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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Referent Abg. Todt: Ich will mich nicht,nochmals über die Frage verbreiten, ob'die Grundsätze des Eigenthums hiev vollständig anzuwenden sind oder nicht,, Was ich darüber nicht wahr. Höchstens die Verfasser- oder Autorschaft bliebe Hann , nicht aber das Eigenthum, abgesehen davon, daß beim Nachdruck «sich erstere verschwiegen werden kann. Uebrigerrs liegt es im Begriffe des Rechts,des Eigenthums, den Gebrauch zu bestimmen,den einAnderer mit meinem Eigenthume machen darf, oder Jeden davon ganz auszuschließen, folglich auch das Recht, den gewerblichen oder pecuniären Gebrauch von Geistes werken zu.Geldspeculationewzu verbieten. Nur liegt, wenn in der äußern,Mittheilung der Gedanken ein Verzicht auf das Eigenthum läge, gewiß nicht der Verzicht-auf das Recht darin, zu verbieten, daß dieses geistige Eigenthum von Andern beliebig benutzt, oder mißbraucht, oder zu Zwecken benutzt werde, zu denen das geistige Eigenthum eigentlich nicht be stimmt ist. Es ist daher ein Act der Gerechtigkeit, zu verbie ten, daß das geistige Eigenthum von Andern zu gewerblichen Spekulationen gemißbraucht werde. Wenn ich das Recht des Verfassers nicht wahre, damit sein geistiges Werk nicht nachgeahmt werde, so wird ihm das Eigenthum entzogen; es bleibt ihm nichts mehr. Es wird aber nicht dadurch verletzt, wenn ein Geisteswerk zu ästhetischen und intellektuellen Zwecken benutzt wird, es wird aber dadurch beeinträchtigt, wen.n das geistige Eigenthum zu Geldspeculationen gemißbraucht wird. Wenn der Herr Commiffar meinte, auch der ästhetische und intellektuelle Zweck könne bei dramatischen und musikalischen Werken ohne deren'Production oder Aufführung nicht erreicht werden, so mag dies wahr sein. Die Deputation hat aber auch nur die gewerblichen Produktionen, zu pecuniären Zwecken, nur den gewerblichen und g eld gewinnsüchtigen Ge brauch des geistigen Eigenthums verboten, nicht den ästhetischen. Wenn ein Werk nur zu ästhetischen und intellektuellen Zwecken aufgeführt wird, so würde ich für unbeschrankte Erlaubniß dazu und nicht dagegen sein. Aber dieser ästhetische Zweck kann erreicht werden, ohne daß fremdes Eigenthum zur Geldspeculativn herabgewürvigt wird. Staatsministerv. Könneritz: Mir scheint die Ansicht des letzten Sprechers denn doch zu weit zu gehen, wenn er be hauptet, durch die Veröffentlichung sei der Gebrauch nicht bis dahin gestattet,, daß man einen pecuniären Gewinn ziehen dürfe, und daß sonach der Gebrauch nur zu unmittelbarem geistigen Genüsse freigegeben sei. Mit diesem Grundsätze wür den Sie in andern Verhältnissen dahin kommen können, daß, wenn ein Buch gedruckt Und verkauft wird, es zwar Jeder, der es kauft, für sich benutzen, aber nicht einem Andern mittheilen darf, daß man aus einer gedruckten Anthologie nichts declami- ren darf, weil man Geld damit gewinnen könnte. Sie, würden sogar dahin kommen, daß ein Leihbibliothecar ein Druckwerk nicht kaufen, nicht verleihen dürfe, weil er hieraus einen Ge winn zöge. Präsident Braun: Kann ich dieDebatte für geschlossen annehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich ertheile nun noch dem Referen ten das Schlußwort. denke, habe ich bereits ausgesprochen,, und cch wiederhole daher nur nochmals, mögen auch selbst,die angenommenen Grundsätze voM Eigenthum nicht so ganz streng auf das Recht der drama tischen Schriftsteller und Componiften angewendet werdenkön nen, so haben diese letzter» doch jedenfallsimrNerein Recht auf Schutz, wie es von der Regierung nicht einmal bestritten wird. Ich sage also, auf diesen Zwiespalt der Ansichten will ich nicht nochmals eingeheü, sondern nur einige andere Bemerkungen zu beleuchten mir gestatten, welche von derRegiemttgsbankaüs ge fallen sind. Ehe ich dies aber thue, bemerke ich auf den von dem Abgeordneten Brockhaus ausgesprochenen-Wunsch, daß die Deputationen ihrem Vorschläge bezüglich der Zeitfrist hätte weiter gehen sollen, —- daß sie dieses allerdings gethan haben würde, wie auch der Bericht der Deputation nachweist, wenn sie nicht geglaubt hätte, sich hierin den bereits bestehenden Gesetzgebungen anschließen zu müssen. Es existirt bereits itt Preußen und Weimar die Bestimmung, daß ein dramatischer Schriftsteller oder Componist während seiner ganzen Lebenszeit denSchutzan seinen Werken gemeßen soll, und feine Erben noch 10 Jahre nach seinem Tode. Wenn diese Bestimmung, die voraussetzen ließ, daß nach ihr eine solche Zeitfrist am leichtesten als die allgemeine gewählt werden dürfte-, nicht existirt hätte, so würde die Deputation vorgeschlagen haben, daß dm dramati schen Schriftstellern u. s. w. der nämliche Schutz gewahrt werde; wie er nach dem Gesetze über den Nachdruck den übrigen gewährt worden ist. Also diese besondern Verhältnisse sind es gewesen, welche von einem solchen Vorschläge haben absehen lassen. Im Grundsätze selbst aber ist die Deputation mit dem Abgeordneten Brockhaus einverstanden. Was nun die Be merkung anlangt, welche der Herr Regierungscommkssar inBe- zug auf die vorliegende Streitfrage gemacht hat, so soll die De putation einen Punkt, der in den Motiven aufgestellt worden ist, daß nämlich bei öffentlichen Aufführungen von Bühnen stücken vom Eigenthümer ein Gewinn erzielt werde, übersehen haben. Allerdings ist eine Behauptung der Art in den Moti ven des Gesetzentwurfs-vorhanden. Von woher aber die Er fahrungen zu dieser Bemerkung gesammelt worden sind, hat- die Deputation nicht ergründen können. Der Herr Commiffar be hauptet zwar auch heute wieder, es wären wenig-BühnenuN- ternehmer reich geworden- viele dagegen hätten ihr Vermögen zugesetzt. Dies sofort,zu widerlegen, wird nicht güt möglich sein, weil es sich um Beispiele und Personen handelt. Sollten wir aber beiderseits Zeit haben, so würde-ich eben so gut bewei sen können, daß viele Bühnenunternehmer eher-Vermögen ge sammelt, als zugesetzt haben. Ich. spreche hierbei natürlich nicht von den herumziehenden kleinern-Truppen, sondern von eigent lichen größern Bühnenunternehmern. Da sind mir aber meh rere bekannt, die recht leidliche-Geschäste gemacht haben. Man darf übrigens auch nicht vergessen, daß Seiten der Theaterdiri genten, z. B. an Hoftheatern, sehr Vieles geschieht, was den
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