Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hälfte des ausgeschriebenen Beitrags entrichten, wofür nach den Motiven zum Gesetzentwürfe die meistens massive Bauart Und isolirte Lage der Kirchen angeführt wurde, wogegen letztere nach der Verordnung vom 4. Februar 1837 einschließlich des Mauerwerks zu versichern sind. Wenn aber durch Feuersbrünste, namentlich der neuern Zeit, sich die auch von den Petenten zu Unterstützung ihrer Ge suche benutzte Erfahrung herausgestellt hat, daß auch solche, scheinbar mehr oder minder feuerfeste Häuser, wenn auch nicht durch das Feuer selbst, doch durch dessen Folgen, unbrauchbar gemacht worden, so kann man sich nicht für unbedingte Unzer- iörbarkeit solcher Gebäude, sondern nur für die Wahrscheinlich keit aussprechen, daß dieselben, abgesehen von ungünstigen Um ständen, der völligen Zerstörung eher entgehen werden, als Ge bäude von nicht massiver Bauart. In Erwägung dieses Verhältnisses, und um namentlich bei bedeutenden, für feuerfest geltenden Gebäuden einen Mittel weg einzuschlagen, nämlich auf der einen Seite die Versicherung des Mauerwerks zu befördern, und dadurch das Landesver sicherungsquantum zu erhöhen und hierdurch während des Be stehens der Fixation der Beitrage auf ausreichenden Cafsen- öestand hinzuwirken, auf der andern Seite den obgedachten Grundsatz einer billigen Behandlung derBesitzer massiver Häu ser nicht zu verlassen, ein besseres Verhältniß zwischen der Bei- tragspflicht solcher Besitzer und der größern Unwahrscheinlich keit, ihr Eigenthum durch totalen Brandschaden zu verlieren, herbeizuführen und zugleich durch leichter dargebotene Erhöhung der Versicherungen den Realcrcdit zu befördern, glaubte die Deputation das unter K. angedeutete Auskunftsmittel, bei Ver sicherung des vollen Zeitwertes, einschließlich des Mauer werks, diesen Zeitwerth nur mit der Hälfte des bestehenden Versicherungsbeitrags zu vernehmen, zur Erwägung stellen zu müssen. EinenUnterschied zwischen denStädten oder zwischenStadt und Land glaubte sie um so mehr vermeiden zu müssen, als, je weiter der Vorschlag ausgedehnt wird, je mehr Gebäude ihr Mauerwerk versichern, je höher die Landesversicherungssumme steigt, desto mehr der Reservefonds zu künftiger Erleichterung an wächst, oder ist man gegen dieses Anwachsen, die Beiträge Aller sich vermindern werden. Zwar mag es sein, daß schon jetzt viele Besitzer massiver Hauser dennoch aus Fürsorge dieselben schon über die Halste, doch gewiß besonders in den mit guten Löschanstalten versehenen Städten nur sehr wenige nach dem vollen Werthe versichert ha ben, mithin in Beziehung auf solche Versicherungen bei An nahme des Vorschlags unterb. dieBeiträge sich um Einiges ver mindern würden. Allein abgesehen davon, daß bei Annahme des Vorschlags unter b. die zu erwartende Erhöhung der Ver sicherungen muthmaaßlich die überwiegende sein wurde, wird das Verhältniß dem unter s. beleuchteten Auskunstmittel gegen über sich eben so muthmaaßlichsgleich bleiben und auf denReserve fonds eine ungünstigere Wirkung auch deshalb nicht äußern, weil die an sich nicht zu bestreitende Wahrscheinlichkeit, daß Massive Gebäude mehr oder weniger dem Brandschaden min destens in Beziehung auf das Mauerwerk ausgesetzt sind, bei Leiden Vorschlägen sich gleich bleibt, bei einer solchen Wahr scheinlichkeit aber auch die Werrnuthung gerechtfertigt wird, daß, weil der Feuerschaden ein geringerer, auch der Reservefonds durch begünstigte Versicherung