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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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geordneten Clauß, welche die Deputation direct bevorwortet hat. Präsident Braun: Meine Frage ging dahin, welche Punkte unter der römischen Ziffer I. des Berichts zusammen gefaßt werden könnten bei der Berathung? Der Herr Referent meint nun, die Berathung würde sich über alle Punkte zusam men verbreiten, mit Ausnahme des Clauß'schen Antrags. Ich frage demnach die Kammer: ob sie diese Ansicht theilt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Die Berathung wird sich also gegen wärtig bis zu Seite 59 r. 5 zu erstrecken haben. Gegenwärtig haben die Abgeordneten Stockmann und Sachße das Wort. Abg. Stockmann: Die geehrte Deputation hat sich Seite 50 ihres Berichts darüber ausgesprochen, daß das Ver bot derNachverstcherung weder auf rechtlichen, noch polizeilichen Gründen beruhe. Unter dieser Voraussetzung hätte man in der That glauben sollen, daß die Deputation allerdings sich hätte bewogen finden müssen, auf den Antrag der Petenten einzugehen und die Nachversicherung zu gestatten, mindestens provisorisch. Denn da ein minderer Beitrag zur Landesanstalt dann nicht gegeben werden soll, als jetzt, also eine Verletzung derselben nicht stattfindet, so stehen auch rechtliche und polizei liche Bedenken nicht entgegen. Und ist es in einer Provinz bereits gestattet, so sollte man meinen, daß die Besitzer feuer fester Häuser ein Recht hatten, es zu fordern. Mir scheint es auch eine Abänderung des Gesetzes durchaus eben so wenig zu sein, als der von der Deputation gestellte Antrag. Mit dem Anträge der geehrten Deputation könnte ich mich aber in so fern wenigstens nicht einverstehen, wenn er so gestellt bleibt, wie er gestellt ist; denn in dieser Weise würde es beinahe illu sorisch, daß die Besitzer massiver Häuser eine auf das Princip der. Gerechtigkeit und Gleichheit basirte Wohlthat des Gesetzes gemeßen könnten. Ich glaube nicht, daß es außer den Gegen den, wo mit Sandstein gebaut wird, unter hundert Hausern dreie giebt, welche das gestellte Erforderniß haben; mir sind wenigstens sehr viele Häuser bekannt, welche trotz dem, daß sie bis in's vierte Stock mit gewölbten Treppen versehen sind, doch so vollständige Brandgiebel nicht haben, wie hier ausge sprochen ist. Es scheint also diese Bestimmung den Zweck nicht vollständig zu erreichen und meiner Ansicht nach nur die Gegenden zu begünstigen, welchen das billige Material des Sandsteins zu Gebote steht. Ich würde mir also die Bitte an den Herrn Präsidenten erlauben, daß die Abstimmung getheilt und der Satz: „mit steinernen Umfassungsmauern, Brandgie- beln ohne Holzverband, ferner" beso nders zur Abstimmung käme. Abg. Sachße: Die Ansicht der Petenten, daß die Aus schließung der Classification ungerecht sei, theile ich ganz, und ich habe dies auch bei den früher» Verhandlungen im Jahre 1834 schon ausgesprochen; denn der Unterschied der Feuerge fährlichkeit ist so ungemein groß, er verhält sich nicht selten wie 1:10, jaL: 100. Denken Sie sich ein Gebäude von Holz, mit nicht feuerfester Dachung, das mitten unter 20,30, ja Wohl 100 in der Nähe befindlichen Gebäuden steht, da ist die Feuer gefährlichkeit, wenn ein Feuer ausbricht und der Wind so un günstig weht, daß der ganze Ort in Feuer aufgehen kann, um so vielmal größer, als Häuser darin sind, wenn man ein solches Gebäude vergleicht mit andern, die nicht feuerfest sind, aber isolirt stehen, oder mit denen, die feuerfest sind, aber nicht m solcher Nähe sich befinden, daß sie nicht bei einiger Beaufsichti gung vor dem Feuer geschützt werden können. Aus diesem Grunde halte ich die Classification für wesentlich nothwendig, und das jetzige Bestehen einer Ausschließung der Classification ungerecht für die Gebäudebesitzer in größern Städten, welche dadurch genöthigt sind, das Mauerwerk von der Versicherung auszuschließen, und so der Gefahr ausgesetzt werden, höhere Verluste zu erleiden, als sie außerdem zu erleiden haben wür den. Nehmen wir ein Gebäude von ungefähr 12,000 Thlr. Zeitwerth an; der Eigenthümer hat, um es nicht bei einer voll kommen feuerfesten Beschaffenheit so hoch jährlich versteuern zu müssen, es unter Ausschluß des Mauerwerks nur zu einem Viertheil dieses Werths assecurirt. Wenn ihn nun dennoch sollte ein Brandunglück treffen, so würde er nur den dritten Theil des Zeitwerthes und vom Werthe des Neubaues vielleicht nur den vierten oder sechsten Theil erhalten; wollte er aber den ganzen Zeitwerth versichern, so müßte er nach der jetzigen Fixation die Summe von 30 Thlr. jährlich steuern, ungeachtet die Wahr scheinlichkeit nicht vorhanden ist, ja es beinahe unmöglich ist, daß das Gebäude abbrennt, wenn das Feuer nicht in seinem Innern entsteht. Dieses Beispiel wird das Unrecht zeigen, welches darin besteht, daß alle Gebäude gleich behandelt werden. Auf der andern Seite ist aber allerdings bei der Classification so mancherlei Vorsicht zu gebrauchen; auch zeigt sich, daß das frühere System, nach welchem so weit versichert werden konnte, als man nur wollte, und für einen Neubau erfordert würde, ganz unangemessen sei, es zeigt sich dies in der That in den Zah len der Beiträge, die seit der Zeit des Bestehens der Jmmobi- liarbrandversicherung durchschnittlich entrichtet worden sind. Ich habe mir darüber einen Extract gemacht, aus welchem sich ergiebt, daß in der ersten Zeit, ich möchte sagen, in der Zeit der Unschuld derJmmobiliarbrandversicherungsanstalt, nämlich in den ersten 10 Jahren von 1786 — 1797 an jährlichen Beiträ gen nur 5 Ngr. und Pf. bezogen wurden; sie stiegen in den Jahren von 1797 —1806 auf 8 Ngr. 3 Pf.; von 1807 — 1816 auf 11 Ngr. 8A Pf-, von 1817 — 1826 betrugen sie 10 Ngr. 6 Pf. und von 1826 —1833 stiegen sie sogar auf 14 Ngr. 4 Pf. Es fällt das in die Zeit, wo so viele ruchlose Brände vorsielen, wo die böse Lust, Gebäude anzuzünden, um sich einen Gewinn zu verschaffen, immer Mehr überhand nahm, sich aus der niedern Gegend nach allen Seiten hin zu verbreiten begann. Die Beiträge sind also vom Anfänge an bis zum Jahre 1833 beinahe um das Dreifache gestiegen. Da wirkte dis auf dem Landtage von 18M- von den Ständen genehmigte Ver fügung, wonach der wahre Werth des Gebäudes lediglich zu be-
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