfalls nur provi sorisch bis zu einer Abänderung des bestehenden Gesetzes eintre ten, und wegen dieses Wechsels und dadurch herbeigeführter Belastung der Behörden Bedenken erregen könnten. Da jedoch dieses Bedenken auch gegen den Vorschlag b. erhoben werden kann, zudem es lediglich der Verwaltungsbe hörde zukommt, auf die am wenigsten beschwerliche Weise die nöthig werdenden Einrichtungen zu treffen, so glaubt die Depu tation von diesem Bedenken ganz absehen zu dürfen. An sich würde daher, im Mangel eines andern Auskunfts mittels, auch kein Bedenken zu tragen sein, einen Antrag in der unter ». gestellten Weise an die geehrte Kammer zu stellen, wenn sie nicht sich selbst die Verbindlichkeit auferlegt hätte, auch das unter b. angekündigte Auskunftsmittel einer nähern Prüfung zu unter werfen und dann erst die Gründe, welche für das eine oder das andere sprechen, gegen einander abzuwägen und für das empfeh- lenswerthe förmlichen Antrag zu stellen. Man hat zu b. in der gesetzlich nachgelassenen Wahl, das Mauerwerk mit zu versichern oder nicht, unbezweifelt zunächst denGrundsatzanerkannt, wieesMbilligsei, demjenigen, welcher bei massiverBauartwenigstens vor dem völligen Ruin der mass siven Lheile mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert zu sein hvssM darf,anzusinnen, bei einer Zwangsanstalt sogar noch diese massi ven Lheile vor Feuerschaden versichern zu müssen. Zn erhöhter Maaße hat dieser Grundsatz bei Versicherung der Kirchen Eins gang gefunden, indem diese nach §. 42 des Gesetzes nur dik
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