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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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abzuändern, und ich glaube, daß das Heil, was durch das Pro- visorium.bewirkt werden soll, durch die Anfechtungen sehr ge schmälert werden wird, welche es erregen muß, wenn wir uns entschließen, gesetzliche Bestimmungen auf kurze Zeit zu ändern. Wiel wünschenswerter würde es mir erschienen sein, wenn der Antrag des Abgeordneten Gehe, der keine Unterstützung fand, bei der Kammer Annahme gefunden hätte; esüwürde allerdings dadurch etwas Wesentliches für die erreichtzworden sein, die es wünschen müssen, ihrem Interesse entsprechend ihre Häuser zu versichern, weil es nur ein tsMIIum genannt werden kann, was diejenigen erhalten, die das Unglück haben, durch Brand heim gesucht zu werden, und schon lange.'ein Quantum beigetragen haben, was im Verhältnisse zu dem, was sie beitragen sollten, viel zu groß ist, wie die Deputation im Eingänge des Berichts schon nachgewiesen hat. Was mich anlangt, so werde ich für den ersten Antrag zu stimmen geneigt sein, aber kaum für den zweiten. Königl. Commissar v. Weissen bach: Zn so fern in den verschiedenen Anträgen, die bis jetzt aus demBerichte dergeehr- ten Deputation in Sprache gekommen sind, nur ein Anheim geben an die Regierung liegt, einige der wichtigsten Grundsätze des jetzt bestehenden Instituts zu revidiren, darüber Erörterun- ' gen anzustellen und der nächsten Ständeversammlung Mitthei lung zu machen, so kann dagegen wohl von Seiten der Regie rung ein Bedenken nicht sein. Es mag nicht verkannt werden, daß das gesetzlich bestehendeBrandversicherungsinstitutvielleicht einiger Entwickelung, einiger Fortschritte, einiger Verbesserun gen in gewissenBestimmungen fähig sein könnte, und in so fern darauf zielende Anträge an die Regierung gelangen, würde sie sich dem gern unterziehen. Sollten sogar Anträge auf ein Provisorium in der Art geschehen, daß gesetzlicheBestimmungen im Verordnungswege einstweilen suspendirt würden, so würde man auch das in ernstliche Erwägung-ziehen. Indessen in dem einen und andern Falle wird es doch einer sehr reiflichen Er wägung bedürfen, in wie west diesen Wünschen und Anträgen so fort nachgekommen werden könne. Es bedarf vorerst einer gründ lichen Erörterung durch die Brandversicherungscommission und andere Behörden. Es haben über die Richtigkeit der angeführten Argumente noch keine gründlichen Erörterungen angestellt wer den können, und es steht dahin, zu welchem Resultate diese führen. Daher vermag ich hinsichtlich der eventuellen Erfolge dieser Anträge zur Zeit etwas Bestimmtes nicht zu äußern. Was nun insbesondere den ersten und.wichtigsten Punkt dieser Anträge anlangt, die Frage der Classification, so muß ich be merklich machen, daß es sehr schwer ist, über den Vorzug des Princips der Classification oder, was unserm Gesetze unterliegt, der Nichtclassification, ein bestimmtes Urtheil zu fällen. Jedes der beiden Systeme hat seine eigenthümliche Seite und seine eigenthümlichen Vorzüge. Es kommt Alles darauf an, was man bei einem solchen Landesinstitute sich denkt und damit be absichtigt. Ist es darauf abgesehen, ein contractliches Geschäft zwischen dem einzugehen, der möglicherweise der Gefahr des Brandunglücks unterliegt, und einem Andern, welches dahin geht, daß der Eine die Gefahr dem Andern gewissermaaßen ab kauft, oder reluirt gegen eine gewisse Vergütung, so liegt darin die eigentliche Definition derVersicherung, und eine solche Ver sicherung läßt sich freilich, wenn man diesem Begriffe treu bleibt, nicht anders, als mit der Classification denken. Die Größe der Gefahr bildet die Werthschätzung der Waare, je größer die Gefahr, um so größer das Reluitionsquantum. Wenn man diesen Grundsatz annimmt, so bleibt nichts übrig, als das Classisicationssystem einzuführen, wie alle Privatver sicherungsgesellschaften thun, welche lediglich den Gesichtspunkt eines privatrechtlichen Contractverhältniffes haben. Ganz anders ist es, wenn man den andern Gesichtspunkt auffaßt, in so weit die Brandversicherung eine Staatsanstalt ist. Zn dieserBeziehung ist in der Landesimmobiliarbrandversicherungs- anstalt ein Institut zur gegenseitigen Beförderung der öffcnt- lichenWohlfahrt zu erkennen, einJnüitut, was durch die gleich förmigen Beitrage Aller die ungleichförmigen Unglücksfalle Einzelner ausgleichen soll. Die Noth und das Unglück, was unter Hundertenkaum Einen betrifft, soll gleichförmig getragen werden. Hier ist der Gesichtspunkt der Staatswohlfahrt vor- aüsgestellt, er ist ganz in ähnlicher Weise vorausgestellt, wie bei so vielen andern Instituten des Staatslebens. Es ist ganz dasselbe Verhältniß, wenn man ein öffentliches Institut für Rechtspflege hat; Hunderte von Personen machen keinen Ge brauch davon, und doch zahlen Alle gleichmäßig zudem Budjct- aufwande dafür; es ist mit dem Straßenwesen, es ist besonders mit allen Armeninstituten derselbe Fall. Gerade die, welche am meisten in den Fall kommen, von den Armeninstituten Ge brauch zu machen, zahlen wenig odernichts, unddiemuthmaaß- lich gar Nicht von ihnen Gebrauch machen, zahlen sehr viel. Es hat deshalb nicht mit Unrecht der Abgeordnete Gehe das Insti tut mit einer Abgabe verglichen, und in so weit dieser Gesichts punkt aufgefaßt wird, ist es auch eine Abgabe. Allein man hat diesem Gesichtspunkte der Abgabe Aller den vielleicht an sich bessern der reinen Versicherung substituirt, zu Gunsten der Unbemittelten, und ihn zur Grundlage des Gesetzes an genommen. Ich vermag sofort nicht zu entscheiden, ob der erste rationelle, oder der letztere, mehr praktisch un serm Staatsleben entsprechende Gesichtspunkt vorzuziehen sei, es setzt das mehrere Erörterungen und tieferes Eingehen in die Sache voraus, und ich wollte mir daher Pur erlauben, diese Principien anzudeuten und zu zeigen, wie schwer es ist, sofort eine Erklärung darüber zu geben. Ich muß hinzufügen, daß der Einführung des Classisicationssystems, welches in unserm Gesetze nicht angenommen ist, obwohl es vom theoretischen Standpunkte aus sehr viel für sich hat, noch mehrere Bedenken entgegenstehen. Das Princip der Classification findet bei jeder Privatversichcrungsanstalt statt, es ist von ihr unzertrennlich, es wird aber bei einer Staatsanstalt sehr schwierig durchzufüh ren sein. Die Privatversichcrungsanstalt tritt mit jeder neuen Versicherung in ein neues Contractverhaltniß; die Gesellschaft kann den Versicherungscontract eben so gut zurückweisen, wie der Contrahent nicht darauf einzugehen braucht. Ganz etwas
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