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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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thcilweise von dem Principe abgeht, muß ich die Annahme des Deputationsgutachtens bedenklich finden. Das Abgehen von dem jetzigen Systeme würde jedenfalls ein Uebergehen zu dem Classiflcationssysteme sein. Blatt 43 hat aber die Deputation gesagt, es solle die Annahme des Classificationssystems vorerst der Regierung zur Erwägung anheimgestellt werden, hier macht man aber schon den Anfang mit Einführung der Classification. Stellv. Abg. Gehe: Ich muß dem geehrten Redner, der vor mir sprach, erwidern, daß es keineswegs gemeint ist, daß ein Nachlaß, welchen die Besitzer massiver Gebäude in An spruch nehmen möchten, vonden Häuslern übertragen werden soll. Keineswegs. Jene würden in den Summen der Beiträge nicht weniger zahlen, sondern mehr, weil sie den ermäßigten Satz, hier eine höhere Versicherungssumme zahlen würden. Es wird keineswegs Gewährung einer geringem Beitragssumme verlangt, sie wollen nicht zahlen, sie wollen, daß ihnen zu- gestanven werde, weit höhere Summen versichern zu dürfen. Es wird der Fall sein, daß, wer mit 5000 Thlr. in der Brand- casse stand, nun auf 10,000 Lhlr. erhöht wird, aber er wird die selbe Beitragssumme zahlen, wie früher, und es ist nur der Un terschied, daß, wenn er abbrennt, er einen hohem Ersatz, einen solchen bekommt, der seinem Verluste entsprechend ist. Das Princip ist längst anerkannt. Warum ist es der Lausitz zugc- standen worden? Ist es für die Lausitz gemacht, so ist es für die Erblande wenigstens billig- Es ist der Fall der, daß der Bauwerth eines Hauses 4 Procent Erträgniß giebt das ist längst schon stehende Praxis in großem Städten — und von diesemErträgniß müßtenjetzt 6—7 Procent bei voller Versiche- rungssummeBrandcaffenbektrag abgegeben werden.' Das liegt klar vorAugen,denn circa 3 pro wills vom Zeitwerthehat die Ab gabe, nämlich der seitherige Brandcassenbeitrag betragen, 3 pro Wille von diesem Werthe sind aber 6—7 Procentvon der Jahres rente desselben nach 4 Procent. Folglich haben dieBesitzer mas siver Gebäude in großen Städten 6—7 Procent vom Erträgniß abzuzahlen, wenn sie voll versichert sein wollen. Da muß man einverstanden sein, daß dies einem Decem nahe kommt. Unter solchen Verhalmissen scheint ein solches Interimistikum oder Provisorium allenfalls annehmbar, wie die Deputation Seite 57 vorgeschlagen hat. Es wird dahin führen, daß die Sache in Erwägung gezogen wird. Wenn es von einigen Seiten be denklich gefunden wird, diesen Antrag anzunehmen, so sehe ich allerdings, daß dann nichts übrig bleiben würde. Ich erlaube mir deshalb einen Antrag, wodurch die Erblande mit der Ober lausitz gleichgestellt werden, damit bei Bränden die Besitzer massiver Gebäude nicht in den Fall kommen, Schäden übertra gen zu müssen, ohne selbstgeschützt zu sein, und ohne durch Nach versicherung sich selbst sichern zu können. Ich glaube dies durch einen Vorschlag zu erreichen, der gleichfalls auf das Provisorium gerichtet ist und der dahin lauter: „Im Vereine mitderer- sten.Aammerdie hohe Staatsregierung zu ermäch tig en,dasV erbot d er and erweitenVersicherung der Gebäude und Privatanstalten bis zur Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen interimistisch dahin zu beschränken, daß es Jedem frei gestellt werde, mit obrigkeitlicher Erlaubniß die Summe bei einer concessionirten Privatanstalt zu versi chern, welche nach dem Gutachten der^Landesver- sicherungsinspectoren außer der in der Landes- brandcasse gesetzlich bereits versicherten zurvöl- ligen Wiederherstellung eines im gleichen bauli chen Werthe stehenden Gebäudes erforderlich sein würde." Das ist nur das Minimum der Billigkeit und eine' Gleichstellung der Erblande mit der Lausitz. Ich glaube, daß man dies wenigstens den Besitzern der feuerfestenGebäude nicht vorenthalten könne, in so fern diese bereit!sind, noch weitere größere Beiträge zahlen zu wollen.—Ich bitte den Herrn Prä sidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Antrag lautet: „Im Vereinemit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ermächtigen, das Verbot der anderweiten Versicherung der Gebäude und Privatanstalten bis zur Erlassung neuer, .'gesetzlicher Bestim mungen interimistisch dahin zu beschränken, daß es Jedem frei ge stellt werde, mit obrigkeitlicher Erlaubniß die Summe bei einer concessionirten Privatanstalt zu versichern, welche nach dem Gutachten der Landesverstcherungsinspectoren außer der in der Landesbrandcasse gesetzlich bereits versicherten zur völligen Wie derherstellung eines im gleichen baulichen Werthe stehenden Ge bäudes erforderlich sein würde." Will die Kammer diesen An trag unterstützen?—Wird nicht aus reich end unterstützt. Abg. Rittner: Herr 0. Geißler hat den Widerspruch nicht finden können, den ich erkannt habe zwischen den Anträgen Seite43und57. Erhat uns aufmerksam gemacht, daß es nichts Neues sei, wenn man durch ein Provisorium bestehende Ge setze abandere; allein das Beispiel, was er anführte, ist von dem gegenwärtigen Falle sehr verschieden. Das Gesetz von 1830 war nicht dazu bestimmt, ein bereits angenommenes in Ausführung begriffenes System abzuändern und ein anderes vorzubereiten, sondern es war bestimmt, um ein neues, dem noch kein anderes vorangegangen war, einzuführen, während es sich hier darum handelt, ein System, was besteht, zu untergraben. Das scheint mir ein großer Unterschied zu sein. Wenigstens glaube ich, daß derMntrag auf Seite 43 Alles in sich fasse, was wir möglicher weise an die Regierung bringen können, daß eigentlich auch der Antrag Seite 59 bereits in dem Seite 43 mit enthalten ist; denn der Antrag Seite 59 kann nur dahin gehen, Einzelnheiten eines neuen Systems in's Leben zu rufen, wahrend es sich erst bei der allgemeinen Erwägung des Systems Herausstellen wird, ob das wünschenswerth sei. Ich glaüke, daß durch den Antrag auf Seite 43 Alles geschehen ist, was wir wünschen können. Abg.Heyn: Ich kann nicht verhehlen, daß ich kein Ver ehrer des beliebten Classisicationssystems bin. Der Herr Ab geordnete Sachße hat durch die von ihm aufgeführten Beiträge sehr deutlich bewiesen, welche enorme Summen die Besitzer kleiner
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