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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Landesanstalt verbleiben würden. Dagegen ist die Annahme, daß bei Versicherungen im Auslande Baarschaft aus demselben in das Inland gezogen werde, nur eine Illusion, weil präsum tiv durchschnittlich durch die zu entrichtenden Beitrage ebenso viel, ja, berechnet man die Zwischenzinsen davon, noch mehr in das Ausland hinauswandert. Wendet man sich . 6«l) noch zu den Regiekosten, so sind solche bei der Landes anstalt durch die Verwaltung geregelt; sie sind dies zwar auch bei den Privatanstalten, können aber, zum Nachtheil der In teressenten, leichter erhöht werden, als bei der Landesanstalt, und bei letzterer mindestens nicht zur Prägravation der bestehenden sixirten Beiträge auf die Dauer der Fixation. Erwägt man endlich ee) daß bei dem Vorschläge unter». die GesammtsumMe der Beiträge in die Landesanstalt vermindert wird, während der Regieaufwand sich gleich bleibt, daß dagegen bei dem Vor schläge unter d. durch muthmaaßliche Erhöhung der Gesammt- beiträge das Verhältniß zwischen Einnahme und Regieaufwand sich günstiger, mindestens nicht zum Nachtheile desLanöesinsti- stuts, herausstellt. So mußte nach sorfältiger Erwägung aller dieser Gründe die Deputation wohl zu der Ueberzeugung gelangen, daß dem unter d. aufgestellten Auskunftsmittel vor dem unter a. der Vorzug einzuräumen sei. Sie rathet daher auch in zu wiederholender Beziehung, haß bis zu einer definitiven Abänderung des Gesetzes vom 14. November 1835 und dessen nachträglichen Bestimmungen der Beschwerde der Petenten möglichst abzuhelfen sei, der geehrten Kammer an: „im Vereine mir der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung sich dahin zu verwenden, daß dieselbe, bis auf weitere Bestimmungen über Abänderung der Brandversicherungsgesetze und darauf bezüglichen Ver ordnungen, die Beiträge der Besitzer derjenigen massi ven Gebäude, welche mitsteinernen Umfassungsmauern, Brandgiebeln ohne Holzeinband, ferner mit Dachung von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall, und eben so feuer- und baupolizeilich eingerichteten Feuerungen versehen sind, dafern sie den vollen Taxationszeitwerth, einschließlich des Manerwerks, versichern, bis auf die Hälfte, jedoch mit Ausschluß der Z. 16 b. des Gesetzes erwähnten und mit dem vollen Beitrage zu vernehmen den Gerätschaften und Maschinen herabsetze, und dies im Verordnungswege unter Erwähnung ständischer Zu stimmung bewirke. " Was nun zul. 4. das Gesuch der Privathüttenwcrksbesitzer um Aufnahme ihrer Fabrikgebäude in den Verband der Landesversicherung betrifft, so führen die Petenten darüber Folgendes an: DieBestimmung §. 3 des Gesetzes vom 14. November1835, nach welcher Kalk- und Ziegelöfen, Schmelz-, Frisch-, Saiger-, Blech-, Zinn- und ähnliche Hütten /ingleichen Kohlenschuppen bei Hammer- und Hüttenwerken, von der Versicherung in der Landesbrandversicherungsanstalt ausgeschlossen bleiben und nur diejenigen, welche an letzterer bei Publikation des Gesetzes Theil gehabt hätten, in diesem Verbände bis zu Eintritt eines Brand schadens an denselben gelassenwerden sollten, trage eine nicht zu rechtfertigende Härte, Ungleichheit vor dem Gesetze in sich und sei für sie von großem Nachtheile. Die gedachte Bestimmung in Beziehung aufBlech-, Zinn- und ähnliche Hütten, auf Kohlenschuppen bei Hammer-und Hüttenwerken sei nicht im Gesetzentwürfe enthalten gewesen, sondern nur auf Antrag der Ständeversammlung in das Gesetz gekommen. Die Motive zum Gesetze hätten hierbei theils den nn Mandate vom 10. November 1784, Z. 1 enthaltenen Aus schluß der Pulvermühlen analog auch auf ihre Hüttenwerke an gewendet, theils für diese neue Ausschließung auf das weimar'- sche Gesetz vom 28. August 1826 sich bezogen. Allein Hütten derArt, wie die ihrigen, wären in Beziehung auf Feuergefährlichkeit den Pulvermühlen nicht gleichzustellen,, welche durch einen einzigen Funken in die Luft gesprengt wer-' den könnten, wobei von Löschung in der Regel keine Rede sei, während der nur. feuergefährliche Betrieb ihrer Fabriken den Ausschluß von derLandesanstalt deshalb nicht rechtfertige, wett man außerdem eben dasselbe auf andere industrielle Unterneh mungen, auf Fabriken, Backhäuser, Schlosser- und Schmiede werkstätten anwenden müsse, da in solchen das Feuer weniger bewacht werde, während in ihren Hütten stets mehrere Perso nen auch zur Nachtzeit arbeiteten, die von Kindheitan mitFeuer umgegaNgen und in Folge dessen, so wie hei stetem Vorrathe von Wasser und Löschgerathschaften bei eintretender Gefahr ge eigneter, als Andere wären, des Feuers sich zu bemeistern , wozu noch komme, daß ihre Gebäude von einander entfernt, meistens massiv erbaut, der übrige Ausbau aber so gering sei, daß die Landesanstalt bei Aufnahme ihrer Gebäude ein Risicv gar nicht übernehme. Auch werde bei Einbringung und Aufbewährung ihrer Kohlen in den Schuppen die höchste Vorsicht beobachtet. Eine durchschnittliche Berechnung der an ihren Gebäuden und Kohlenschuppen vor Einführung des Gesetzes vorgekom menen Brandschäden, so wie der Einfluß, den die baupolizeili chen Vorschriften auch auf ihreGebäude gehabt hättten, werde ihre Behauptung rechtfertigen, so wie sie sich auch durch dieAn- nahme ihrer Gebäude zur Versicherring bei Privatanstalten be stätigen. Der Ausschluß von der Landesanstalt und die Verweisung auf erstere benachtheilige sie aber, weil sie sich allen lästigen Be dingungen derselben unterwerfen müßten, indem dergleichen An stalten ihre precaire Lage benutzten und den möglichsten Vortheil daraus zögen, danebenPrivatvereineihnennichtdieselbe Sicher heit darböten, als die Landesanstalt, auch die schärfere Controls, die der Staat gegen jene Vereine führe, ihre Beschwerden durch Verkehr mit mehrern Behörden, Agenten und Compagnien ver mehrten. Eine Inconveniettz sei daher auch die, daß, wahrend ihre Fabrikgebäude an Privatanstalten gewiesen wären, sie ihre nicht dazu gehörigen Gebäude in der Landesanstalt versichern könn ten. Es stehe auch der Ausschluß ihrer Fabrikgebäude mit der Gleichheit vor dem Gesetze im Widerspruche, indem ihnen, da sie doch sonst zu den Lasten der Staatsbürger gleich beitrügen, gleichwohl die Theilnahme an Landesanstalten abgeschnitten sei. Auch die vom Stadtrathe zu Hartha eingereichte Petition berührt diesen Gegenstand und glaubt, daß der §. 3 des Gesetzes erfolgte Ausschluß einiger Arten von Gebäuden bei Einführung des Classisicationssystems sich ganz werde beseitigen lassen.
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