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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zar nicht, oder doch nur gegen drückende Prämien angenommen Werden, 3) im Interesse der Controls gegen zu hohe Versicherun gen, mithin im Interesse der Jmmobiliarversicherungsanstalt, und endlich 4) im Interesse des Publikums, in Bezug auf die dadurch sich mindernden Sammlungen Milder Beiträge. Allerdings aber würde eine solche Anstaltaufeinem Zwange zur Mobiliarversicherung überhaupt nicht zu beruhen haben, sondern nur der, welcher versichern will, zu nöthigen sein, daß dies bei der Landesanstalt geschehe. Würde sonach dies den Ausschluß der Versicherungen in Privatanstalten, mithin, was die inländischen betrifft, in so fern sie sich durch ausländischeVersicherungen nicht behaupten könn ten, deren gänzliche Auflösung zur Folge haben, so würde auf das bei den inländischen Anstalten angestellte Personal billige Rücksicht zu nehmen sein. Gleichwohl trägt die Deputation bei der besonders in Be ziehung aufKostenauswand nöthigen genauer» Erörterung und in Erwägung, daß der Wrandversicherungscommission schon aus dem, was in Beziehung auf die Jmmobiliarbrandversiche- rungsanstalt beantragt worden ist, bis zum nächsten Landtage vielfache Beschäftigung zugehen wird, Bedenken, die hohe Staatsregierung um eine Gesetzvorlage für die nächste Stände- versammlung zu ersuchen, empfiehlt vielmehr, mit Ausnahme eines abweichenden Mitgliedes, nur ihrer Kammer, im Vereine mit der ersten Kammer den Antrag zu stellen: zu erwägen, ob und nach welchen wesentlichen Grund sätzen die Verbindung einer allgemeinen Landesver sicherungsanstalt mit der Immobiliarbrandversiche rungsanstalt räthlich und ausführbar sei, hierüber aber der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zu machen. Die Deputation wendet sich nun zu dem letzten Eheste der Petition, nämlich Hl. zu dem Anträge auf eine allgemeine Landesanstalt für Hagel- schä den Versicherungen, worüber nur die Petition des land- wirthschaftlichen Vereins zu Machern sich folgendergestalt wei ter verbreitet. Die Petenten beziehen sich zunächst auf die am Landtage 18M über gleichartige Petitionen in der 77. Sitzung der zweiten Kammerstattgefundenen Verhandlungen und suchen die damals gegen Errichtung einer Landesanstalt aus dem Schutze natür licher Freiheit, aus Erreichung des Zwecks durch Privat anstalten, so wie aus der Höhe des Regieaufwan- des abgeleiteten Einwendungen dadurch zu widerlegen, daß die natürliche Freiheit ost beschränkt werden müsse, wie dies namentlich bei der Landesimmobiliarbrandversicherungs- anstalt der Fall sei, ein Obdach leichter zu erlangen sei, als der Verlust ganzer Ernten und der Nachtheil, der bei Hagelschlag auf mehrere Jahre auf den Ertrag der Grundstücke einwirke, daß ss dafür selbst da, wem Privatvereine bestanden, Pflicht des Staats sei, selbst den, der daran nicht Ehest nehme, aus Rück sicht auf das allgemeine und individuelle Wohl zu bevormun den, ihm eine Staatsanstalt zu eröffnen und die Bedenken, die sr gegen Privatanstalten hegte, zu beseitigen, daß hingegen der Regieaufwand bei einer Staatsanstalt, beiwelcher die Geschäfts führung dm Gemeinden und Obrigkeiten unterOberaufsicyt des Staats überlassen werden könne, wohl geringer Ausfallen werde, als bei einer Privatversichemng, da die Controle der Versiche rungen und Beurtheilung der Hagelschäden durch die Landes vermessung und Bonitur ohnedies erleichtert waren. Sieht man hierbei auf die natürliche Freiheit, deren Be schränkung allerdings nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl gerechtfertigt werden kann, so folgt an sich daraus, daß man den Besitzern von Gebäuden die Eheilnahme an der Jm- mobiliarfeuerversicherung des Landes zur Pflicht gemacht und hier die natürliche Freiheit beschränkt hat, noch keineswegs, daß eine gleiche Beschränkung sich in Beziehung auf Versicherung der Feldfrüchte gegen Verlust durch Hagelschäden rechtfertigen lasse, denn beide Versicherungen lassen sich in Beziehung auf ihren Zweck, auf ihren allgemeinen Nutzen und auf die Gefahr nicht mit einander vergleichen. Während nämlich die Versicherung der Gebäude deren schleunigeHerftellung un Falle eines Brandunglücks und sonach den Zweck hat, Menschen und Vieh Obdach zu gewähren, woran alle Classen der Staatsangehörigen, Angesessene, wie Unangeses sene, ohne Unterschied des Standes, ein Interesse haben, und hier die Versicherung als Mittel zum Zwecke erscheint, und wenn man sie als Zweck in Beziehung auf den Versichernden anerkannt, dieser in Deckung eines Capitalverlustes sich zeigt, so hat dagegen die Versicherung gegen Hagelschaden unmittelbarDeckung eines erlittenen Verlustes der Ernte zum Zwecke, mithin zum größten Eheste die Deckung eines Rentenverlustes, der nie so empfindlich sein wird, als der eines Capitalverlustes. In diesen Beziehungen, und da Brandunglücke an Gebäuden nicht, wie die Hagelschäden, blos den Versichernden, sondern überhaupt mehr oder weniger die nicht versichernden Bewohner und Nachbarn, so wie dieRealgläubiger betrifft, welchen letztem bei Hagelschä den nur ein Zinsenverlust droht, während sie in Beziehung auf Gebäude Capital zum größten Eheste verlieren können, beruht die Versicherung der Brandschäden an Gebäuden mehr auf der allgemeinen Landeswohlfahrt. Deren Nutzen ist allgemeiner, weil der Schaden allgemeiner, weil der Mangel an Obdach der empfindlichste ist, welcher einen Ort treffen kann, nicht blos i» der Entbehrung des Obdachs, sondern auch in der Stockung, ja wohl in der Vernichtung alles Handels und aller Gewerbe. Was nutzt dem Landmann der reichste Erntesegen, wenn Feuer das ganze Dorf verzehrt und es ihm an Räumlichkeit gebricht, Vieh, Schiff, Geschirr und Vorräthe unterzubringen? Auch rückflchtlich der Gefahr lassen sich beiderseitige Ver sicherungen nicht mit einander vergleichen. Denn während der Hagelschaden als Folge des Naturereig nisses erscheint, entstehen Feuersbrünste seltener durch solches, mehr durch boshafte Hand oder Verwahrlosung in höhern und geringer» Graden, kommen daher auch öfterer vor. Mehr oder weniger verschonen sie keinen Landestheil, wahrend vom Hagel manche Gegenden, je nach ihrer gebirgigen und sonstigen Lage, mehr oder weniger verschont bleiben. Die Feuersbrunst richtet sich nicht nach Jahreszeit, ist im Winter von empfindlichem Folgen begleitet und zerstört mehr oder weniger stets, wahrend der Hagelschaden nur auf kürzer» Ehest des Jahres und auch hier nicht.alle Feldfrüchte gleichmäßig trifft. In allen diesen Beziehungen läßt sich die Zwangspfllcht zur Sicherung vor Brandverlust eher rechtfertigen, als die zu Sicherung vor Hagelschaden. Letztere würde allerdings mehr als eine Bevormundung desEinzelnen, der allein durch Hagelschaden verliert, erscheinen,
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