des Mauerwerks nur gewinnen dürfte. Möchten nun beide Auskunstsmittel in rechtlicher, polizei licher, und was "das Interesse der Anstalt, mithin auch das der Kheilhaber betrifft, öconomischen Beziehungen, daneben aber, wie schon unter a. angedeutet ist, in Beziehung auf Verwaltung, Catastration, Nachträge und Rechnungswesen, welches auch bei dem Vorschläge a. und b. nicht ohne alle Veränderung bleiben würde, sich einander gleichstehen, so hat man, um beide Aus kunftsmittel gegen einander abzuwägen, noch die Verschieden heiten zu ermitteln, welche zwischen beiden Auskunftsmitteln sich ergeben. sa) Bei dem Vorschläge sub s. werden Privatanstalten mit hineingezogen, was an sich die Controls Seiten der Landes brandversicherungsverwaltung erschwert unddieControlemaaß- regeln zur Beschwerde, theils der bei der Landesanstalt und den Privatanstalten zugleich Versicherten, theils für letztere selbst, leicht sich verstärken könnten, weil die Nachversicherungen auf eine oder andere bestimmte Privatanstalt füglich nicht zu be schränken sein, folglich die Thätigkeit der Verwaltung mehr in Anspruch genommen und dadurch leicht eine Vermehrung des Berwaltungspersonals, mithin der Regiekosten, außerdem bei der Concurrenz mehrerer Ansialten bei Brandschäden in Bezie hung auf Partialberechnungen leicht Differenzen herbeigeführt werden könnten. In dieser Beziehung verdient der Vorschlag unter K. den Vorzug, bei welchem die angedeuteten Bedenken nicht hervor treten. bb) Werden in Beziehung auf das Interesse der Versi chernden in Beziehung auf zu leistende Beiträge beide Vor schläge sich ziemlich gleich stehen, so sprechen für den Vorschlag unter l>. auch die Momente, daß der Versichernde es nur mir einer Anstalt zu thun hat, daß die Versicherung in Privat anstalten nicht ohne alle Kosten zu erlangen ist, daß die Vergü tung der Feuerschäden, namentlich in Beziehung auf auslän dische Privatansialten, möglicherweise größern Schwierigkeiten unterliegen kann, und daß, will man auch in die Solidität der Privatanstalten keinen Zweifel setzen, doch der Natur der Sache, dem Geschäftsumfange und der Sicherheit einer Zwangs anstalt nach Stockungen in der Vergütung, namentlich bedeu tender Brandschäden bei Privatanstalten leichter eintreten kön nen, als bei der Landesanstalt, und zwar um so leichter, als die Wahl unter den Privatanstalten unbeschränkt ist, also einer ein zelnen Privatanstalt zu viele Versicherungen zugewiesen wer den, und deren Fortbestehen gefährlich werden können, um so mehr den inländischen Feuerversicherunasanstalten, so wie über haupt denen, deren Einrichtung und Fonds auf Immobiliarver sicherungen nicht berechnet sind. Dagegen muß man zwar ec) anerkennen, daß bei dem Vorschläge unter». der Lan desanstalt ein großerLheil der Gefahr, wenigstens inBeziehung auf sogenannte feuerfeste Häuser entnommen und auf Privat anstalten übertragen werden würde. Gleicht sich aber diese Gefahr bei dem Princip der Gegen seitigkeit, auf welchem das Landesinstitut beruht, durch die Ver sicherungsbeiträge durchschnittlich aus, ohne welche Voraus setzung die Absicht der Bildung eines Reservefonds in sich selbst zerfallen würde, so Liegt vielmehr ein unwiderstehliches Beden ken gegen den Vorschlag --ub darin, daß dann meistens die feuerfesten Gebäude den Privatansta lren sichzuwenden, die feuer gefährlichen aber, als von Priyatanstslten zurückgewiesen, der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder