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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Anderes ist es bei unsererJmmobiliarbrandversicherungsanstalt. Die Anstalt darf keine Versicherung zurückweisen, und die ein zelnen Grundstücksbesitzer müssen versichern, wenigstens bis zu einem gewissen Grade. Alle diejenigen Erörterungen, die über die Größe des richtigen Verhältnisses der Beitragsquote zur Gefahr, also über die Einschätzung in irgend eine Classe statt finden können, also über die Differenzen, welche zwischen beiden Ehesten möglich sind, lassen sich in dem Wege der Privatver einigung, und wo das ganze Geschäft nur ein freiwilliges ist, recht wohl ausgleichen; sollen sie aber bei einem Staatsinstitute ausgeglichen werden, so muß eine gesetzliche Bestimmung schon alle Norm im voraus gegeben haben und muß so feststehen, daß es nur der Auslegung des Princips des Gesetzes oder der Ver ordnung bedarf, um in jedem solchen Falle über Zweifel Hin wegzukommen. Das hat zugleich zur Folge, daß bei Anwen dung dieses Princips auf eine Staatsanftalt auch'ungleich mehr Reclamationen eintreten würden, als sic gegenwärtig bei dem Principe eintrcten, was wir jetzt haben. Es hat ferner die Folge, daß die Regie viel ausgedehnter, viel complicirter sein müßte, indem alle die Geschäfte, welche von den Agenten der Privat-, gcsellschaften vorgenommen werden, von der Staatsanstalt gleichfalls vorgenommen werden müßten. Es ist behauptet - worden, daß die Beiträge bei der Classification niedriger sein würden. Daß die Summe der Beitrage niedriger sein könnte, muß ich geradezu verneinen; denn die Summender Beitrage ist genau entsprechend dem Bedürfnisse der Summe der Brand schaden, also muß die Vergütungssumme die nämliche bleiben. Wohl aber ist es der Fall, daß einzelne Contribuenten niedere Beiträge geben würden, insbesondere die, welche feuerfestere Gebäude besitzen, und das sind eben die, welche reclamirt ha ben. Das kann keine Frage sein, bei dem Classificationsprin- cipe würden die Besitzer feuerfester Gebäude mit niedern Bei trägen anzusehen sein, aber eben so gewiß folgt umgekehrt dar aus, daß die Eigenthümer weniger feuerfester Gebäude dagegen mit höhern Beiträgen, als bisher, angesehen werden müßten. Besitzer weniger feuerfester Gebäude sind vornehmlich die Be wohner kleiner Städte, und enggebauter Dörfer, die weniger wohlhabend sind. In dem Anträge auf Classification liegt allerdings die Absicht, daß Gerechtigkeit gegen die Wohlhaben den geübt werde, es muß jedoch auf Kosten der Beiträge der ärmern Grundstücksbesitzer geschehen. Gerechtigkeit liegt aller dings darin, ob es aber zweckmäßig, ob es rathsam gegenüber denvärmern Grundstücksbesitzer sei, das ist wohl sehr reiflich zu erwägen. Was die übrigen Anträge anlangt, so ist insbeson dere zunächst sub 1.2 darauf angetragen worden, daß gewisse Veränderungen im Principe hinsichtlich der Mitberechnung der eventuellen Wicderherstellungskosten für solche Gegenstände, welche gegenwärtig davon ausgeschlossen sind, mit ausgenom men werden möchten. Hierin könnte ein oder der andere be- herzigenswerthe Gegenstand liegen und würde also einer nähern Erörterung zu unterwerfen sein. Der dritte Gegenstand unter l. 3 aber, welcher zu mehrerer Erörterung in der geehrten Kam mer Anlaß gegeben hat, betrifft die Nachversicherung. In der Hauptsache ist dem Wunsche, der in dem Anträge liegt, eigent lich schon durch das Gesetz vom Jahre 1840 genügt, wonach die volle Versicherung zugestanden ist. Es kann jetzt Niemand mehr sagen, daß es ihm nicht möglich sei, sich vor dem vollen Verluste sicherzustellen. Nur das ist noch der Unterschied, daß dieBesitzer feuerfester Gebäude dafürjetzt höhere Beiträge zahlen müssen, als es nach den Anträgen der Fall sein würde, oder als es geschähe, wenn sie bei Privatanstalten, versicherten und hier in eine billigere Classe eingeschatzt sein würden. Hier ist also nur wiederum das Hinführen auf denselben Vortheil beabsichtigt, der minder feuergefährlichen Gebäuden zu Ehest werden soll, wie dies bei dem Classificationssystem überhaupt der Fall ist. Die beiden Mittel, welche die geehrte Deputation dafür vorge schlagen hat, sind: einmal, daß den bis zu-I in der Landesan stalt Versichernden die Versicherung des letzten H in Privatan stalten nachgelassen sein möge; oder zweitens, allen feuer- sichern Gebäuden die Hälfte der Beiträge zu erlassen. Wie ich schon anfangs erwähnte, ist das Ministerium außer Stand, sich über die materielle Zulässigkeit des einen oder andern Antrags zu erklären. Es fetzt die weitern Erörterungen voraus. Auf den ersten Anblick scheint vielleicht der erste Antrag noch immer zulässiger zu sein, als der zweite. Es ist keiner Frage unter worfen, daß der Antrag unter b. auf eine theilweise Classifi cation führt. Es sind zwei Classen, von denen die eine die Hälfte des Beitrags giebt, die andere den vollen. Es ist ein unvollkommenes Uebergehen zu dem Classisicationsprincip, und alle Bedenken, welche dem Classisicationsprincip überhaupt entgegenstehen, werden auch bei dieser modificirten Weise ein treten müssen. Es kommt noch hinzu, daß die Erwartung, welche man sich von dieser Maaßregel macht, noch zweifelhaft ist, indem sehr zu fragen ist, ob die Beitragssumme dadurch steigen werde. Es ist darum zweifelhaft: Der Antrag setzt voraus, daß wenigstens die Hälfte des vollen Werthes schon in der Landesanstalt versichert sei. Jetzt aber ist auch schon im Durchschnitt die Hälfte des Werths in der Versicherung, und es kann also oft eintreten, daß Jemand, der jetzt nicht mit dem vollen Werthe, vielleicht nur zur Hälfte versichert hat, künftig zwar voll versichert, aber doch nur denselben Beitrag, wie jetzt, zur Hälfte giebt. Das ändert die Beitragssumme nicht, wohl aber die Gefahr für das Institut, denn bei dem Abbrennen muß esdiedoppelteVergütunggewähren. Umgekehrt liegen viele Fälle in der Mitte, die dahin führen, daß der Versicherte sogar weni ger zahlen wird, als zeither, und dennoch eine höhere Versiche rungssumme hat. Denken Sie sich z. B., er hat jetzt Z versi chert, so wird er künftig nur zahlen und doch die volle Versi cherung erhalten. In so fern dürste auch diesem Anträge unter b. manches^ Bedenken entgegenstehen, und lediglich in so fern dadurch zur Erörterung und Erwägung Anlaß gegeben werden soll, kann man sich einverstehen, daß der eine oder andere Antrag an die Staatsregierung gebracht werde. Präsident Braun: Wünscht Jemand noch das Wort? Wo nicht, so erkläre ich die Debatte über diese Anträge ge schlossen.
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