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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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rücksichtigen war, wo man dieBestimmung, daß ausdenBrand- stätten auch noch ein Schluß aufden Werth derGebäude gezogen werden konnte, so wie in Ansehung der Criminaluntersuchungen gegen Brandstiftung Anordnungen traf, die, so wie in noch hö- herm Grade das im Jahre 1835 erschienene Gesetz durch seine neue Organisation des Brandversicherungswesens so wohlthä- tig wirkte, daß von 1833 —1843 die jährlichen Beiträge auf 7 Ngr. 3 Pf. sielen, und endlich am jetzigen Landtage die Fixa tion auf 7 Ngr. 2 Pf. gesetzt werden konnte. Es zeigt dies, daß solche Rücksichten und Grundsätze auch bei der Classification befolgt werden müssen, wenn nicht die Lust zu der traurigen Speculation, durch das Anzünden der eignen Gebäude sich zu bereichern, von neuem erwachen und um sich greifen soll. Die -Vorschläge, welche von Seiten der Deputation auf Seite 51 svd s. des Berichts erwähnt worden, anlangend, so trete ich der Ansicht der Deputation vollkommen bei, daß sie keineswegs zu adoptiren seien. Sie haben zu viel Bedenkliches, und zu den Gründen, die die Deputation dagegen angeführt hat, füge ich noch den der dadurch entstehenden Verwickelungen hinzu, und selbst nochZden der großem Gefahr, daß auch da dieselben Er scheinungen sich wiederholen könnten, welche bis zum Jahre L8ZA auf so beklagenswürdige Weise zum Vorschein kamen, wenn zum dritten Drittheil der Zeitwerth eines Gebäudes in Privatanstalten versichert werden dürfte. Was den Vorschlag unter b. betrifft, wonach von feuerfesten Gebäuden nur die Halste gegebeniwerden soll, so ist das allerdings immer noch weit vor züglicher, als was wir jetzthaben; allein ich halte es, ob es schon als einstweiligeMaaßregel meinenBeifall hat, noch für zu sum marisch und oberflächlich, und eine mit Berücksichtigung der in den Privatanstalten gemachten Erfahrungen einzun'chrende ge mäßigte Classification finde ich weit vorzüglicher, als die nur momentane oder einstweilige Einrichtung, wonach von den völ lig feuerfesten Gebäuden die Hälfte zu entrichten wäre. Dem Anträge auf Vorlegung eines Classificationsgesetzes trete ich daher bei, indem ich diese Maaßregel für eine gerechte und zweckmäßige halte, welche zugleich die besteermunterndePrämie für feuerfeste Gebäude ist. Es kann nicht fehlen, daß Jeder, wenn er dadurch, daß er sein Gebäude in einen feuerfesten Zu stand versetzt, sich dabei zugleich an dem Versicherungsbeiträge eine Ersparniß verschafft, nach Gelegenheit und Umständen solche Einrichtungen bei Bauen und Reparaturen selbst mit einem Aufwande treffen wird, welcher oft jene Ersparniß über steigt, und es kann nicht fehlen, daß das auch dem ganzen In stitute zu Statten kommt, indem sich im Verhältniß die Brand versicherungsbeiträge mehr und mehr vermindern werden, denn die Höhe derselben ist begründet in der großen Anzahl von nicht feuerfesten Gebäuden, eine Anzahl, die sich allerdings nur all- mälig in langer, langer Zeit immer mehr oder weniger verrin gern wird, aber natürlich niemals ganz aufhören kann. Es wird dies aberso wohlthätig aufdieganzeAnstalt einwirken, daß es den Besitzern von nicht feuerfesten Gebäuden ebenfalls sehr M Statten kommt, folglich diese Einrichtung für Stadt und Land nm erwünscht sein kann. Auch das Land hat dasselbe Interesse dabei. In den niedern Gegenden nimmt man beson ders wahr, daß die feuerfesten Gebäude sich vermehren, und das Gebirge ist ohnehin im Vorzüge in Ansehung der Feuersgefahr, nicht sowohl wegen des Materials, sondern wegen der Tren nung der Gebäude, indem sie in den gebirgischen Dörfern in größerer Entfernung durch Anhöhen und Bäche getrennt von einander sich befinden, so daß nach der Erfahrung in Gebirgs dörfern, die mit wenig Ausnahmen den Thälern entlang liegen, selten mehrere Gebäude auf einmal von dem Feuer verzehrt werden. Daß dort ein ganzes Dorf bis auf wenige Häuser in Asche gelegt worden wäre, ist wohl beispiellos. Was die klei nern Städte betrifft, so ist allerdings noch nicht überall die Feuergefährlichkeit in dem Grade, wie es zu wünschen, gemin dert; allein theilweise ist es doch auch der Fall, und die Gerech tigkeit erfordert Classification, zumal, wenn auch Einzelne etwas mehr beitragen müßten, ihnen auf der andern Seite zu Statten kommt, daß sie nach dem jetzigen Grundsteuersystem fast durch gehends bedeutend weniger Steuern zu entrrichten haben, wo durch sie denn doch Entschädigung für eine solche der Gerechtig keit angemessenere Ausgleichung erhalten. Stellv. Abg. Gehe: Die gesetzlichen Bestimmungen, welche in dem alten erbländischen Jmmobiliarbrandversiche- rungswesen bestehen, sind mir immer erschienen, wie wahrhaft draconische Gesetzesbestimmungen. Mit Freuden habe ich daher wahrgenommen, daß die diesfallsigen Petitionen einigen Eingang gefunden haben. Ich will nicht näher ausführen, warum ich mich zur Deputation halten werde; die Gründe sind in der Leipziger Petition, die uns gedruckt vorliegt, und im Berichte enthalten. Ich gestehe, daß auch meine Erfah rung die Behauptungen, die darin ausgesprochen sind, allent halben bestätigt hat. Es ist mir allerdings der zeitherige Brandcassenbeitrag, der von den massiven Gebäuden gegeben wird, seiner Natur nach, mehr wie eine Abgabe vorgekommcn, und nicht wie eine Prämie, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Der jetzige Zustand ist für die größern Städte ein trostloser gewesen. Es hat über den Häuptern der Haus besitzer in Dresden, in Leipzig, in Chemnitz und sonst in den größern Städten des Landes immer das Schwert des Damo- cles geschwebt, weil sie immer in dem Falle waren, eine Ab gabe zu bezahlen, die zwar zur Unterstützung für Andere diente, welche Feuersnoth traf, die aber für sie selbst nicht die Eigen schaft einer Prämie hatte, von der sie auf Ersatz ihres eignen etwaigen Schadens aus Feuersnoth rechnen konnten. Dahin kam es, weil eine Classification nicht stattfand. In Folge dieses Mangels hat die Praxis ergeben, daß die Art und Weise der Werthtaxe und der Vereinigung über die Versicherungs summen so beschaffen waren, daß in den größern und Mittlern Städten die Brandcassenwerthtaxe weit niedriger war, als der Zins und Wauwerth der massiven Häuser. Es hat dies zu den außerordentlichsten Ungleichheiten geführt. Mir liegt hier in einem Privatbriefe ein Beispiel von einer doppelten Werthtaxe in Leipzig vor, wo ein und dasselbe Haus von den verpflichte-
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